Kostengrundentscheidung

  • Grundlage jeder Festsetzung ist doch eine Kostengrundentscheidung.
    Hatte Mahnverfahren, MB, VB.
    Einspruch.
    RA beantragt Urteil. Dieses ergeht. "Einspruch wird auf Kosten des Beklagten verworfen/zurückgewiesen".
    Reicht das?
    M.E. ( und so war es eigentlich immer) kam im Urteil separat noch unter einer gesonderten Ziffer, dass der Bekl. "auch die weiteren Kosten des Verfahrens trägt"
    Danke

  • Das ist so auch korrekt. Fehlt dieser Kostenausspruch, dann ist über die Kosten des Einspruchsverfahrens bislang nicht entschieden. Vorlage an den Abt.Richter m.d.B. um Ergänzung.

  • Und was meint Ihr dann zur Fundstelle "Schrader/Steinert", HRP Zivilprozess, 8.Auflage, Rn 178 ?
    Dort ist es so ( entgegen meiner Überzeugung formuliert).

  • Ich würde den Tenor des Urteils so verstehen, daß alle Kosten des Einspruchverfahrens (auch) vom Unterliegenden zu tragen sind.

  • Zitat von Diabolo

    "Einspruch wird auf Kosten des Beklagten verworfen/zurückgewiesen".



    Oh Shit, da habe ich nicht richtig gelesen. Das "auf Kosten des Beklagten" ist mir durch die Lappen gegangen. :oops:

    Da nur das Einspruchsverfahren Gegenstand des Rechtstreits gewesen ist, würde ich den Kostenausspruch auch genau darauf beziehen. Es ist dann zwar nicht von den "weiteren" Kosten des Verfahrens die Rede, im Wege der Auslegung ist das aber so zu verstehen, weil eine andere Variante wegen des Verfahrensablaufs wohl nicht in Betracht kommt.

  • Ich teile die Meinung v. "13".

    Schon der Gesetzestext verlangt in § 103 ZPO einen "...zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel."

    Nicht zur Kostenfestsetzung geeignet sind Urteile die nicht vollstreckbar sind (v. Eicken, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., Rn B 23). Das den Einspruch verwerfende Urteil ist m.E. nicht vollstreckbar. A.a.O. steht weiter: "Nicht geeignet sind schließlich Urteile, die zwar zur ZwVStr geeignet sind, aber keine Kostenentscheidung enthalten."

    Daher denke ich mal - mit diesem Urteil wird's nix mit der Festsetzung. Der Richter sollte - auf Antrag - die Kostengrundentscheidung nachholen.

    Gruß

    HuBo

  • @ HuBo:

    Siehe aber mein Beitrag # 5: Ich habe schlicht den vorhandenen Kostenausspruch überlesen :oops:, was die Sachlage nach m.A. nicht unerheblich verändert.

  • Ich denke, dass reicht. Durch das Urteil wurde doch der Einspruch verworfen. Es kommt m.E. nicht darauf an, dass das Urteil tatsächlich vollstreckt werden kann. Es gibt ja viele Urteile, die keinen vollstreckbarn Inhalt haben, siehe auch bei Zöller Rdn 2 zu 104 cpo.

    Eine Kostenentscheidung habe ich ja, also würde ich einfach festsetzen.

  • Ei :gepennt:

    und die Passage "...auf Kosten des Beklagten..." überlesen.

    Könnte mich jetzt rausreden mit Hitze/Überarbeitung/Ablenkung/Augenblicksversagen usw.usw.usw.

    Tu ich aber nicht.

    Stattdessen: :wiekonnte :peinlich: :wall: :aufgeb:

  • Zitat von Erzett

    die Frisur hängt:wechlach: )



    Nicht nur die Frisur... :unschuldi :oops: :D

    Edit:
    Ach Gottfried, jojo hatte mal wieder die gleiche Idee...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!