MoMiG (Geschäftsanschrift)

  • § 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen


    (1) Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert. In diesen Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der ersten die eingetragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. Novebmer 2008, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2009 anzumelden.

    Sofern zwischen dem 1.11.2008 und dem 31.10.2009 erstmals eine Anmeldung zu einer Firma eingeht und in der Anmeldung die Geschäftsanschrift angegeben ist, trage ich diese nach. Sofern die Anmeldung keine Anschrift enthält, müsste ich die Anmeldung dieser Anschrift nach dieser Vorschrift durch Zwischenverfügung nachfordern.
    Liege ich mit dieser Auffassung richtig?

  • Sofern zwischen dem 1.11.2008 und dem 31.10.2009 erstmals eine Anmeldung zu einer Firma eingeht und in der Anmeldung die Geschäftsanschrift angegeben ist, trage ich diese nach. Sofern die Anmeldung keine Anschrift enthält, müsste ich die Anmeldung dieser Anschrift nach dieser Vorschrift durch Zwischenverfügung nachfordern.
    Liege ich mit dieser Auffassung richtig?


    Ich habe die Vorschrift zumindest auch so verstanden. Wenn wir damit falsch liegen, sind wir wenigstens schon zu zweit...

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Wir haben das hier auch so verstanden.
    Wir fragen uns noch, ob die Geschäftsanschrift ausdrücklich im Anmeldungstext erscheinen muss oder ob es genügt, wenn vor der eigentlichen Anmeldung halt nach Bezeichnung der Firma und HR-Nr. die Adresse aufgeführt wird. Wir tendieren allerdings zur ausdrücklichen Anmeldung.
    Wie seht ihr das?

  • Wegen der Übergangsvorschriften:

    § 3 EGGmbhG für GmbH
    Artikel 64 HGB für HRA
    § 18 EGAktG für AG

    was ist mit Genossenschaften? Artikel 14 Genossenschaftsregisterverordnung spricht von der inländischen Geschäftsanschrift, das Genossenschaftsgesetz selber wird diesbezüglich jedoch nicht geändert.

  • Wir tendieren allerdings zur ausdrücklichen Anmeldung.
    Wie seht ihr das?

    Ebenso.

    Artikel 14 Genossenschaftsregisterverordnung spricht von der inländischen Geschäftsanschrift, das Genossenschaftsgesetz selber wird diesbezüglich jedoch nicht geändert.

    Art 14 (= Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung) betrifft nur die Europäische Genossenschaft (SCE), deren Eintragung erfolgt m. W. nach dem für Aktiengesellschaften maßgebenden Recht.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Sofern zwischen dem 1.11.2008 und dem 31.10.2009 erstmals eine Anmeldung zu einer Firma eingeht und in der Anmeldung die Geschäftsanschrift angegeben ist, trage ich diese nach. Sofern die Anmeldung keine Anschrift enthält, müsste ich die Anmeldung dieser Anschrift nach dieser Vorschrift durch Zwischenverfügung nachfordern.
    Liege ich mit dieser Auffassung richtig?


    Ich habe die Vorschrift zumindest auch so verstanden. Wenn wir damit falsch liegen, sind wir wenigstens schon zu zweit...



    Das hab ich auch so verstanden.

    Schwieriger dürfte wird es da schon, wenn eine weitere Anmeldung eingeht. Da heißt es doch jetzt erst mal in die alten Anmeldungen schaun, ob die aktuelle Anschrift dort schon mal mitgeteilt wurde oder nicht. Das halt ich für etwas umständlich, vor allem, da man jetzt noch nicht mal von Amts wegen mit eintragen darf.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Schwieriger dürfte wird es da schon, wenn eine weitere Anmeldung eingeht. Da heißt es doch jetzt erst mal in die alten Anmeldungen schaun, ob die aktuelle Anschrift dort schon mal mitgeteilt wurde oder nicht. Das halt ich für etwas umständlich, vor allem, da man jetzt noch nicht mal von Amts wegen mit eintragen darf.


