BerH-Antrag bei Minderjährigen die selbst die Antragsteller sind.

  • mein Fall:

    RA beantragt nachträglich BerH wegen Unterstützung + Beratung zum Erhalt des Kindergeldes. Sowie Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes.

    Zum Zeitpunkt der Mandatierung war der Mandant minderjährig. Nachträglicher Antrag vom 1.11.07. Laut Anlage des JobCenter Bescheides ist der Gute am 17.12.1989 geboren.


    Rechtlich wird der Antrag von mir zurückgewiesen werden.
    a) Kindergeld = Finanzsache und daher von BerHG nicht erfasst
    b) andere Möglichkeit der Hilfe = Behördenberatung
    c) kein rechtliches Problem im Vordergrund


    Ich will von Euch wissen: Konnte das Kind zum damaligen Zeitpunkt wirksam ein Mandat begründen bzw. kann wirksam die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe vereinbart werden?

    Normalerweise hätten das die Eltern machen müssen (wurde hier nicht gemacht, da Kind kein Kontakt zu den Eltern hat).

    Wie wärs denn richtig gewesen? Ergänzungspfleger bestellen lassen? Das interessiert mich einfach mal. :gruebel:

    Wie handhabt ihr es, wenn ein minderjähriger Antragsteller in der RAST vor Euch sitze und Beratungshilfe will und euch erklärt, dass er sich mit den Eltern verkracht hat, aber dringend den Beratungshilfeschein will und darlegt, dass er ihn braucht (aus welchen Gründen bleibt dahingestellt).

  • Als minderjähriger ist er nicht Partei- und Prozessfähig (§§50,51 ZPO). Bei mir kann ein minderjähriger keinen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Bestell auch keinen Ergänzungspfleger oder ähnliches. Ich verweise dann immer erst mal ans Jugendamt:teufel:

  • der Mijä kann jedenfalls ein BerH-Mandat wirksam erteilen, wenn der RA auf den Eigenanteil verzichtet oder der Mijä diese sofort aus seinem Taschengeld bezahlt (106,107 bzw. 110 BGB). Ein "normales" Mandat wäre schwebend unwirksam (bis zur Genehmigung durch die Eltern oder durch Ast selbst nach Eintritt der Volljährigkeit).
    Bei den typischen Zänkereien der Fast-Volljährigen mit ihren Eltern verweise ich im Regelfall erstmal ans JA, weil ich offen gesagt keine rechtliche Auseinandersetzung, sondern eher eine zwischenmenschliche sehe (zB Parallelfred" Tochter will nicht mitumziehen").

  • Ich habe in diesem Zusammenhang noch keine Probleme mit Minderjährigen gehabt. Gerade im Hinblick auf Geltendmachung von Unterhalt, Kindergeldangelegenheiten kommt es doch vor, dass ein Minderjähriger Unterstützung und Beratung durch einen RA braucht.
    Habe also schon mehrfach BerH für Mdj. bewilligt.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich habe in diesem Zusammenhang noch keine Probleme mit Minderjährigen gehabt. Gerade im Hinblick auf Geltendmachung von Unterhalt, Kindergeldangelegenheiten kommt es doch vor, dass ein Minderjähriger Unterstützung und Beratung durch einen RA braucht.
    Habe also schon mehrfach BerH für Mdj. bewilligt.



    Ohne Unterschrift des gesetzlichen Vertreters ???

  • Mit Kindergeld meinte ich natürlich, dass der Mdj. die Herausgabe des Kindergeldes ggü. seinen Eltern geltend machen will. Ggü dem Finanzamt gibts keine BerH. Schon klar...

    Was die Unterschrift des ges. Vertreters angeht, habe ich darauf verzichtet, weil diese garantiert nicht dafür unterschreiben. Wenn ihr Filius gegen Sie vorgehen will, weil kein Unterhalt gezahlt wird, werden die den Teufel tun und ihm den BerH-Antrag unterschreiben. Meistens ist es auch so ein Grenzfall. Die Minderjährigen die hier aufschlagen sind 16 oder 17.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Kampfküken hat die zutreffende Frage gestellt ;)
    Die Eltern müssten doch den BerH-Schein in gesetzlicher Vertretung unterschreiben (siehe Nise-Girl: nicht partei- und prozessfähig).


