Dank Deiner Fundstelle bin ich nun auch auf Folgendes gestoßen:
Darin heißt es u.a.:
"Der Erblasser kann nach iranischem Recht zwar letztwillig über sein Vermögen verfügen, im Gegensatz zum deutschen Erbrecht aber nur bis zu einer Höhe von einem Drittel und nur in Form von Vermächtnissen. Ein Testament mit Erbeinsetzung kennt das iranische Erbrecht nicht."
Somit würde ich das Testament nicht anerkennen können und würde einen Erbschein verlangen, da gemäß § 35 I 2 GBO die Erbfolge durch diese Urkunden nicht nachgewiesen ist (siehe auch Demharter, 26. Auflage, § 35, Rn. 39).