Kostenfestsetzung gegen den Rechtsnachfolger

  • Guten Morgen allerseits!
    Folgendes Problem liegt gerade auf meinem Schreibtisch:
    Es soll ein Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103 ff. ZPO) ergehen gegen den Rechtsnachfolger des Klägers. Auf Klägerseite steht bzw. stand Herr X vertr. d.d. Nachlasspfleger Y, während des Verfahrens wurde nun die Nachlasspflegschaft aufgehoben, allerdings wurde kein Erbschein erteilt.
    Die Kostenfestsetzung wurde zunächst "normal" beantragt, dann wurde der Antrag aber dahingehend ergänzt, dass die Kosten gegen den Rechtsnachfolger Herrn Z (Bruder des Verstorbenen) festgesetzt werden sollen. Einen entsprechenden Nachweis für diese Rechtsnachfolge möchte der Beklagtenvertreter nicht vorlegen.
    Ich überlege nun, die Kosten gegen die Partei (Herr X vertr. d.d. Nachlasspfleger Y) festzusetzen und dem Antrag nach § 727 ZPO nicht zu entsprechen. Oder müsste der Antrag komplett zurückgewiesen werden?
    :gruebel:

  • Für die Aussage der Partei, die behauptete Rechtsnachfolge nicht nachweisen zu wollen, vemag ich kein Verständnis aufzubringen. Auf jeden Fall ist ohne Nachweis auch eine Festsetzung gegen den Nachfolger nicht möglich.

    Da der Ursprungsantrag abgeändert wurde, indem jetzt unmissverständlich gegen den vermeintlichen Nachfolger festgesetzt werden soll, dies jedoch aus besagten Gründen nicht geht, würde ich den Antrag komplett zurückweisen. Mag der Antragsteller sich mit dem Beschwerdegericht herumschlagen.

  • ... der Antragstellervertreter hat mir eine einwöchige Frist gesetzt, binnen der ich ihm die Rechtsgrundlage für mein Verlangen nennen darf; danach legt er DAB gegen mich ein...... :gruebel:

  • So ein Schwachsinn. Da fehlen jemandem die sachlichen Argumente, oder? Wenn er mit der zu treffenden Entscheidung nicht einverstanden ist, darf er Erinnerung einlegen, die DAB ist diesbezüglich ebenso unsinnig wie fehl am Platz.

    Ich würde mich auf eine solche Diskussion gar nicht weiter einlassen und den Antrag zurückweisen, weil die behauptete Rechtsnachfolge in keiner Weise nachgewiesen/glaubhaft gemacht worden ist trotz der Aufforderung vom ... . Mehr an Begründung bedarf es in meinen Augen gar nicht. Wenn er gegen den Zurückweisungsbeschluss mit der DAB vorgehen will, darf er sich gerne blamieren. Nur nicht ins Bockshorn jagen lassen, es handelt sich hier um den untauglichen Versuch der Einschüchterung, weil eine sachliche Einlassung mangels Argumenten anscheinend nicht möglich ist.

    Leider bin ich erst ab übermorgen wieder im Dienst, sonst hätte ich für solche Fälle die von mir verwendete Zwischenverfügung reinstellen können. Es ist eine Frechheit, dem Gericht Fristen aufzudrücken. Als Volljurist wird der Antragsteller-Vertreter wohl in der Lage sein, sich die Rechtsgrundlage selbst zu suchen. Der RA will doch nicht ernsthaft fordern, ohne jeglichen Nachweis eine behauptete Rechtsnachfolge zu berücksichtigen...ist das überhaupt ein RA?

  • ... in seinem Briefkopf steht zumindest "Rechtsanwalt".... :strecker
    Spaß beiseite, ich bin mal gespannt auf seine DAB. Am Telefon gab es zuvor ja auch bereits einige Diskussionen, in denen er meinen Standpunkt gar nicht nachvollziehen konnte.
    Deshalb denke ich, dass ich bereits jetzt (vor meinem + seinem) Fristablauf den Antrag insgesamt zurückweisen werde. Danke in jedem Fall für die unterstützende Meinung! :)

  • Der Antrag ist ja schließlich der Gegenseite wg. rechtlichem Gehör zuzuleiten - wie lautet die Kostengrundentscheidung? Der Nachlasspfleger ist nach Aufhebung der Pflegschaft ja nicht mehr gesetzlicher Vertreter.

  • Genau so ist es.

    Die Sache ist eigentlich ganz einfach: Gegen den Erblasser kann nichts festgesetzt werden, weil er verstorben ist und gegen den Erblasser (vertreten durch den Nachlasspfleger) kann auch nichts festgesetzt werden, weil es keinen Nachlasspfleger mehr gibt. Also kann nur gegen den Rechtsnachfolger des Erblassers festgesetzt werden. Und diese Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Dieser Nachweis liegt nicht vor und der Anwalt teilt mit, dass er ihn auch nicht führen wolle. Also Zurückweisung!

  • Die Fristsetzung an das Gericht ist doch mal ein origineller Versuch, die Bearbeitungereihenfolge zu beeinflussen. Und die DAB wegen der Zeitverzögerung durch das Gericht hätte der RA ganz ganz einfach durch Stellung eines sachlich einwandfreien Antrages vermeiden können (das hat sogar bereits der BGH bemerkt).

  • Dreh den Spieß doch um und setze dem Antragsteller eine Frist, binnen derer er die Gesetzesgrundlage zu benennen hat, wonach eine Festsetzung gegen einen behaupteten Rechtsnachfolger möglich ist. Für die Fristsetzung sind nämlich die Gerichte zuständig, und nicht die Parteien. Wir sind hier nämlich in der ZPO und nicht im BGB.

    Außerdem sind wir hier nicht im Erkenntnisverfahren. Da wäre ein VU möglich. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Säumnis gegen einen bisher nicht beteiligten Dritten ist mir unbekannt. Ich halte - was die Nachweispflicht betrifft - sogar den § 727 ZPO für analog anwendbar. Die Kostengrundentscheidung gibt es ja schon, und die wirkt nach § 325 ZPO gegen den Rechtsnachfolger. Für das Urteil benötigt der Antragsteller außerdem schon eine RNF-Klausel nach § 727 ZPO. Also kann für das nachgelagerte Kostenfestsetzungsverfahren nichts anderes gelten.

    So aus dem Bauch heraus und auch als Frage:
    Wäre eine Festsetzung gegen den Nachlass des Verstorbenen möglich? Warum wurde die Nachlasspflegschaft denn überhaupt aufgehoben? Sollte noch Ungewissheit über die Erben bestehen, könnte doch § 1961 BGB greifen, wonach ein NL-Pfleger zu bestellen wäre.

  • Hallo!
    Habe den Antrag (bzw. die Anträge) nun zurückgewiesen + bin mal gespannt, ob ein RM oder eine DAB kommt....
    Der RA hatte den § 727 ZPO mit keiner Silbe erwähnt - dabei war es die Rechtsgrundlage, auf die wir uns beide beziehen.
    Die Nachlasspflegschaft wurde übrigens aufgehoben, da der Nachlass zum damaligen Zeitpunkt (Juni 2004) erschöpft war und somit kein Sicherungsbedürfnis mehr bestand. Nach (einfacher schriftlicher) Mitteilung hat ein gesetzl. Erbe (Bruder) nicht ausgeschlagen, ein Erbschein wurde aber nie beantragt.

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