Ausschlagung wirksam ?

  • Guten Morgen allerseits.

    Ich habe ein Problem (vielleicht aber auch keins) mit einer Ausschlagung.

    Die 1953er Mitteilung an den potentiellen Erben ging mitte November letzen Jahres raus. Innerhalb der Frist ist keine Ausschlagung eingegangen..

    Habe ihn dann Anfang Juli angeschrieben, dass er Erbe durch Fristablauf geworden ist. Daraufhin schickt er mir Ende Juli eine Kopie seiner Ausschlagung, die er fristgerecht bei einem Notariat in Ba-Wü. erklärt hat. Das Original hat er vom Notar in die Hand bekommen. Es ist aber hier nie angekommen.

    Anfang September hat er eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist erklärt. Begründung: er ist davon ausgegangen, dass die Ausschlagung hier angekommen ist.

    Meine Fragen nun:

    1. War die Ausschlagung beim Notariat schon wirksam, obwohl sie nie
    hier angekommen ist ?

    2. Würde die Anfechtung durchschlagen ?

    Danke schonmal für Eure Antworten.



  • 1. War die Ausschlagung beim Notariat schon wirksam, obwohl sie nie
    hier angekommen ist ?

    nein

    2. Würde die Anfechtung durchschlagen ?

    Worin soll denn der Irrtum liegen? "Ich dachte, dass die Erbausschlagung beim Notar genügt." Wäre mE ausreichend. Die Rechtsprechung ist da auch großzügig, um den Notaren aus der Haftung zu helfen.

    Ist denn die Anfechtungsfrist gewahrt?

  • zu 1.
    Die Ausschlagung ist erst dann wirksam wenn sie bei Gericht innerhalb der Frist eingeht (amtsempfangsbedürftige Willenserklärung Pal RN 1 zu 1945 BGB)
    => Fristablauf ja

    zu 2.
    Anfechtung nach § 1956 BGB, sollte begründet sein. Am liebsten würde ich mir aber das (rechtzeitige!) Absenden der Ausschlagung nachweisen lassen. Dann sähe ich kein Problem.

  • Die Anfechtungsfrist wäre gewahrt.

    Der Ausschlagende wusste, dass er die Ausschlagung hierher weiterleiten muss. Er hat sie wohl in den Briefkasten gesteckt, aber sie ist hier halt nicht angekommen.

    Ist das Notariat in Ba-Wü dann sowas wie ein ersuchtes Gericht ? Aber dafür hätte die Ausschlagung aber dann irgendwann hier eintrudeln müssen, oder ?

  • Er hat die Ausschlagung sicher ganz normal in den Briefkasten gesteckt, ohne Einschreiben mit Rückschein, oder so was in der Art.

  • Der Beteiligte hat nur eine Kopie der verloren gegangenen Ausschlagungserklärung übersandt. Eine formgerechte Ausschlagung kann deshalb nicht erklärt sein. Es könnte aber sein, dass der Kollege in Baden-Württemberg im Weg der Rechtshilfe als Nachlassgericht tätig geworden ist. Dann wäre die Ausschlagung bereits mit ihrer Beurkundung wirksam gewesen.

  • Die Möglichkeit, dass das Notariat in Ba-Wü. auch als ersuchtes Nachlassgericht tätig geworden ist, bestünde grundsätzlich. Ich befürchte aber, dass das nicht der Fall war. Ich nehme auch nur die Ausschlagungserklärung als "Notar" auf und gebe die Urschrift den Beteiligten gleich in die Hand. Als ersuchtes Gericht bin ich in solchen Fällen noch nie tätig geworden.

  • Normalerweise ist in der Ausschlagungserklärung eine Belehrung enthalten dergestallt, dass die Ausschlagung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingehen muss. Dass der Ausschlagende sich nicht innerhalb der Frist auch beim Nachlassgericht erkundigt hat ob die Ausschlagung auch eingegangen ist kann sich jetzt durchaus als fatal erweisen. Mir fehlt ganz einfach irgendeine Glaubhaftmachung, dass die Ausschlagung richtig addressiert, ausreichend frankiert, rechtzeitig abgeschickt worden ist. Abgesehen davon wären diese Fragen nur im Erbscheinsverfahren zu prüfen. Für jetzt bleibt eigentlich nur zu hoffen, dass der guteste die Kurve noch rechtzeitig kriegt indem er zumindest versucht, die Fristversäumung anzufechten. Sobald das dann da ist teile die Ausschlagung dem Nächstberufenen mit.

