§ 800 ZPO nur wegen eines Teilbetrags

  • Hallo !


    Im vorliegenden Fall hat sich der Eigentümer nur wegen eines Teilbetrags der Grundschuld nach § 800 ZPO unterworfen. Er hat aber keine Rangbestimmung, z.B. wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags in Höhe von .... getroffen.

    Meine Frage: Ist eine Rangbestimmung hier nicht nötig ?

  • Du musst unterscheiden:

    Eine Rangbestimmung darf gar nicht getroffen werden, weil ein Recht in sich nicht verschiedene Ränge haben kann (Schöner/Stöber Rn. 2044 a. E. mit Verweis auf Rn. 1916).

    Eine Unterwerfung wegen eines Teilbetrags kann daher höchstens wegen eines "zuletzt zu zahlenden" (oder wann auch immer zu zahlenden) Betrags erfolgen.

    Aus Schöner/Stöber Rn. 2044 lese ich, dass die Unterwerfung ohne weiteres für einen Teilbetrag möglich ist. Da sie "auch... wegen eines 'zuletzt zu zahlenden Teilbetrags'" möglich ist, ist sie m. E. auch dann möglich, wenn überhaupt nichts weiteres da steht. Vielleicht ergibt sich aus der Rechtsprechung in der dortigen Fn. 28 mehr, die das Erfordernis einer Teilung des Rechts wegen des teilweisen Unterwerfung verneint.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eine teilweise Unterwerfung ist ohne weiteres möglich und erfordert keine Teilung des Rechts und auch keine Bestimmung "wegen eines zuletzt zu zahlenden Betrages". Diese Vorgehensweise hat bei sehr hohen Grundschulden notarkostenrechtliche Gründe. Die Grundschuld wird in öffentlich beglaubigter Urkunde bestellt, die Unterwerfung (bei uns normalerweise für 10 % des Betrages) in separater notarieller Urkunde.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • eine zeitlang hatte ein beauftragter rechtsbeistand die marotte, bei duldungsklagen erstrangiger grundschulden teilbeträge anzusetzen, damit die angelegenheit beim amtsgericht verbleiben konnte. nachdem er einmal damit kräftig gestoplert ist (im zv-termin wurde teilbetrag abgelöst) war das dann -gott sei dank- auch erledigt.

  • Eine Unterwerfung wegen eines Teilbetrags kann daher höchstens wegen eines "zuletzt zu zahlenden" (oder wann auch immer zu zahlenden) Betrags erfolgen.

    Aus Schöner/Stöber Rn. 2044 lese ich, dass die Unterwerfung ohne weiteres für einen Teilbetrag möglich ist. Da sie "auch... wegen eines 'zuletzt zu zahlenden Teilbetrags'" möglich ist, ist sie m. E. auch dann möglich, wenn überhaupt nichts weiteres da steht. Vielleicht ergibt sich aus der Rechtsprechung in der dortigen Fn. 28 mehr, die das Erfordernis einer Teilung des Rechts wegen des teilweisen Unterwerfung verneint.

    Hallo,

    bei mir heißt es: Wegen des zuerst zu zahlenden Teilbetrages i.H.v. ......des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistungen unterwirft sich der Sicherungsgeber der sofortigen Zwangsvollstreckung......

    Geht auch, oder?

    Wie trag' ich das ein? "Teilweise vollstreckbar gem. § 800 ZPO".

  • Eine Unterwerfung wegen eines Teilbetrags kann daher höchstens wegen eines "zuletzt zu zahlenden" (oder wann auch immer zu zahlenden) Betrags erfolgen.

    Aus Schöner/Stöber Rn. 2044 lese ich, dass die Unterwerfung ohne weiteres für einen Teilbetrag möglich ist. Da sie "auch... wegen eines 'zuletzt zu zahlenden Teilbetrags'" möglich ist, ist sie m. E. auch dann möglich, wenn überhaupt nichts weiteres da steht. Vielleicht ergibt sich aus der Rechtsprechung in der dortigen Fn. 28 mehr, die das Erfordernis einer Teilung des Rechts wegen des teilweisen Unterwerfung verneint.

    Hallo,

    bei mir heißt es: Wegen des zuerst zu zahlenden Teilbetrages i.H.v. ......des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistungen unterwirft sich der Sicherungsgeber der sofortigen Zwangsvollstreckung......

