Tach Leute !
Und noch so ein Fall :
Im Grundbuch sind als Eigentümer die Eheleute A eingetragen.
Im Grundbuch sind zwei Grundstücke eingetragen.
Diese werden an die drei Kinder der Eheleute verkauft zu gleichen Teilen.
Für die Veräußerer soll als Gesamtberechtigte ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht eingetragen werden. Die Berechtigten sind befugt sämtliche Räume des Hauses allein und ausschließlich zu nutzen.
Das Wohnungsrecht darf Dritten nicht zur Ausübung überlassen werden.
Würde hier jetzt nur Wohnungsrecht nach § 1093 BGB eintragen. Der Rest wird ja über die Bezugnahme auf die Bewilligung geregelt oder sehe ich das falsch ?
Außerdem haben sich die Veräußerer das Recht vorbehalten von dem schuldrechtlichen Teil des Kaufvertrags zurückzutreten. Dieses Recht ist weder vererblich noch übertragbar. Es erlischt mit dem Tode des Veräußerers. Daher soll die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des aufschiebend bedingten Anspruchs auf Übertragung zu Gunsten der Veräußerer als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB erfolgen. Wird aufschiebend bedingt ins Grundbuch eingetragen?
Diese Vormerkung und das Wohnungrecht sollen Gleichrang untereinander haben.
Neben diesen beiden Rechten soll noch folgendes eingetragen werden:
Die Eintragung des Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft zu Lasten eines jeden Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz zu Gunsten des jeweiligen anderen Miteigentümers.
Wie bitte trägt man sowas ein ? Eine einzige Eintragung oder insgesamt 6 Rechte ?
Hatte so eine Eintragung leider auch noch nicht. Wie sieht das hier mit den Kosten aus ?
Zusätzlich soll dieser Ausschluss Rang nach den beiden oben genannten Rechten haben.
Braucht man hier überhaupt Rangvermerke , wenn man sich an die oben genannte Reihenfolge hält ?
Thanks.
Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB
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Marlo89 -
27. Oktober 2008 um 16:43
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Nach Palandt/Bassenge BGB § 1010 Rn. 3 sowie OLG Zweibrücken Rpfleger 1965, 56 sind Vereinbarungen nach § 1010 BGB rangfähig.
Unter anderem auch hier -
Bei Wohnungsrecht und Vormerkung müsste ein Gleichrangvermerk hin.
Bei der Vormerkung müsste noch der Zusatz bedingt eingetragen werden (obwohl ja nicht die Vormerkung bedingt ist, sondern der Rückübertragungsanspruch. Ganz korrekt daher: Vormerkung zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs).
Die Regelung nach § 1010 BGB erhält dann aufgrund des Lokusprinzips automatisch Nachrang zu Wohnungsrecht und Vormerkung. -
Wie Vorposter, vgl. zum Rang auch § 879 BGB, wonach sich dann - § 45 GBO - die Eintragungen richten. Einfaches Lesen dieser beiden Vorschriften erklärt zum Rang schon sehr viel.
Wie WinterM schon sagt: Nach Deinem Vortrag ist der Anspruch bedingt, nicht die Vormerkung. Es gibt mehrere Möglichkeiten, das einzutragen, z. B. wie WinterM oder wie ich "Rückauflassungsvormerkung (Anspruch bedingt) für ..."
Du kannst den Aufhebungsausschluss theoretisch als sechs Rechte eintragen. Macht aber kaum einer, üblich ist eine Sammelbuchung, z. B. "Belastung jedes Miteigentumsanteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer: Aufhebungsausschluss; ..." -
Sind die Kinder sämtlich volljährig?
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Wegen deiner Frage hinsichtlich der Kosten für die Eintragung nach
§ 1010 BGB ist nach § 65 KostO für jeden Miteigentümer eine Gebühr zu berechnen und zwar aus 10 % seines Anteils.
Hugh, unsere Bezirksrevisorin hat gesprochen;).
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