• Hallo.

    Gibt es eigentlich allgemein verbindliche Verfahrensweisen, ob und inwieweit

    a) die Gerichtskosten
    und/oder
    b) die RA-Gebühren

    bei PKH-Bewilligung o.R. für das Zwvo-Verfahren (oder nur Pfüb-Verf.) unter Beiordnung in den Pfüb mit aufgenommen werden (es könnte ja sein, dass die Beitreibung erfolgreich ist und der RA ist ja nicht gezwungen, seine Ansprüche gegen die Staatskasse geltend zu machen) ?

    Wie wird bei euch verfahren ?

    Ich habe schon verschiedene Verfahrensweisen gehört ...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Verbindliche Vorgaben hierfür gibt es m.W. nicht. Bei uns stellt sich das Problem eigentlich nicht, da wir den Anwälten folgendes Anschreiben - je nach Fallgestaltung leicht modifiziert - zukommen lassen:

    "...Eine Beiordnung bei nicht vorgeschriebener anwaltlicher Vertretung ist nur dann möglich, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist oder die Vertretung erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 S. 1 ZPO).Das Gericht erlaubt sich in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass die Erforderlichkeit einer Vertretung in Vollstreckungssachen regelmäßig zu verneinen ist. Anträge können jederzeit sowohl formlos als auch auf kostengünstig zu erwerbenden Vordrucken oder unter Zuhilfenahme der zuständigen Geschäftsstelle des Amtsgerichts gestellt werden. Lediglich bei der Pfändung besonderer Schuldneransprüche oder bei auftretenden rechtlichen Schwierigkeiten wie Schutzanträgen ist eine anwaltliche Vertretung regelmäßig geboten (LG Freiburg, JurBüro 1986, 129; LG Hannover, JurBüro 1986, 766; LG Saarbrücken, Rpfleger 1986, 69; LG Trier, Rpfleger 2002, 271).Für die Einleitung von Mobiliarvollstreckung dürfte a priori keine Beiordnung auszusprechen sein, da es sich hier von vornherein um eine einfache Vollstreckungsmaßnahme handelt. Es genügt eine formlose schriftliche Beauftragung des Gerichtsvollziehers unter Beifügung einer Forderungsaufstellung."

    Resultat: PKH für Zwangsvollstreckung MIT BEIORDNUNG geht gegen Null.

    Im Übrigen hätte ich Bedenken hinsichtlich der Aufnahme. Anwalt stellt ja zumeist seinen PKH-Vergütungsantrag, kaum dass die Tinte unter dem Vollstreckungsauftrag trocken geworden ist. Er wird also reinen Gewissens angeben, dass er keine Zahlungen von Dritten erhalten hat. Wenn jetzt aber auf den PfÜB gezahlt wird - was dann? Mein Glaube an die Redlichkeit ist ziemlich erschüttert und ich glaube nicht, dass RA nachträglich mitteilt Geld vom Drittschuldner erhalten zu haben (alle redlichen Anwälte mögen mir verzeihen!).

    Gruß

    HuBo

  • Bei uns wurde das in der Verfügungsvorlage für die Auszahlungsanordnung der RA-Vergütung bei PFÜB mit RA-Beiordnung (die RA-Kosten werden mit in den PFÜB aufgenommen) so gelöst:

    "Schreiben an Drittschuldner :

    In pp wurde dem/ der Gläubiger/in ratenfreie Prozesskostenhilfe für den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewilligt.
    Im Rahmen dieser Bewilligung wurden dem Rechtsanwalt / der Rechtsanwältin
    EUR an Kosten aus der Staatskasse erstattet.
    Sollten Sie nunmehr als Drittschuldner Zahlungen auf die Verfahrenskosten leisten, so werden Sie gebeten, den oben genannten Betrag nicht an den Prozessbevollmächtigten / die Prozessbevollmächtigte des Gläubigers / der Gläubigerin sondern an das Amtsgericht Konto Nr.
    zu überweisen."