    Zum Problem des Ersuchens, wenn die Ausschlagungserklärung mitgegeben wurde kann man wohl ausschließen, dass der Notar als ersuchte Behörde tätig war, denn die Behörde würde doch nie ein Original an die Beteiligten aushändigen.

  • Ob der Notar als ersuchte Behörde tätig war, geht aus der Ausschlagung nicht hervor. Es ist auch keine Belehrung enthalten, dass die Ausschlagung an das zuständige Nachlassgericht weiter zu leiten ist.

    Die Versäumung der Ausschlagungsfrist hat der Erbe angefochten.

    Wenn die Ausschlagung dort wirksam wäre, wüsste ich es doch aber nicht, wenn die Ausschlagung hier nicht ankommt. Bei Privatpersonen bestätigen wir ja nicht den Erhalt der Erklärung.

  • Woher weiß ich denn, ob der Notar als "normaler" Notar oder als Nachlassgericht tätig war ?
    Im Beglaubigungsvermerk steht XX "als Notar".

    Heißt das für mich, die Ausschlagung ist erst mit Eingang bei mir wirksam ?

  • In unserer 1953er Mitteilung ist das Ersuchen an das für den jeweiligen Wohnort zuständige Nachlassgericht immer mit enthalten.

    Ich weiß halt nur nicht, ob der Notar als ersuchtes Nachlassgericht tätig war.

  • Wohl eher nicht, wie es Justus in #9 angesprochen hat.

    Der Erbe hat mir geschrieben er hat bei dem dortigen Notariat angerufen und die haben ihm gesagt, er brauche sich keine Sorgen machen, da er den Termin dort eingehalten hat und somit nicht als Erbe benannt werden kann. Und jetzt :confused:

  • Wohl eher nicht, wie es Justus in #9 angesprochen hat.

    Der Erbe hat mir geschrieben er hat bei dem dortigen Notariat angerufen und die haben ihm gesagt, er brauche sich keine Sorgen machen, da er den Termin dort eingehalten hat und somit nicht als Erbe benannt werden kann. Und jetzt :confused:



    Ich glaube ich würde selber mal beim Notariat anrufen. Evtl. gibt es da auch ein Mißverständnis zwischen Erben und Notariat. So bekommst Du Klarheit, wie die obige Aussage zustande gekommen ist und kannst dann entscheiden was Du machst.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Hallo, ich hoffe sehr, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.

    Mein Fall ist folgender: Der Erblasser hinterlässt die Ehefrau E, sowie die Kinder A und B.
    B schlägt die Erbschaft (wirksam) aus, woraufhin dessen Kinder C und D in Betracht kommen.
    Diese erklären beim Notar an ihrem Wohnort die Ausschlagungserklärung und übergeben diese an B zur Übergabe an das zuständige Nachlassgericht.
    Das Original der Ausschlagungserklärung gelangt nicht zur Akte, lediglich eine beglaubigte Abschrift, sowie eine erneute Ausschlagungserklärung (ohne Anfechtung), sowie eine formlose Anfechtung, jedoch alles nach Fristablauf. Auch eine Anfechtung ist nicht mehr wirksam möglich.
    B behauptet die Erklärung (innerhalb der Frist) im Original bei dem Nachlassgericht abgegeben zu haben. Die oben genannten Unterlagen wurden erst eingereicht, nachdem auf diesen Mangel hingewiesen wurde.
    E und A beantragen einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach sie zu je 1/2 Erben geworden sind, da B, C und D durch Ausschlagung weggefallen sind.

    Ich habe hierzu bei meiner Recherche wenig Material gefunden, da in den Ausschlagungsvorschriften immer nur auf die spätere Prüfung im Erbscheinsverfahren verwiesen wird und beim Erbscheinsverfahren auf den Nachweis der Ausschlagung durch Verweis auf die Nachlassakten.

    Muss ich hier nun ein förmliches Beweisverfahren durchführen mit persönlicher Zeugenvernehmung usw.?
    Würde dies überhaupt ausreichen um die Vorlage der Ausschlagungserklärung zu beweisen?
    Ein anderer Beweis als die Zeugenaussage von B (und evtl. ergänzend C und D) scheint hier nicht in Frage zu kommen, insb. konnte keine Eingangsbestätigung zu der Ausschlagung vorgelegt werden.

    Vielen Dank für alle Antworten

    Charyka

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