    Folge ich den Ausführungen von bin-ganz-frisch, so könnte der Antragsteller, sofern er mittlerweile volljährig geworden ist (was hier der Fall ist) nachträglich genehmigen. Der Antragsteller und der Anwalt werden mit Sicherheit die nachträgliche Genehmigung behaupten, so dass das "schwebend" wirksame Konstrukt endgültig wirksam geworden sein dürfte.

    Im Ergebnis sehe ich kein weiteren Zurückweisungsgrund, wie schon in 1# genannt.

    Interessant finde ich, dass keiner auf die Schiene Ergänzungspfleger aufspringt. Ich meine, spielt ihr nicht mal in Gedanken diese Fallkonstellation durch? In der Praxis schicke ich die natürlich auch zum JA. Ist das aber im Ergebnis juristisch korrekt?

    Es könnte ja z.B. mal ein Minderjähriger in einer Strafsache kommen und sagen: "Hey meine Eltern verweigern mir die gesetzliche Unterschrift unter dem Beratungshilfeantrag, weil Sie denken: Schuld ist Schuld und ich hätte dafür zu büßen, ich meine aber, dass die Rechtslage durchaus streitig ist." Da ist nix mit zum Jugendamt schicken :D

  • Interessant finde ich, dass keiner auf die Schiene Ergänzungspfleger aufspringt. Ich meine, spielt ihr nicht mal in Gedanken diese Fallkonstellation durch? In der Praxis schicke ich die natürlich auch zum JA. Ist das aber im Ergebnis juristisch korrekt?

    Es könnte ja z.B. mal ein Minderjähriger in einer Strafsache kommen und sagen: "Hey meine Eltern verweigern mir die gesetzliche Unterschrift unter dem Beratungshilfeantrag, weil Sie denken: Schuld ist Schuld und ich hätte dafür zu büßen, ich meine aber, dass die Rechtslage durchaus streitig ist." Da ist nix mit zum Jugendamt schicken :D



    Dann springe ich mal auf die Schiene auf! :cool:

    Ich denke, es wäre juristisch korrekt, einen Ergänzungspfleger zu bestellen! Bei den fast Volljährigen ist das eher kein Problem, siehe b-g-f, wenn aber ein 16-jähriger zu mir käme, der mir einen solchen Fall mit der Strafsache schildert, würde ich ernsthaft darüber nachdenken.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Es könnte ja z.B. mal ein Minderjähriger in einer Strafsache kommen und sagen: "Hey meine Eltern verweigern mir die gesetzliche Unterschrift unter dem Beratungshilfeantrag, weil Sie denken: Schuld ist Schuld und ich hätte dafür zu büßen, ich meine aber, dass die Rechtslage durchaus streitig ist." Da ist nix mit zum Jugendamt schicken :D




    Je nachdem wie weit die Sache gediehen ist (z. B. Zustellung der Anklageschrift) bereits erfolgt, kann wegen des anhängigen gerichtlichen Verfahrens m. E. generell (egal ob Erwachsener oder Jugendlicher) keine Beratungshilfe mehr bewilligt werden.

    Da bleibt nur die Beantragung eines Pflichtverteidigers, wobei ich mir nicht sicher bin, ob der Jugendliche einen entsprechenden Antrag selbst stellen könnte.

    Wenn das nicht der Fall ist und die Eltern die Unterschrift verweigern, müsste man tatsächlich einen Antrag auf Ergänzungspflegschaft aufnehmen.

