Eintragung Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • Hallo zusammen,

    hier bei uns an der Elbe wird die Aufhebung des Insolvenzverfahrens derzeit gerötet eingetragen. Mir fehlt dafür die Rechtsgrundlage und die Antworten der Kollegen können mich nicht zufriedenstellen. Ich habe aus anderen Gerichten gehört, dass diese Eintragungen im Übergangstext eingetragen werden, mit der Begründung das das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist und somit im aktuellen Auszug nichts mehr davon auftauchen soll.

    Wie wird dies bei Euch gehandhabt?

    Greets
    Matze HH

  • Bei uns wird der Vermerk im Normaltext eingetragen, da der Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht gerötet wird, weil er zugleich die Tatsache der Auflösung enthält. Und damit dann der aktuelle Ausdruck "aktuell" ist, muss sich eben auch die Aufhebung des Verfahrens daraus ergeben.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Der Vermerk wird bei uns als Nornaltext eingetragen.
    Die Eröffung des Insoverfahres und die Aufhebung werden gerötet (bei den meisten Kollegen).
    Bei uns besteht die Eintragung der Insoeröffnung aus zwei Teilen, nämlich der Eröffnung des Verfahrens und dann noch aus der Auflösung durch die Eröffnung.
    Daher geht bei uns das Röten ohne Probleme.

  • Mal andere Frage:
    Löschung Inso-Vermerk bei Freigabe der Tätigkeit. Macht ihr das ? Inso-Verfahren läuft weiter; nur Tätigkeit wurde freigegeben. Ich finde dabei aber schon, dass ein evtl. Gpartent etc. ein Recht darauf zu wissen hat, dass inso eröffnet ist.
    Abwandlung: die Freigabe und tatsächliche Ausübung entspricht nicht zu 100% dem eingetragenen Gewerbe und der HR Eintragung.
    Dann wohl absolut zweifelsfrei keine Löschung, oder ?

  • Wir löschen die Insolvenzeintragungen, wenn das Insolvenzgericht per rechtkräftigem Bechluss das Verfahren aufgehoben/ eingestellt hat.

  • Wir löschen die Insolvenzeintragungen, wenn das Insolvenzgericht per rechtkräftigem Bechluss das Verfahren aufgehoben/ eingestellt hat.




    Klar; aber was ist, wenn im laufenden verfahren der Inso-V das Gewerbe freigibt ?

  • Da kann m.E. nicht vorkommen, der Verwalter wird das Unternehmen (die jur. Person zu dessen IV er ernannt wurde)in Gänze nicht freigeben...er soll doch genau dieses "abwickeln" und die Firma ist unselbständig (§ 23 HGB)....also keine Eintragung vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens....

  • so etwas gibt es, glaube mir :(

    -> Fälle, in denen über nat. Person eín Verfahren eröffnet wird ( aber als IN) und daneben noch ein Gewerbe vorliegt, für die es dann auch noch eine Eintragung gibt.

  • so etwas gibt es, glaube mir :(

    -> Fälle, in denen über nat. Person eín Verfahren eröffnet wird ( aber als IN) und daneben noch ein Gewerbe vorliegt, für die es dann auch noch eine Eintragung gibt.



    Das dürfte aber auch der einzige Fall sein, in dem so etwas möglich ist. Mir ist ein solcher bisher noch nicht untergekommen.
    Also jetzt mal spontan überlegt: Spezielle Vorschriften, wann ein Inso-Vermerk zu löschen ist, gibt es jedenfalls nicht. Eine Löschung kommt daher nur nach § 16 I 2 HRV in Frage und dazu ist eine weitere Eintragung erforderlich. § 32 HRV sieht aber wegen der Insolvenz nur eine Eintragung bei Aufhebung/Einstellung des Verfahrens vor, weil ja (wenn ich jetzt nicht völlig daneben liege) die Freigabe im Gesetz gar nicht vorgesehen ist. Eine Eintragung (wohl auf Anmeldung?) kann daher nur erfolgen, wenn es schutzwürdige Interessen des Rechtsverkehr gibt. Das würde ich hier bejahen und könnte mir eine Eintragung der Freigabe zwar vorstellen. Den Eröffnungsvermerk löschen würd ich aber wohl nicht, da sich m. E. das ja noch laufende Insolvenzverfahren durchaus Auswirkungen haben kann (obwohl ich mich mit der InsO nicht so gut auskenne) und insoweit der Rechtsverkehr auch schutzwürdig ist.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Aber das klingt für mich schon ganz gut; ich werde es nicht beantragen, da im konkreten Fall ( s.o.) die Freigabe der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von der Formulierung der HR und Gewerbeeintragung abweicht.



  • Rechtsgrundlage für die Rötung ist § 16 Abs. 1 Satz 3 HRV (für den Aufhebungsvermerk) und § 16 Abs. 1 Satz 2 HRV für den Insolvenzvermerk.
    Die Auflösung in Folge der Insolvenzeröffnung bleibt im Register stehen (wird nicht gerötet).

  • richtig, und das kriegt man mit der sog. teilrötung hin, dann wird die auflösung auch nicht mitgerötet sondern bleibt bestehen.

  • Ich häng mich mal wieder dran:


    Schicken die Inso-Gericht den Beschluss zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach Eröffnung nach Rechtskraft oder nach Erlass?

    mizi sagt:
    Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.


    Hier werden die direkt nach Erlass geschickt, aber im Zweifel weiß ich als Registergericht ja nicht ob ein RM gegen den Beschluss eingegangen ist :confused:

  • Teils teils.
    Manchmal bekomme ich zuerst den Beschluss nach Erlass und dann trudelt irgendwann in ein oder zwei Wochen der Beschluss mit Rechtskraftvermerk ein.
    Manchmal schicken sie nur den rechtskräftigen Beschluss.

  • Teils teils.
    Manchmal bekomme ich zuerst den Beschluss nach Erlass und dann trudelt irgendwann in ein oder zwei Wochen der Beschluss mit Rechtskraftvermerk ein.
    Manchmal schicken sie nur den rechtskräftigen Beschluss.



    Das ist bei uns ähnlich.

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Hier ist die Frage der RK für Einstellung der InsO gem. § 207 InsO gerade aufgetreten.
    Muss der Beschluss mit RK-Vermerk angefordert werden oder eben nicht? Die Entscheidung ist schließlich anfechtbar.

    In meinem Fall möchte ich nicht unnötig beim InsO-Gericht nachhaken, da wir hier eh bereits eine eher nichtssagende Auskunft bekommen haben - es wäre dort nicht üblich ... :gruebel:

  • ... in der MIZI unter IX. Mitteilungen in Insolvenzsachen und den jew. Ziffern jeweils Abs. 2 steht, ob die Mitteilungen nach Erlass oder nach Rechtskraft des Beschlusses zu veranlassen sind.

    ...allerdings verstehe ich Zif. 4 Abs. 2 auch nicht wirklich:gruebel:
    "2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken."

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