  • Es ist doch für den Anwalt von Vorteil, wenn er seine Gebühren (= Regelgebühren) in den PfÜB mitaufnimmt. In aller Regel passiert dies auch, ansonsten mache ich einen Hinweis mit der Anregung die Gebühren zu ergänzen und eine Beitreibung zu versuchen.

  • In der Regel sind die Kosten nicht beitreibbar, deshalb laufe ich dem Geld auch nicht hinterher. Wenn ein Unterhaltsgläubiger nicht einmal bei verschärfter Pfändung sein Geld bekommt, wie soll die Gerichts-/Justizkasse erfolgreicher sein? Ich kenne aber auch Kollegen, die ihre Vorlage vergrößern, indem sie regelmäßig versuchen das Geld zu bekommen. :eek:

  • Die von Rpflin vorgeschlagene und dort praktizierte Verfahrensweise einer Art Überleitungsanzeige des Forderungsübergangs finde ich pragmatisch, da ansonsten bei Aufnahme der RA-Gebühren in den Pfüb nicht sichergestellt ist, dass die Gl.-V. die Weiterleitung der Gebühren an die Staatskasse nicht "vergessen".

    Und : Es schadet nichts und kostet (außer dem Porto) kein Geld.

    Interessant ist jetzt noch die Befriedigungsreihenfolge zwischen Gl. und Staatskasse ...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • ....in den zwischenzeitlich neun Jahren hier habe ich allerdings noch nicht mitbekommen, dass vom Drittschuldner an die Staatskasse Geld geflossen wäre.....:( Aber einen Versuch ohne großen Aufwand ist es wert.

    Daher stellte sich die Frage der Befriedigungsreihenfolge noch nicht :)

  • Zitat von Rpflin

    Daher stellte sich die Frage der Befriedigungsreihenfolge noch nicht :)



    Wenn`s tatsächlich zu einer Erstattung kommt, dann geht m.E. die Gl.Fdg. immer vor. Sinn und Zweck der PKH ist es doch, dem Gl. die Vollstreckung zu ermöglich, die er sich sonst nicht leisten könnte. Also kann`s doch auch nicht sein, daß er im Falle einer Beitreibung durch die PKH benachteiligt wird. Die Staatskasse muß halt hinten anstehen. Ich glaub man kann dies vielleicht schon über § 58 II oder § 59 I 2 RVG herleiten. Da darf der RA auch nicht gegenüber der Staatskasse benachteiligt werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um den RA sondern um den Gl. der benachteiligt würde, aber gerade hier kann nichts anderes gelten. Ich stell mir als Gl. mal minderj. Kinder vor die Unterhalt vollstrecken. Da kann doch die PKH denen nicht die Lebensgrundlage (= gepfändeter Unterhalt) abgraben.......

  • Ich bin mir nicht sicher ob sich die Reihenfolge aus § 367 BGB ergibt - dann würde die Staatskasse tatsächlich vor dem Gl. befriedigt werden... bei Unterhaltsgläubigern ein unbefriedigendes Ergebnis.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Bei uns läuft das so:

    In den Pfüb wird mit aufgenommen, das der Partei PKH unter Beiordnung (ist ja eh sehr selten) gewährt ist. Falls der RA Kosten im PfüB mit berechnet hatte, lasse ich sie da zunächst stehen, weise aber darauf hin, das diese dem RA gemäß § 126 ZPO zustehen, falls PKH ohne Raten gewährt ist. Sollten also Zahlungen seitens des Drittschuldners erfolgen, so können diese auf die Kosten mit verrechnet werden. Stellt der RA später Erstattungsantrag aus der Staatskasse (passiert dabei selten), dann schränke ich den Pfüb mit einem Kurzbeschluss bzgl. der Kosten ein. RA muss bei Erstattung erklären, das er und der Gl. seitens des Drittschuldners keine zu verrechnenden Zahlungen erhalten haben oder in absehbarer Zeit erhalten könnten.
    Klappt gut.