    Nach mindestens 10-maligem Durchlesen der Übergangsvorschriften verstehe ich das Ganze so:

    Bei Eingang der Anmeldung ab dem 01.11.2008 muss die inländische Geschäftsanschrift (auch die der Zweigniederlassungen) in der Anmeldung angegeben werden oder
    es muss angegeben werden, dass sich die zuletzt nach § 24 Abs. 2 HRV mitgeteilte Anschrift nicht mehr geändert hat.
    Wenn die 2. Alternative vorliegt, dann muss ich mich in den alten Anmeldungen auf die Suche nach der zuletzt mitgeteilten Geschäftsanschrift machen (bzw. die SE sucht und ich kontrolliere nur).

    Habe ich keine der beiden Erklärungen, werde ich zwischenverfügen, da ich nicht weiß, ob sich die zuletzt mitgeteilte Anschrift geändert hat.


    Update bzgl. der Genossenschaften:
    Über § 17 GenG gelten wohl auch §§ 29, 31 HGB, also die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift bzw. der Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ergänzende Frage:
    Was macht Ihr, wenn eine Anmeldung vor den 1.11.2008 eingegangen ist, und in der Anmeldung ausdrücklich die Geschäftsanschrift angegeben wurde? Tragt Ihr die Geschäftsanschrift mit ein (weil Eintragung nach dem 1.11.) oder nicht (weil Eingang vor dem 1.11.)?

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich würde auch bei Eingang vor dem 1.11. eintragen, wenn die Geschäftsanschrift auch tatsächlich angemeldet wurde und nicht nur angegeben ist, wie dies nach § 24 HRV ja schon immer sein sollte.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Also ich trage die Geschäftsanschrift auch für alte Anmeldungen mit ein, wenn (schlüssig reicht mir) diese mit angemeldet wurde. Hier reicht mir, dass sich die Geschäftsanschrift in der Anmeldung befindet. Etwas merkwürdig sieht das ganze aus wenn man die Geschäftsanschrift bei einer KG Folgeeintragung, nur Kommanditisten betroffen, einträgt weil dann nur die Geschäftsanschrift bekanntgemacht wird.

    Wie handhabt Ihr das mit c/o Anschriften? Diese kamen/kommen bei uns oft vor. Bisher haben wir im Bereich Postzusatz c/o xyz vorerfasst und in der Briefanschrift kurz wurde dieser c/o Zusatz mit angezogen. Im Blatt erscheint er nun nicht mehr und sämtliche (Gläubiger-) Zustellungen an diese Anschrift müssen scheitern, weil dies die Anschrift des c/o Empfängers ist...Ich habe mir überlegt in diesem Falle zu verfügen, dass der c/o Empfägnger als Empfangsberechtigter anzumelden ist. Aber bei den Personenhandelsgesellschaften geht das gar nicht....:confused: was mache ich denn da nur?????

  • Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich die Übergangsvorschriften zum MoMiG nicht vollständig begreife, bin ich jetzt zu blöd oder was ?

    Aktuell teilt mir eine GmbH heute privatschriftlich mit, dass sich die Geschäftsanschrift -nicht der Sitz !- geändert hat.

    Bedeutet das nun, dass ich

    - die GmbH zur formellen Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift veranlassen
    muss

    - warte, bis zum 31.10.2009 eine weitere "erste" Anmeldung erfolgt, in welcher die
    inländische Geschäftsanschrift mitanzumelden ist

    - oder aber gleich bis 31.10.2009 warte, um die Geschäftsanschrift von Amts wegen
    einzutragen

    Ich versteh's einfach nicht !

    Einmal editiert, zuletzt von AlKa (4. November 2008 um 15:33)

  • Also, wenn sich die Anschrift jetzt geändert hat, würd ich sagen, erstmal

    - warte, bis zum 31.10.2009 eine weitere "erste" Anmeldung erfolgt, in welcher die inländische Geschäftsanschrift mitanzumelden ist



    Erfolgt keine dann ist Amtseintragung möglich.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

    Einmal editiert, zuletzt von Delphina5 (4. November 2008 um 14:52) aus folgendem Grund: Hab leider die Übergangsvorschrift nur halb gelesen.