    Geht auch, oder?

    Wie trag' ich das ein? "Teilweise vollstreckbar gem. § 800 ZPO".

    Ja, das geht auch m.E.
    Eintragen kannst du z.B. deine Formulierung oder
    "Vollstreckbar nach § 800 ZPO wegen des zuerst zu zahlenden Teilbetrages von ... € nebst Zinsen hieraus (sowie anteiliger Nebenleistung)".
    Vgl. Schöner/Stöber, Rn. 2050.

  • Ich häng mich mit meiner Frage mal hier ran:

    Eingereicht wurden 2 Urkunden vom gleichen Tag:
    1. Grundschuld über 10 Mio (=Unterschriftsbegl.)
    2. Unterwerfung § 800 ZPO über einen zuletzt zu zahlenden Teilbetrag von 1 Mio nebst Zinsen + NL auf den gesamten Grundschuldbetrag (=Beurkund.)

    Beantragt wurde:
    1. die Eintragung der Grundschuld aus der Urkunde zu 1.
    2. die Eintragung der Unterwerfung gem. Urk. zu 2. wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrags von 1 Mio.
    Die Eintragung soll unter Berücksichtigung sämtlicher in den Urkunden gestellten Anträgen erfolgen.

    Habe die GRU + Zinsen + NB und vollstreckbar wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags von 1 Mio eingetragen.

    Jetzt wird Berichtigung der Eintragung beantragt:
    Vollstreckbar nach § 800 ZPO über einen zuletzt zu zahlenden Teilbetrag von 1 Mio nebst Zinsen + NL auf den gesamten Grundschuldbetrag.


    War bei der Eintragung davon ausgegangen, dass wegen der zu vollstreckenden Zinsen + NB Bezugnahme auf die Bewilligung reicht, da ja auch die Formulierung "Teilweise vollstreckbar nach § 800 ZPO" möglich wäre.

    Liege ich damit falsch? In der Urkunde selbst wird "bewilligt und beantragt, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß Nr. 2 in der Grundbuch einzutragen."

    Muss (oder sollte) ich die Eintragung berichtigen? Habe irgendwie gar nichts zu dieser Frage finden können. Eine Ergänzung im Grundbuch täte mir nicht weh, möchte aber doch wissen, was richtig ist.

  • Ich denke nicht, dass es überhaupt möglich ist, für einen Teilbetrag § 800 ZPO zu erklären und dann aber die Zinsen aus dem vollen Betrag der Grundschuld darunter zu fassen. Für mich ist der Teilbetrag die Hauptforderung für die Unterwerfung, also sind auch nur die anteiligen Zinsen möglich. Stand das wirklich so in der Bewilligung für § 800 drin, dass die Zinsen aus dem gesamten Betrag darunterfallen?

    Ich habe im Hügel und Schöner/Stöber nachgeschaut und zumindest nicht gefunden, dass das geht.

    Im Übrigen würde Bezugnahme natürlich ausreichen, in SolumStar kann man aber auswählen, ob nur vollstreckbar nach § 800 ZPO oder eine Variante mit anteiligen Zinsen. Aber vermutlich arbeitest du nicht mit Solum.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • ...

    Eingereicht wurden 2 Urkunden vom gleichen Tag:
    1. Grundschuld über 10 Mio (=Unterschriftsbegl.)
    2. Unterwerfung § 800 ZPO über einen zuletzt zu zahlenden Teilbetrag von 1 Mio nebst Zinsen + NL auf den gesamten Grundschuldbetrag (=Beurkund.)

    Beantragt wurde:
    1. die Eintragung der Grundschuld aus der Urkunde zu 1.
    2. die Eintragung der Unterwerfung gem. Urk. zu 2. wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrags von 1 Mio.
    Die Eintragung soll unter Berücksichtigung sämtlicher in den Urkunden gestellten Anträgen erfolgen.

    Habe die GRU + Zinsen + NB und vollstreckbar wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags von 1 Mio eingetragen.

    Jetzt wird Berichtigung der Eintragung beantragt...

