iranisches Erbrecht

  • Dank Deiner Fundstelle bin ich nun auch auf Folgendes gestoßen:

    Darin heißt es u.a.:
    "Der Erblasser kann nach iranischem Recht zwar letztwillig über sein Vermögen verfügen, im Gegensatz zum deutschen Erbrecht aber nur bis zu einer Höhe von einem Drittel und nur in Form von Vermächtnissen. Ein Testament mit Erbeinsetzung kennt das iranische Erbrecht nicht."

    Somit würde ich das Testament nicht anerkennen können und würde einen Erbschein verlangen, da gemäß § 35 I 2 GBO die Erbfolge durch diese Urkunden nicht nachgewiesen ist (siehe auch Demharter, 26. Auflage, § 35, Rn. 39).

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Hallo zusammen,

    habe einen fast identischen Fall vorliegen. Einziger Unterschied: Der EL ist evangelischer Christ.

    Ich weiß bereits, dass es zwei Meinungen gibt (Staudinger, Anh.zu Art. 25f EGBGB, Rn. 330). In einem Gutachten (IPG 1967/68 Nr. 59 Köln 643) wird auf das iranische ZGB verwiesen (dann wäre die Sache einfach..). Ein anderes Gutachten (IPG 1969, Nr. 33, 260 Köln) greift bei evangelischen Christen auf die Regeln der gregorianischen bzw. katholischen Glaubensgemeinschaft zurück. Wie genau diese Regeln aussehen, weiß ich noch nicht. Die Gutachten beschaffe ich gerade. Leider finde ich fast nur Literatur zu schiitischen Iranern…

    Hat vielleicht jemand schonmal vorab eine Ahnung, wie die Sache zu bewerten ist?

    Einmal editiert, zuletzt von Tranquillo (15. April 2020 um 14:14)

  • Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Nachlasspflegschaft nach Tod eines iranischen Staatsangehörigen wurde angeordnet. Angehörige in Deutschland waren nicht vorhanden.
    Im Nachlass befindet sich neben Bankguthaben im ( sehr ) niedrigen fünfstelligen Euro-Bereich ein kleines Grundstück mit einer Brandruine .
    Nachlasspfleger konnte – auch mit Einschaltung eines Erbenermittlers – Erben im Iran nicht ermitteln und beantragt Feststellung Fiskuserbrecht.
    Öffentliche Aufforderung nach § 1965 BGB ist erfolgt; Frist ist abgelaufen.
    Gerade noch rechtzeitig :oops:wurde bemerkt , dass maßgeblich das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen vom11.01.1931 ist.
    Gem. Art 8 III ist daher maßgeblich das Heimatrecht des Erblassers und daher iranisches Erbrecht.

    Mangels Ermittlung von Angehörigen als Erben stellt sich daher die Frage, ob nun der iranische Staat ( offiziell Islamische Iranische Republik ) erbt und wer diesen ggf. vertritt.
    Dieser „Staatserbe“ könnte ja einen gegenständlich beschränkten Erbschein nach § 352 c FamFG beantragen.
    Bloß wie kann ich das feststellen ?

    a.) Rechtsauskunft bei iranischer Botschaft einholen § 5 ZRHO ?

    M.E. mit Vorsicht zu genießen.

    b.) Rechtsgutachten bei deutscher Universität einholen ?

    Außerdem stellt sich für mich die Frage, ob der fremde Staat überhaupt auf „deutschem Boden“ erben kann.


    Gem. Art. 8 III S.2 des o.g.Abkommens sind Abweichungen und ein Rückgriff auf den nationalen ordre public zwar möglich.
    Wenn aber Deutschland einStaatserbrecht ( Fiskus ) kennt ; kann man das einem Fremdstaat , der ebenfalls Staatserbrecht kennt , verwehren ?

  • Erst mal danke !:daumenrau
    Kommt nach der Rd. Nr. 3 aber darauf an, ob der ausländische Erblasser nach ausländischem Erbrecht beerbt wird ( s. hier Niederlassungsabkommen ) und danach der Heimatstaat gesetzliche Erbe wird.
    Vgl. auch MüKo Anm. 27 zu § 1836 BGB; enthält das ausländische Erbrecht ein privatrechtlich ausgestaltetes Erbrecht des Staates , so ist dieses auch in Deutschland anzuerkennen.
    Ungeklärt ist damit weiterhin , ob der Iran als Staat selbst gesetzlicher Erbe "meines" Erblassers wird .