  • Mein Problem dabei ist insbesondere für spätere Änderungen:
    Anmeldepflicht bei Ersteintragung über § 8 IV Nr. 1 GmbHG

    aber ich finde keine Anmeldepflicht für spätere Anschriftenveränderungen (außer § 24 HRV)

    für Einzelkaufmann gilt bspw.: § 31 HGB



  • und über § 13 III GmbHG, 6 I HGB auch für die GmbH

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Bzgl. der c/o-Anschriften: Weiß ich auch noch nicht so richtig, ich muß mal bei meinen Nachbargerichten nachfragen, wie die das machen (oder vielleicht besser direkt bei unserer IT-Stelle...).

    Ich muss zu meiner Schade gestehen, dass ich die Übergangsvorschriften zum MoMiG nicht vollständig begreife, bin ich jetzt zu blöd oder was ?


    Nein, in einem Punkt sind meine Kollegen und ich uns hier schon einig: Nicht wir sind blöd, das MoMiG und ganz speziell die Übergangsvorschriften sind blöd. ;)

    Ich würde der Gesellschaft jetzt mitteilen, dass eine Eintragung aufgrund der schriftlichen Mitteilung vom ____ nicht erfolgen kann, da die Änderung der Geschäftsanschrift förmlich angemeldet werden muss. Die neue Anschrift würde ich jedoch bereits in Programm (abrufbar) vermerken, damit nach dem 31.10.2009 v.A.wg. die aktuelle Anschrift eingetragen werden kann (wenn inzwischen keine Anmeldung mehr kommt).

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Wie handhabt Ihr das mit den Kosten für die Eintragung der Geschäftsanschrift?

    - es fallen keine Kosten an

    - 1 weitere Eintragung oder

    - weitere Eintragung ohne wirtschaftliche Bedeutung?

    Wir sind uns hier auch noch nicht ganz einig, ob die Anschrift ausdrücklich angemeldet werden muss, oder ob einfach die Angabe im Betreff (also im allgemeinen blabla vor der richtigen Anmeldung) reicht.

  • Ich würde die Gebühr für 1 weitere Eintragung erheben.

    Hinsichtlich der Anmeldung tendiere ich wegen der anfallenden Kosten wie #3 zur ausdrücklichen Anmeldung, soweit es sich nicht um eine Neueintragung handelt. Bei der geht's ja ohne Eintragung der Geschäftsanschrift gar nicht.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Wir haben einen Textbaustein entworfen, in dem wir den Gesellschaften mitteilen dass die Geschäftsanschrift anzumelden ist und eine formlose Mitteilung nicht (mehr) ausreicht. Die Kosten für die Eintragung der Geschäftsanschrift sehen wir auch als "weitere Eintragung".

  • Das Problem mit der Geschäftsanschrift hat hier auch für Unsicherheiten gesorgt. Die Drucksache 16/9737 bringt hier Klarheit:
    Man hat im Gesetzgebungsverfahren die ursprünglichen Formulierung zum Teil geändert, aber die deutsche Grammatik außer Acht gelassen ...
    Inhalt der Übergangsvorschrift ist nach unserer Ansicht folgender:
    -Hat die Gesellschaft die Geschäftsanschrift nach § 24 II HRV mitgeteilt und ändert sich die Anschrift bis zum 31.10.2009 nicht, muss die Gesellschaft nichts weiter tun. Dann wird am 1.11.2009 die (bekannte) Anschrift eingetragen und der Eintrag kostet nichts.
    - Hat die Gesellschat die Anschrift nicht nach § 24 II HRV mitgeteilt oder ändert sich die Anschrift ab dem 1.11.2008, muss die Gesellschaft die neue Anschrift mit der nächsten Anmeldung, die aus irgendwelchen Gründen fällig wird, anmelden.
    Dann wird die Geschäftsanschrift -auf die Anmeldung hin- eingetragen.
    Und das kostet was!

    Teilt die Gesellschaft in der (irgendeiner) Anmeldung mit, dass die Geschäftsanschrift gleich geblieben ist ("... wie bisher in xy-Straße ..."),
    ist nach der Übergangsvorschrift bzgl. der Anschrift derzeit nichts zu veranlassen (also kein Eintrag), es sei denn, man legte diese Bemerkung dann als Anmeldung aus oder trägt die Anschrift im Vorgriff auf die Eintragung ab 1.11.2009 ein. Dann darf dieser Eintrag aber nichts kosten!

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