§ 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(1) Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert. In diesen Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der ersten die eingetragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. Novebmer 2008, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2009 anzumelden.
Sofern zwischen dem 1.11.2008 und dem 31.10.2009 erstmals eine Anmeldung zu einer Firma eingeht und in der Anmeldung die Geschäftsanschrift angegeben ist, trage ich diese nach. Sofern die Anmeldung keine Anschrift enthält, müsste ich die Anmeldung dieser Anschrift nach dieser Vorschrift durch Zwischenverfügung nachfordern.
Liege ich mit dieser Auffassung richtig?