    Leider habe ich außerdem festgestellt , dass die Sache durch § 32 I IntErbRVG noch verkompliziert wird, weil ein Aneignungsrecht des deutschen Staates für in Deutschland belegenes Vermögen ggf. besteht und ein nachlassgerichtliches Verfahren hierüber geführt werden müsste ? :confused:
    Bin nun völlig verwirrt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Wolf (3. November 2020 um 16:37)

  • Gibtes noch zu den Fragen ab #23 noch Ideen ?
    Oder ist das schon zu exotisch ?

    Hauptfragen sind nun , wie ich "erfahren" kann , ob der iranische Staat gesetzlicher Erbe ( geworden ) ist und wie sich das ganze zu einem evtl. nachlassgerichtlichen Aneignungsverfahren nach § 32 IntErbRVG verhält.

  • Schade !
    Ich habe gedacht , dass sich auch andernorts mal die Notwendigkeit nach der Einholung eines Rechtsgutachtens gestellt hätte.
    Das man/frau noch nichts von einem nachlassgerichtlichen Aneignungsverfahren ( Rechtspflegerzuständigkeit mangels Richtervorbehalt ) nach § 32 IntErbRVG gehört hat, halte ich für viel wahrscheinlicher.
    Fehlende Reaktionen sind daher verständlich ,wenn auch ungewohnt :).

  • :wayne: Falls noch von Interesse, auch wenn ich mit meinen Recherchen ( hier ) alleine geblieben bin.

    Mit dem Nachlasspfleger ist nun besprochen , dass von der Einholung eines Rechtsgutachtens abgesehen wird.

    Selbst wenn der Iran aufgrund des anzuwendenden Erbstatuts Fiskuserbe geworden ist, ermöglicht § 32 IntErbRVG die Aneignung eines erbenlosen Inlandsnachlasses vgl. Dutta/Weber Int. Erbrecht 1 Aufl. 2016, Anm. 2 ff. zu § 32 IntErbRVG ). .
    Weil in vorl. Fall weder ein durch gewillkürter Erbfolge eingesetzter Erbe vorhanden , noch eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe vorhanden ist, geht das Aneignungsrecht des deutschen Staates einem etwaigen Fiskuserbrecht eines ausländischen Staates vor ( Dutta/Weber Anm. 10 u. 11 a.a.O. ) .
    Das entpr. Feststellungsverfahren ist vorrangig gegenüber der Feststellung von Fiskuserbrecht, sodass das anhängige Verfahren insoweit beendet werden kann.

    Um dem deutschen Staat das Aneignungsrecht "schmackhafter" zu machen , wird der Nachlasspfleger nun die Brandruine veräußern , sodass sich im Nachlass künftig nur noch Kapitalvermögen befindet.
    Im Unterschied zur Feststellung von Fiskuserbrecht bedarf es zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens i.d.R. einer Anregung/eines Antrages , welche(n) der Nachlasspfleger nach Abschluss der Grundstücksverwertung stellen wird.

    Das Feststellungsverfahren wird dann als Nachlasssache nach § 342 I Nr. 9 FamFG nach FamFG mit den Sondervorschriften des § 32 IntErbRVG durchgeführt.

    Einmal editiert, zuletzt von Wolf (16. November 2020 um 08:53)

  • Der Vollständigkeit halber, will ich mitteilen , dass durch Beschluss im Januar festgestellt wurde, dass der Nachlass erbenlos ist.
    Ich warte jetzt nur noch auf die Annahmeerklärung der Aneignungsstelle ( In Ba-Wü das Amt für Vermögen und Bau ) , um die Annahmebescheinigung erteilen zu können.
    Danach kann ich die Nachlasspflegschaft aufheben und die Akte endlich schließen .

    Einmal editiert, zuletzt von Wolf (21. Februar 2022 um 14:19)

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