Die Frage kommt mir selbst schon sehr dumm vor, aber ich habe wirklich keine Ahnung.
Durch den Rechtspfleger wurde darauf hingewiesen, dass die Beantragung des Erbscheins (bei gewillkürter Erbfolge) durch persönliche Vorsprache beim Gericht oder bei einem Notar zu erfolgen hat.
Ist das rechtens und wo steht dies?
Eine kurze Frage
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Gerit -
19. Juli 2006 um 16:57
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Es ist auch eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, die nicht durch einen Vertreter erfolgen kann - vgl. § 2356 Abs. 2 BGB
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Die allgemeine Aussage des Rechtspflegers, dass für die "Beantragung" des Erbscheins eine persönliche Vorsprache bei Gericht oder Notar erforderlich ist, hat offensichtlich Verwirrung hervorgerufen. Natürlich ist es so, dass der Erbscheinsantrag als solcher in einfacher Schriftform und auch durch einen Vertreter gestellt werden kann. Es ist allerdings die Regel, dass der Erbscheinsantrag mit der Abgabe der nach § 2356 Abs.2 S.1 BGB erforderlichen eidesstattlichen Versicherung verbunden wird. Die Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung -die nicht durch einen Vertreter erfolgen kann- richtet sich nach den Bestimmungen des BeurkG (§§ 1 II, 38), sodass hierüber eine notarielle oder nachlassgerichtliche Niederschrift aufzunehmen ist, welche dann meist den gleichzeitig gestellten und für sich besehen formlosen Erbscheinsantrag beinhaltet. Da für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das persönliche Erscheinen des Versichernden bei der jeweiligen Urkundsperson erforderlich ist und Versicherung und Erbscheinsantrag meist in der gleichen Urkunde enthalten sind, wird landläufig "ins Unreine" davon gesprochen, dass die "Beantragung eines Erbscheins" das persönliche Erscheinen des Antragstellers erfordere. Im Rechtssinne gemeint ist insoweit allerdings lediglich das persönliche Erscheinen des Antragstellers zum Zweck der Abgabe der mit dem Erbscheinsantrag verbundenen eidesstattlichen Versicherung.
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Besser (und zugleich verständlicher) kann man es wohl nicht ausdrücken...
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juris:daumenrau wer findet ne schönere Formulierung? (bishop war schneller)
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Uhu:
Du wolltest einfach auf die "eine kurze Frage" eine kurze Antwort geben
Daß juris2112 -wie immer- die Sache gründlich und abschließend macht, hätten wir uns ja denken können;) -
Und wie sieht es mit dem Antrag auf Erteilung eines TV-Zeugnis aus? Antrag formlos, EV vom Notar bzw. Nachlassgericht?
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Genauso ist es.
Für Erbschein und TV-Zeugnis gelten die gleichen Regeln.
Die erforderliche formfreie Annahme des TV-Amtes (§ 2202 Abs.1 BGB) ist natürlich spätestens im Antrag auf Erteilung eines TV-Zeugnisses enthalten (BGH WM 1961, 479). -
Muß der nach §792 ZPO den ERbschien beantragende Gläubiger-juristische Person- gleichfalls die EV abgeben? Wann kann von der Abgabe der EV abgesehen werden. Mein Fall: Gläubiger beantragt Erbschein, da NL Pflegschaft zurückgewiesen worden ist.- Gläubiger braucht Zustellvertreter für die in die ZVersteigerung gehende Schuldnerin= Erblasserin. Beschlagnahem war m ZV Verfahren aufgehoben, da sie zum Zeitpunkt der Zustellung schon 3 Monate tot war . Der Ehemann der Erblasserin und Miteigentümer ist " sehr unkooperativ- gegenüber der Gläubigerin udn rührt sich gar nicht.
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Die eidesstattliche Versicherung ist auch vom Gläubiger abzugeben, weil § 2356 Abs.2 BGB insoweit auf den "Antragsteller" abstellt und nicht zwischen verschiedenen Antragsberechtigten differenziert. Es besteht m.E. auch keinerlei Anlass, die eV zu erlassen. Bei Abgabe der eV ist darauf zu achten, dass der bzw. die Erklärenden auch ordnungsgemäß einzeln oder zusammen vertretungsbefugt sind (Nachweis erforderlich).
Wie schon Goethe sagte: Man kann nicht den Zweck wollen und die Mittel verschmähen. -
Hallo, ich brauche mal ein paar Denkanstöße/Hinweise:Fall; Gläubiger beantragte 792 er Erbschein, will aber auf die EV verzichtet wissen, weil er ja eh nichts über die Erblasserin/ Schuldnerin weiß. Gläubigerin braucht eigentlich einen Zustellvertreter für die Beschlagnahme des Miteigentumanteils der Schuldnerin. Diese war nämlich weit vor der Zustellung im ZV Verfahren verstorben. NL Pflegschaft nach 1960, 1961 war abgelehnt worden.
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Die eV bezieht sich doch auf ein Nichtwissen:
"Mir (uns) ist nichts bekannt, was der Richtigkeit der folgenden Angaben entgegensteht: ..."
Weshalb sollte sie also erlassen werden? -
Der Gläubigervertreter befürchtet, da er ja nichts weiß, die Strafandrohung durch die EV. Irgendwie beißt sich da die Katze in den besagten... EigentWilich wollen sie nur einen Erbschein ohne irgendwelche Angaben zu machen, die müßten wir doch wissen....Sie können nichts versichern, da sie die Erblasserin nur als DArlehnsnehmerin kennen und mehr nicht...Der besagte Biß in den Schwanz
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@Rösi : Wie oft möchtest du dieselbe Frage denn noch in verschiedenen neuen Threads stellen ?
Die Antwort bleibt doch stets dieselbe.
Bitte künftig dieses beachten !
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