  • Von 16jährigen, die Unterhalt geltend machen wollen (#9), hab ich noch nicht gehört, bei 17jährigen kommt das gelegentlich vor. Meistens leben die Jugendlichen bei irgendwelchen Verwandten, Stiefeltern oder Freunden. In diesen Fällen prüft das Vormundschafts- oder Familiengericht, ob Bedarf an Bestellung eines Pflegers besteht. Soll ein Anwalt tätig werden, ist eine Mandatierung kurz vor Volljährigkeit durchaus praktikabel. Sie bedarf nur der Genehmigung nach Erreichen der Volljährigkeit.

  • Wegen eines BerH-Scheins? In der RASt kommt das wohl häufiger vor.
    Aber den 16jährigen wirst Du doch an die Fachabteilung weitergereicht haben? Oder?



    BTW: Es war eine 16-jährige, spielt aber auch keine Rolex.

    Wenn Du mit Fachabteilung die Familienabteilung meinst: No (das wäre im übrigen ich selbst :teufel:).

    Wenn Du mit Fachabteilung das Jugendamt meinst: Yes. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Der 16-jährige Jugendliche ist parteifähig, da rechtsfähig, § 50 ZPO, § 1 BGB.

    Er ist in der Prozessfähigkeit beschränkt, § 52 ZPO, also nur insoweit prozessfähig wie er sich durch Verträge verpflichten kann.

    Soweit er ermächtigt ist nach §§ 112,113 BGB, ist er unbeschränkt prozessfähig.

    Er ist auch insoweit prozessfähig, wie er ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters handeln kann. Hierfür kommt insb. § 107 BGB in Betracht. Soweit die Prozesshandlung lediglich rechtlich vorteilhaft ist, bedarf sie keiner Einwilligung.

    Nun ist zu unterscheiden:

    - Antrag auf BerH vor Tätigkeit eines RA:

    das Verfahren ist gebührenfrei in jedem Fall, es gibt keinen Gegner , keinen evtl. Kostenanspruch der Gegenseite,

    die Ablehnung hindert auch nicht die nochmalige Antragstellung in gleicher Sache

    sonstige Rechtsnachteile sind nicht erkennbar, also led. rechtl. vorteilhaft und damit wirksam

    Soweit man dem nicht folgt:

    - Prozessmangel, von Amts wegen zu berücksichtigen, da heilbar bei Genehmigung des gesetzl. Vertr., Aufforderung mit Frist zur Beibringung, sonst Abweisung, vgl. Zöller, § 56 Rdn. 11.

    - heilbar bei zwischenzeitl. Volljährigkeit, vgl. Zöller a.a.O.

    Der Taschengeld § hilft hier nicht, da dieser 1. nur für Verträge und 2. erst nach !! Bewirkung der Leistung des Mdj. greift.


    - Auftrag an RA (kann uns eigentlich egal sein)

    nicht lediglich rechtl. vorteilhaft, soweit nicht auf die 10,- EUR verzichtet wird, sonst denke ich ja

    sonst wär auch gut § 110 BGB vertretbar, wenn der Mdj. prinzipiell mit seinem Lehrlings /Taschengeld kleine Geschäfte, und das ist bei 10,- EUR zweifelsfrei, selsbt vornehmen kann


    - Soweit der RA nach außen täig wird, gegen den Elternteil, bedarf es Ergänzungspfleger, vgl. Zöller, § 51 Rdn. 3. da Mangel der Vertretungsmacht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover



  • Wenn das die war, die eben bei mir war, dann hast Du sie morgen wieder! (Natürlich nur ihren von mir formulierten ANtrag auf EInrichtung einer Pflegschaft, verbunden mit meiner Bereitschaft, die Pflegschaft zu übernehmen. Ich bin ja nicht so.



  • Da bin ich ja mal gespannt wie ein Flitzebogen, ob das "unser" Fall ist! Und wenn die Problematik so tiefgehend ist, dass eine Vermittlung durch das Jugendamt nicht ausreicht, kann sie natürlich gerne wiederkommen.

    :koithema:

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    (Gotthold Ephraim Lessing)

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