BerH-Antrag bei Minderjährigen die selbst die Antragsteller sind.

  • Könnte unter § 9 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG fallen, je nach Sachverhalt.

    Damit hätte ich ehrlich gesagt meine Schwierigkeiten. Das zugrundeliegende Problem könnte in den Bereich Personensorge fallen, gerade wenn es vielleicht Richtung § 1666 BGB geht. Das Beratungshilfeverfahren selbst ist eigentlich keine Angelegenheit der Personensorge sondern eine Sozialhilfesache, bei der es eigentlich nur um finanzielle Fragen geht (bezahlt die Staatskasse den Anwalt?).

    Mag vielleicht etwas kleinkariert sein, aber formal betrachtet halte ich daher den Umweg über § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht für möglich. Streng genommen müsste man wohl (je nach Fall) gem. §§ 1626, 1629 Abs.2 , 1796 BGB die elterliche Sorge entsprechend einschränken und einen Ergänzungspfleger bestellen.

    Ob dieser Aufwand verhältnismäßig ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

  • Ich hänge mich hier nochmal ran: Ich bearbeite ganz neu Beratungshilfe und "schwimme" noch etwas. Antragsteller bei mir laut Antrag ein 7-jähriger Junge. Geht um Schadensersatz wegen eines Unfalls. Unterschrieben hat der Vater, allerdings im ganzen Antrag keine Angabe zu dessen Namen oder dem Namen der Mutter. Beigefügt Jobcenterbescheid - kann nur raten dass das von der Mutter sein soll. Dass ich die Einkommensverhältnisse der Eltern brauche ist klar. Lasst Ihr Euch noch irgendwie nachweisen wer die Eltern überhaupt sind (Kopie Geburtsurkunde?) und müssen nicht beide unterschreiben? Muss aus dem Antrag nicht eigentlich hervorgehen dass Vater oder Mutter bei der Antragstellung vertreten. Hier sieht es alles - außer die Unterschrift - so aus als stelle ein 7jähriger den Antrag.

  • Also grundsätzlich ist das Kind, vertreten durch die Eltern, der Antragsteller.

    Daher sind grundsätzlich die Verhältnisse des Kindes im Vordruck darzustellen. Wenn das Kind weder Einkommen noch ein Konto hat, muss insoweit nichts vorgelegt werden.

    Allerdings ist ergänzend auch zu den Verhältnissen der Eltern vorzutragen, da das Kind einen Prozesskostenvorschussanspruch gem. § 1360a Abs. 4 BGB analog haben könnte (zum praktischen Umgang mit diesem Anspruch: BGH, Beschluss vom 4. August 2004 – XII ZA 6/04 –, juris).

    Für diese Angaben bräuchtest du eigentlich ein Zusatzblatt, da die nicht gut in den Vordruck passen. Wenn die Eltern allerdings SGB II Leistungen beziehen und dir ein entsprechender Bescheid vorliegt, wird man den Prozesskostenvorschussanspruch höchstwahrscheinlich verneinen können. Ob du dir weitere Unterlagen (z.B. Kontoauszüge der Eltern) vorlegen lässt, liegt in deinem Ermessen. Nachweise zur elterlichen Sorge und Elternschaft würde ich nur in Ausnahmefällen verlangen (zumal gemeinsame elterliche Sorge oder alleinige Sorge der Mutter oft nur schwer urkundlich zu belegen ist wenn es keine gerichtliche Entscheidung darüber gibt).

    Die Unterschrift unter dem Antrag haben die/der Sorgeberechtigte zu leisten. Hier würde ich zumindest vortragen lassen, ob gemeinsame elterliche Sorge vorliegt und wer da eigentlich unterschrieben hat.

  • Der Prozesskostenvorschuss gilt für ein etwaiges gerichtliches Verfahren. Im Rahmen der BerH bitte nicht damit argumentieren, sondern mit Sonderbedarf im Rahmen der Unterhaltspflicht.

    Bei Antragstellung durch Vertreter gilt wie überall: Person und Funktion des Vertreters müssen ersichtlich sein. Bei Eltern ggf. nachfragen, ob gemeinsame oder alleinige Sorge vorliegt. Wirksame Antragstellung nur, wenn alle Vertreter unterschrieben haben.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Der Prozesskostenvorschuss gilt für ein etwaiges gerichtliches Verfahren. Im Rahmen der BerH bitte nicht damit argumentieren, sondern mit Sonderbedarf im Rahmen der Unterhaltspflicht.

    Bei Antragstellung durch Vertreter gilt wie überall: Person und Funktion des Vertreters müssen ersichtlich sein. Bei Eltern ggf. nachfragen, ob gemeinsame oder alleinige Sorge vorliegt. Wirksame Antragstellung nur, wenn alle Vertreter unterschrieben haben.

    Ich bleibe bei § 1360a BGB analog, wobei die Formulierung "Prozesskostenvorschusspflicht" in der Tat sprachlich etwas unscharf ist. Die Vorschusspflicht nach § 1360a BGB umfasst die Kosten des Rechtsstreits, also auch die vorgerichtliche Tätigkeit. Zugegeben, das ist nicht ganz unstreitig, aber für meine Ansicht gibt es auch ausreichend Belege (z.B.(BeckOGK/Preisner, 1.5.2022, BGB § 1360a Rn. 248).

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