Anfechtung Testament - Grundbuchunrichtigkeit

  • Hallo zusammen,

    im Jahre 2000 wurde aufgrund eines öffentlichen Testaments im Grundbuch eine Eigentümerberichtigung von dem verstorbenen Ehemann auf Ehefrau vorgenommen. Bei der Erbin handelt es sich um die zweite Ehefrau des Erblassers. Die Kinder des Verstorbenen aus 1. Ehe haben das Testamtent erfolgreich angefochten und nachfolgend (Teil) Erbscheine nach der nunmehr geltenden gesetzlicher Erbfolge beantragt. Nun liegen mir Teilerbscheine über die Hälfte des Nachlasses nebst Berichtigungsanträge vor.
    Eine Eintragung im Grundbuch kann ich ja nur vornehmen, wenn die "neue" gesetzliche Erbfolge abschließend geregelt ist. Das teile ich den Kindern seit Jahren mit.

    Als weitere gesetzliche Erbin käme jetzt nur noch die überlebende Ehefrau in Betracht. Ich gehe nicht davon aus, dass diese freiwillig einen Teilerbschein über den verbleibenden Anteil beantragen wird. Was nun?

    Solange mir nicht Rechtsnachfolgenachweise über den gesamten Nachlass vorgelegt werden, ist doch seitens des GBA nichts zu veranlassen? Oder?

  • Du könntest über ein Amtsverfahren nach §§ 82 ff GBO nachdenken, vor allem, nachdem sich da auf freiwilliger Basis offenbar nichts tut.

    Mir erschließt sich noch nicht recht, warum die Kinder nicht einfach Erbscheine über den gesamten Nachlass beantragt haben...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Du könntest über ein Amtsverfahren nach §§ 82 ff GBO nachdenken, vor allem, nachdem sich da auf freiwilliger Basis offenbar nichts tut.

    Mir erschließt sich noch nicht recht, warum die Kinder nicht einfach Erbscheine über den gesamten Nachlass beantragt haben...



    Keine Ahnung warum? Der Rechtsstreit ist hier schon seit langem anhängig und der Rechtsmittelweg wurde immer ausgeschöpft.

    § 82 GBO ist eine gute Idee? Zur Festellung der GB-Unrichtigkeit liegt mir nur eine Ausfertigung des Beschlusses des Nachlassgericht über die darin festgestellte Testierunfähigkeit des Erblassers vor. Reicht mir das i. S. v. § 22 GBO oder benötige ich noch einen Rechtskraftvermerk?

    Einmal editiert, zuletzt von Lotte (21. Oktober 2008 um 12:46) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Was hast Du mit dem § 22 GBO vor ?? Du sollst die Ehefrau zur Grundbuchberichtigung auffordern (nach § 82 GBO). Evtl. noch mit Zwangsgeld nachhelfen, wenn sie nicht spurt.



    § 22 GBO: Die Unrichtigkeit des Grundbuches muss doch feststehen.



    Liegt dir nicht ein Teilerbschein vor?? Ist das Grundbuch nicht unrichtig??

    Ansonsten wie Tarzan!

  • ...im Jahre 2000 wurde aufgrund eines öffentlichen Testaments im Grundbuch eine Eigentümerberichtigung von dem verstorbenen Ehemann auf Ehefrau vorgenommen....


    Stimmt, ja... dann ist das mit der Grundbuchunrichtigkeit so eine Sache...

    Noch mal nachdenken (aber nicht jetzt).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eine Berichtigung aufgrund einer nur teilweisen Feststellung der Erbfolge lehne ich ebenso ab, habe aber schon gesehen, dass das ins Grundbuch eingetragen wurde. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung, sofern dir die nächsten möglichen Erben bekannt sind, würde ich auch machen.

  • Wie geht ihr denn in so einem Fall vor:

    Eigentümer verstorben, notarielles Testament eröffnet. Nachlassakte liegt zur Grundbuchberichtigung vor. Daraus ergibt sich, dass Testamentseröffnung erst vor einer Woche erfolgte und noch nicht sämtliche gesetzlichen Erben (wegen noch unbekannter Adressen) informiert werden konnten. Gleichzeitig liegt ein Schreiben einer gesetzlichen Erbin in der Akte, in der sie anfragt, ob ein Testament vorliegt oder sie ggf. zum Zuge kommen würde. Da der Erblasser das Testament erst drei Wochen vor seinem Tod abgefasst hat, weiß ich nicht, ob die gesetzliche Erbin mit ihrer Anfrage ggf. schon in Richtung Anfechtung tendiert.

    Neben dem Testament mit Eröffnungsprotokoll liegt mir nun ein Kaufvertrag vor, in dem die testamentarische Erbin das Grundstück des Erblassers veräußert.

    "Normalerweise" sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt und ich könnte die Erbin, die AV für den Käufer und die GS eintragen. Im Schöner/Stöber wird ja aber die Meinung von Bokelmann aufgegriffen, wonach wir eben die NL-Akten einsehen sollen. Hier liegt also noch keine Anfechtung vor, aber meiner Meinung nach geht es stark in diese Richtung. Was würdet ihr nun tun?

  • Da der Erblasser das Testament erst drei Wochen vor seinem Tod abgefasst hat, weiß ich nicht, ob die gesetzliche Erbin mit ihrer Anfrage ggf. schon in Richtung Anfechtung tendiert.


    Anfechtung wegen was?

  • Ich würde eintragen. Eine Anfrage von gesetzlichen Erben, ob ein Testament vorhanden ist und/oder ob sie erben, kommt öfter vor. Das hat mit Anfechtung noch nichts zu tun.

  • Hallo, ich habe einen ähnlich gelagerten Fall: Mir liegt ein notarielles gemeinschaftliches Testament des Erblassers und seiner (zweiten) Ehefrau vor. Aus der ersten Ehe der Ehefrau gingen zwei Töchter hervor.
    Im Testament setzen sich die Eheleute zu Alleinerben ein. Außerdem wird einer der Töchter das im Nachlass vorhandene Hausgrundstück vermacht. Die weitere Tochter erhält nichts, da auch nach dem letzten Erbfall die Tochter eingesetzt ist, der das Haus vermacht wurde.


    Mir liegt jetzt ein notarieller Übertragungsvertrag zur Vermächtniserfüllung vor. Vor Umschreibung habe ich die Nachlassakten beigezogen. Daraus geht hervor, dass die weitere Tochter die Gültigkeit des notariellen Testaments anzweifelt, da sie behauptet, der Erblasser wäre nicht mehr testierfähig gewesen.


    Würdet ihr zum jetzigen Zeitpunkt die Umschreibung auf die Vermächtnisnehmerin vornehmen? Grundsätzlich sollte ja auch der beurkundende Notar bereits die Testierfähigkeit geprüft haben!?

  • Kommt drauf an.
    Grundsätzlich ist einmal von einer Testierfähigkeit auszugehen, insbesondere bei notariellen Urkunden. Die bloße Behauptung der Testierunfähigkeit widerlegt das nicht. Etwas anderes wäre es, wenn Gutachten o.ä. vorgelegt werden.
    Im Beck OK findest unter RZ 124, 125 zu § 35 GBO ziemlich ausführliche Erläuterungen und viele Fundstellen.

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