Kapitalentnahme bei Sperrvermerk

  • Guten Morgen,

    ich bitte um eine kurze Hilfestellung.
    Wenn ein Sperrvermerk auf einem Sparbuch angebracht wird,
    ab welchem Betrag ist eine VGG nötig zum Entnehmen von Geld.
    Hier ist man sich nicht wirklich einig, ob es "Kleinbeträge" bis 1000,00€
    übersteigen muß.
    Wie wird das an anderen Amtsgerichten gehandhabt? :gruebel:

  • Die alte Streitfrage, ob für die Verfügung i.S. des § 1813 Abs.1 Nr.2 BGB im Hinblick auf die Betragsgrenze von 3.000 € auf die einzelne Verfügung oder auf den Gesamtbetrag des Guthabens abzustellen ist, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle (Einzelbetrag: AG Emden/AG Herborn FamRZ 1995, 1081/FamRZ 1999, 1690; Gesamtbetrag des Guthabens: OLG Köln FamRZ 1995, 187; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 186). Denn auf dem Sparbuch ist ein Sperrvermerk i.S. des § 1809 BGB eingetragen. Dies bewirkt, dass bei der Anlegung der Gelder i.S. des § 1813 Abs.2 S.1 BGB "etwas anderes bestimmt" wurde und dass die Befreiung des § 1813 Abs.1 Nr.2 BGB somit überhaupt nicht Platz greift.

    Zur Abhebung ist somit -und sei der Betrag auch noch so gering- in jedem Fall eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Es ist je nach Sachlage zu empfehlen, hier mit einer allgemeinen Ermächtigung i.S. des § 1825 BGB für Abhebungen bis zu einer bestimmten Betragsgrenze zu arbeiten.

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