    Wenn Du eingetragen hast: „GRU + Zinsen + NB und vollstreckbar wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags von 1 Mio“, dann fehlt bei dieser Eintragung die Aussage, dass sich die Vollstreckbarkeit nach § 800 ZPO auch auf die Zinsen und Nebenleistungen bezieht. Die Unterwerfungserklärung ist jedoch in das Grundbuch selbst einzutragen; eine Eintragung durch Bezugnahme auf die Eintragsbewilligung ist – auch zum Teil – unzulässig (Wolfsteiner im Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 800 RN 7 mwN in Fußnote 24 und Darstellung der Gegenansicht von Demharter GBO § 44 Rn. 27; KEHE/Munzig GBO § 19 Rn. 66).

    Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Unterwerfung nicht nur den vollstreckbaren Teilbetrag von 1 Mio, sondern auch die Zinsen und Nebenleistungen aus 10 Mio. erfasst. Der Vermerk müsste daher so gefasst sein: „Vollstreckbar nach § 800 ZPO wegen der Zinsen und Nebenleistungen und hinsichtlich eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags von 1 Million Euro.“ So würde ich auch die Berichtigung vornehmen wollen, vorausgesetzt, es wurde in der notariellen Urkunde über die Unterwerfung auch die Höhe der Nebenleistung und der Zinsbeginn angegeben;
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…834#post1031834

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hügel 3. Aufl. Rd.-Nr. 65 zu § 44: Er vertritt die Ansicht vom Demharter, dass Bezugnahme möglich ist - hinsichtlich "näheren Bezeichnung des Inhaltes und Gegenstands der Unterwerfung".

    Allerdings muss eingetragen sein, "vollstreckbar nach § 800 ZPO für einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von ....; aber das steht ja auch im Grundbuch.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • :2dankeVielen Dank für Eure Antworten! Die haben mir sehr geholfen. Da ich im Schöner/Stöber gefunden hatte, dass auch nur "Teilweise vollstreckbar nach § 800 ZPO" ausreicht, ohne dass überhaupt ein Betrag genannt wird, war ich davon ausgegangen, dass Zinsen und NB durch die Bezugnahme gedeckt werden. SolumStar Niedersachsen bietet da insoweit auch keine Auswahl, das hat mich in meiner Annahme zur Bezugnahme noch bestärkt. Es gibt also anscheinend kleine Programm-Unterschiede in den einzelnen Bundesländern.
    Auf den § 44 GBO bin ich irgendwie gar nicht gekommen:daemlich, da war dann mein Brett vorm Kopf. Der Münchener Kommentar zur ZPO steht uns leider über beck-online nicht zur Verfügung (und auch sonst nicht). Habe mich jetzt der Meinung Schöner/Stöber, Demharter, Hügel angeschlossen. Noch einmal vielen Dank für die Erleuchtung.


    @ Atlantik: "Zuletzt zu zahlender" und "letztrangiger" Teilbetrag sind unterschiedlich zu bewerten. Bei mir war "zuletzt zu zahlender" beantragt, bei "letztrangiger" hätte noch eine Teilung des Rechts erfolgen müssen.

  • Wie würdet ihr folgende Formulierung bewerten:

    "Eigentümer unterwirft sich wegen aller Ansprüche - jedoch begrenzt auf einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von...18% Jahreszinsen von heute an und einmaliger Nebenleistung in Höhe von 10% des Teilbetrags.....der sofortigen Zwangsvollstreckung...."

    Ist das die Unterwerfung wegen eines Teilbetrags ohne Teilung des Rechts, oder die bei Schöner RNr. 2044 ganz unten genannte Konstellation?

    "Zu unterscheiden ist...."

  • Die Unterwerfung im Hinblick auf einen rangmäßig bestimmten Teilbetrag setzt die Teilung des Rechts (bzw. bei der Ersteintragung von vorneherein die Bestellung zweier Rechte) voraus, weil es ohne Teilung des Rechts begrifflich keinen erstrangigen Teilbetrag geben kann.

  • "Wegen des Grundschuldbetrages unterwirft sich die Bestellerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist."

    Heißt nach meinem Verständnis, dass die Unterwerfung Zinsen nicht umfasst. Oder gibt es da Meinungen, dass die Zinsen automatisch mit erfasst sind?

  • "Wegen des Grundschuldbetrages unterwirft sich die Bestellerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist."

    Heißt nach meinem Verständnis, dass die Unterwerfung Zinsen nicht umfasst.

    :daumenrau Der Bestimmtheitsgrundsatz lässt da keine andere Meinung zu.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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