BerH-Antrag bei Minderjährigen die selbst die Antragsteller sind.

  • Ich habe gerade eine weitere MJ-Problematik.
    Die Mutter beantragt in Vertretung für den Minderjährigen BerH wegen Problemen mit der ARGE. Ich verweise Sie zunächst darauf, dass Sie sich in der Sache zunächst selbst bei der ARGE informieren hätte können. Der Anwalt schreibt mir jetzt zurück, dass aber der ASt. minderjährig (13) ist und daher nicht selbst hätte tätig werden können. Aber das hätte doch die Mutter tun können ??? (Oder ist sie nicht verpflichtet zunächst zu versuchen, die Angelegenheiten ihres Kindes selbst zu regeln, bevor Sie in dessen Namen BerH beantragt?)

    Viele Grüße!

  • Selbstverständlich ist auch der gesetzliche Vertreter des Antragstellers - Mutter, Vater, Betreuer, Vormund - im gleichen Umfange dazu verpflichtet, zunächst selbst tätig zu werden, wie der Antragsteller selbst.

  • Die Mutter beantragt in Vertretung für den Minderjährigen BerH wegen Problemen mit der ARGE. Ich verweise Sie zunächst darauf, dass Sie sich in der Sache zunächst selbst bei der ARGE informieren hätte können. Der Anwalt schreibt mir jetzt zurück, dass aber der ASt. minderjährig (13) ist und daher nicht selbst hätte tätig werden können.
    Viele Grüße!




    Schreib doch mal dem RA, dass du seiner Logik folgst und die Beratungshilfe deshalb zurückweisen wirst, weil eine minderjährige 13-jährige keinen Beratungshilfeantrag stellen kann. Schließlich kann ja nach SEINER Auffassung auch nicht die Mutter für das Kind beider ARGE tätig werden, mithin gilt das auch für die Beratungshilfe. :cool: Manchmal tut es fast schon weh, mit welchen Argumenten man sich auseinandersetzen muss.

  • Schreib doch mal dem RA, dass du seiner Logik folgst und die Beratungshilfe deshalb zurückweisen wirst, weil eine minderjährige 13-jährige keinen Beratungshilfeantrag stellen kann. Schließlich kann ja nach SEINER Auffassung auch nicht die Mutter für das Kind beider ARGE tätig werden, mithin gilt das auch für die Beratungshilfe.



    :wechlach:

  • gehe ich recht in der Annahme, dass eine Mutter eine Lebensversicherung für ihr Kind einzusetzen hat und dass dies grds. keine unzumutbare Härte für die Kindesmutter darstellt?

  • Jein. Du gehst aber recht in der Annahme, dass im Rahmen der Unterhaltspflicht der Mutter auch zu prüfen ist, ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist. Und eine verwertbare Lebensversicherung stellt grundsätzlich einzusetzendes Vermögen dar, sofern der Schonbetrag überschritten wird.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hänge mich mal mit dran :)
    Ich habe einen minderjährigen Ast. Eltern haben beide mit unterschrieben und Kontoauszüge miteingereicht. Muss ich jetzt im Endeffekt den Unterhaltsanspruch des MJ berechnen und prüfen, ob er bedürftig ist und im zweiten Schritt überprüfen, ob die Eltern einzusetzendes Vermögen haben?

    Einmal editiert, zuletzt von bambusssprosse (24. Januar 2016 um 15:28)

  • Zu prüfen sind:

    - Einkommens- und Vermögensverhältnisse des MJ
    - Unterhaltsanspruch gegen die Eltern aufgrund Einkommen
    - Unterhaltsanspruch gegen die Eltern aufgrund Vermögen (Sonderbedarf?).

    Daher würd ich mir schon "alles" vorlegen lassen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallöchen,

    ich häng mich hier mal dran.

    Mein Antragsteller ist 17 Jahre alt, unterschrieben hat die Mutter. Angegeben sind die Einkommensverhältnisse des Jungen (nichts, nada, niente), ein eigenes Konto hat er laut Angaben nicht. Nachweise habe ich dementsprechend gar keine.
    Die Angelegenheit ist m.E. beratungshilfefähig.

    1. Genügt die Unterschrift der Mutter oder brauche ich den evtl. ebenfalls sorgeberechtigten Vater?
    2. "Kein Einkommen / Vermögen" ist schwer nachzuweisen. Lasst ihr euch da was vorlegen? Wenn ja, was?
    3. Es besteht ja ein theoretischer Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Ich müsste mir also von beiden Elternteilen die wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen lassen, richtig?
    4. Wenn ich zu 3. alles habe, muss ich dann einfach nur berechnen, ob die Eltern im beratungshilferechtlichen Sinne jeweils bedürftig sind oder gibt es da irgendwelche anderen Betragsgrenzen, die ich beachten müsste?

    Ich hoffe, ihr könnt Licht ins Dunkel bringen. Danke schon mal im Voraus :)

  • Mir reicht die Unterschrift eines Elternteils. Streng genommen vertreten zwar beide Eltern gemeinsam, aber da bin ich großzügig.

    Kein Einkommen kann er dir schlecht nachweisen, aber ein Minderjähriger ohne eigenes Einkommen ist jetzt auch nicht so abwegig, da würde ich nicht weiter nachhaken.

    Stattdessen würde ich mir aber die Einkommensverhältnisse beider Eltern nachweisen lassen, da der Minderjährige einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern haben könnte.
    Unter diesem Stichwort kannst du hier im Forum einiges zu dem Thema finden.


  • 2. "Kein Einkommen / Vermögen" ist schwer nachzuweisen. Lasst ihr euch da was vorlegen? Wenn ja, was?
    :)

    Da man ein Negativum häufig schlecht beweisen kann, kann man - im Zweifelfall - auch mal eine EV verlangen. Dafür ist sie da.


  • 2. "Kein Einkommen / Vermögen" ist schwer nachzuweisen. Lasst ihr euch da was vorlegen? Wenn ja, was?
    :)

    Da man ein Negativum häufig schlecht beweisen kann, kann man - im Zweifelfall - auch mal eine EV verlangen. Dafür ist sie da.


    Bei Minderjährigen würde mir das schwerfallen.

    Im Übrigen müsste man dann eigentlich stets eine EV verlangen, wenn die Ast. angeben, lediglich ein Girokonto zu besitzen...

  • Ich häng mich mal an..

    Ich habe einen Antrag auf BerH eines Minderjährigen (16)

    Die Eltern vertreten ihn hier nicht, da es um familiäre Probleme geht (was genau muss ich noch rausfinden)
    Das Jugendamt hat ihn zu mir geschickt..

    Kann er den Antrag jetzt wirklich alleine stellen? Doch irgendeinen Vertreter/Pfleger/was weiß ich erforderlich?



  • Rechtlich wird der Antrag von mir zurückgewiesen werden.
    a) Kindergeld = Finanzsache und daher von BerHG nicht erfasst


    Kindergeldangelegenheiten gehören doch zur Finanzgerichtsbarkeit (§ 6 I Nr 4 AO in Verbindung mit § 33 I Nr. 1 FGO). Und in Finanzangelegenheiten besteht kein Anspruch auf Beratungshilfe.

    Ich würde an der Stelle doch ein weiteren Blick ins Gesetz empfehlen:
    diese Einschränkung besteht bereits seit Jahren nicht mehr.
    Beratungshilfe wird in alle Angelegenheiten gewährt, § 2 II BerHG

  • Hast du mal auf das Datum der Posts geachtet? :gruebel: Diskutiert wird jetzt eigentlich die Frage aus #37.

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