  • Der Übergang der auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche darf aber nicht zum Nachteil des Anwalts geltend gemacht werden! siehe die Komm. zu § 59 Abs. 1 S. 2 RVG

    M. E. heißt das, solange der Gläubiger oder der Anwalt noch irgendwas zu kriegen haben, und sei es nur die weitere Vergütung nach 50 RVG, hat die Staatskasse beim Drittschuldner garnix geltend zu machen.

  • achso, im übrigen wird jeder halbwegs blickige RA die vollen (Wahl-)Anwaltskosten in den Pfüb ganz von selber reinschreiben... denn er hat ja insoweit auch einen Erstattungsanspruch gegen den SChuldner

  • Nach fast taggenau 14 Jahren möchte ich mich hier nochmal reinhängen! :D

    zu den Rechtsanwaltskosten: Hier sehe ich es auch so, wie es schon besprochen wurde. Meines Erachtens können die Anwälte die Regelvergütung auf Seite 10 des Vordrucks mit aufnehmen, da die Kostenhaftung des Schuldners ja nach §788 ZPO unabhängig von der PKH besteht. Sollte der Drittschuldner im Rahmen der Vollstreckung Zahlungen auf die Vergütung geleistet haben, hätte derAnwalt das im Rahmen des PKH-Antrages anzugeben. Andersherum hätte die Gläubigerpartei die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung selbst zu prüfen und zu berücksichtigen, soweit bereits PKH-Vergütung an den Anwalt gezahlt wurde. Dieser hätte dann diesbezüglich keine Forderungen mehr gegen die Gläubigerpartei (Haftung des Mandanten), welche seitens des Gläubigers folglich nicht mehr nach §788 ZPO gegen den Vollstreckungsschuldner geltend machen könnte. Eine Einschränkung des Pfübs nehme ich nicht vor (Mache ich ja auch nicht, wenn auf die Vollstreckungsforderung Zahlungen geleistet worden sind. Die Überwachung der offenen Forderungen undder Rechtmäßigkeit dürfte vollumfänglich beim Gläubiger liegen).

    ABER: Wie sieht das denn bei den Gerichtskosten aus? Auch hier bleibt ja der §788 ZPO nichts desto trotz unberührt. Allerdings werden die 20,00 EUR ja nach Erlass bei PKH Gläubigerpartei (ohne Raten) direkt unsererseits an den Vollstreckungsschuldner zum Soll gestellt (Zweitschuldnerhaftung §29 Nr. 4 ZPO). Demzufolge kann die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Vollstreckung nicht durch die Gläubigerseite geprüft werden etc.
    Ich würde daher dazu tendieren, dass die Rechtsanwaltskostenauf Seite 10 des Vordrucks geltend gemacht werden können, die 20 EUR Gerichtskosten jedoch zunächst zu streichen wären.
    Weitergehende Überlegungen wären dann: Sollte der Gläubigerdie 20,00 EUR nicht zahlen, bekomme ich von der LJK ne Zweitschuldneranfrage, nehme ne PKH-Prüfung vor und fordere im Falle einer Aufhebung der PKH die 20,00EUR von der Gläubigerseite nach. Die wiederum kann sich die 20,00 EUR dann imZweifel nach §788 ZPO festsetzen lassen.

    Gedanken, Anmerkungen, Aufdeckung rechtlicher Denkfehler meinerseits anyone?

  • Ich handhabe das so, bzw. so ähnlich wie du es beschrieben hast.

    Vergütung für den Pfüb auf Seite 10 bei PKH - ja; Gerichtskosten auf Seite 10 bei PKH - nein.

    Die 20,00€ Gerichtskosten werden hier nach Erlass des Pfübs direkt per Sollstellung vom Schuldner angefordert.

  • Bei PKH-Bewilligung ist der Vorschuss von 20,- € vom Gläubiger nicht zu zahlen und demzufolge auch nicht in den Pfüb aufzunehmen.

    Zahlt der Schuldner diese nicht, kommt ggf. eine Zweitschuldneranfrage. Die Inspruchnahme des Gl. scheitert jedoch an den bewilligten PKH.

    Eine Aufhebung der Gläubigern in Zwangsvollstreckungssachen bewilligten PKH habe ich aus verschiedenen Gründen noch nie erlebt.

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