Vormerkung Löschung

  • Im Grundbuch ist eine Vormerkung für den Berechtigten X eingetragen.

    Grundlage der Vormerkung ist ein Kaufangebot an den X, welches erlischt mit Beendigung des Mietvertrages vom 15.01.1980 (UR-Nr. 1/80 des Notars Schlau in Musterstadt).

    Der Beendigung des Mietvertrages steht es gleich, wenn

    • der jeweilige Mieter des Mietvertrages einen Grund zur fristlosen Kündigung gesetzt hat und die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde oder
    • der jeweilige Mieter das Mietverhältnis seinerseits gekündigt hat.

    Nun beantragt der Eigentümer die Löschung der Vormerkung wegen Gegenstandslosigkeit.

    Es ist ein rechtskräftiges Urteil ergangen, in dem festgestellt ist, dass das Mietverhältnis des X aufgehoben ist.

    ???

  • Wenn aus dem Urteil ersichtlich ist, dass das Mietverhältnis aus dem Mietvertrag vom 15.01.1980 erloschen ist, hast Du lediglich einen Nachweis dafür, dass das Angebot erloschen ist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass dieses Angebot zuvor angenommen worden ist. Du weißt somit nicht, ob der gesicherte aufschiebend bedingte Eigentumsverschaffungsanspruch nicht durch eine Annahmeerklärung bereits zu einem unbedingten Anspruch geworden ist, der durch die Vormerkung gesichert wird.

    Löschen könntest Du allenfalls, wenn auch den Vormerkung selbst entsprechend auflösend bedingt bestellt und eingetragen worden wäre. Dein Kunde hätte so schlau sein müssen, nicht nur die Feststellung der Aufhebung des Mietverhältnisses einzuklagen, sondern auch die Abgabe einer Löschungsbewilligung für die Vormerkung.

  • Folgender Fall:

    Aufgrund eines Kaufvertragsangebots wurde für A eine Vormerkung eingetragen.

    Jetzt wird in einem Versäumnisurteil (rechtskräftig) festgestellt, dass das Angebot nichtig ist.

    Mehr nicht.

    Zur Löschung reicht das doch in keinem Fall aus. Der Vormerkungsberechtigte muss die Löschung bewilligen, oder?

  • Es gibt zwar (nicht allzu häufige) Konstellationen, in denen die Löschung keiner Bewilligung bedarf, aber vorliegend würde mir das nicht genügen, weil - Sternensucher sagte es schon - nicht nachweisbar ist, dass der Vormerkung mittlerweile kein neuer Anspruch unterlegt ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es gibt zwar (nicht allzu häufige) Konstellationen, in denen die Löschung keiner Bewilligung bedarf, aber vorliegend würde mir das nicht genügen, weil - Sternensucher sagte es schon - nicht nachweisbar ist, dass der Vormerkung mittlerweile kein neuer Anspruch unterlegt ist.


      Andreas: Deswegen sagte ich "grundsätzlich":D.
    Über die Ausnahmen haben wir im Forum auch schon ausgiebig diskutiert.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • ich habe dazu folgende Frage:

    Kaufvertrag wird beurkundet und aufgrund dessen eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

    Nunmehr übt die NLG (in Niedersachsen) ihr Vorkaufsrecht gemäß § 4 Reichssiedlungsgesetz aus.

    Der Bescheid des Landkreises über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist laut Notar rechtskräftig geworden.

    Nunmehr wird die Löschung des Auflassungsvormerkung, eingetragen für den ursprünglichen Vertragspartner mit "lockerem" Verweis auf Demharter, 22. Auflage, Rn 18 , ohne weitere Begründung beantragt.

    Würdet ihr löschen?

    Ich bin zum einen der Meinung, dass das Erlöschen des Anspruchs, der der Auflassungsvormerkung zugrunde liegt, in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden muss. Dies könnte der Notar ggf. durch Vorlage des rechtskräftigen Bescheides des Landkreises.

    Aber aufgrund der BGH Entscheidung (Aufladen) habe ich Bedenken. Werden die geteilt, oder würdet ihr die Vormerkung löschen, sofern der rechtskräftige Bescheid des Landkreises vorgelegt wird??

  • Ein "Aufladen" der Vormerkung wird kaum möglich sein, denn die Ausübung des Vorkaufsrechts, die innerhalb einer kurzen Frist nach Kaufvertragsbeurkundung erfolgen mußte, hat m.E. ein "Aufladen" der Vormerkung vereitelt. Wenn die Auflassung aufgrund der Vorkaufsrechtsausübung zugunsten der NLG zur Eintragung beantragt wird, würde ich hier die Vormerkung bedenkenlos löschen (alles Bauchgefühl...)

  • zunächst wurde jetzt die Eintragung der AV für die NLG und zugleich die Löschung der AV des ursprünglichen Vertragspartners beantragt.

    Aber wie gesagt, ohne Vorlage des rechtskräftigen BEscheides des Landkreises über die Ausübung des Vorkaufsrechts und lediglich mit Verweis auf die Fundstelle im Demharter. Den Bescheid als Unrichtigkeitsnachweis in Form des § 29 GBO halte ich jedoch für zwingend erforderlich.

    Hatte/Habe halt nur Bedenken, ob dies ausreicht oder ich nicht wirklich die Löschungsbewilligung benötige, wegen der BGH Entscheidung. Wobei ich in diesem Fall ein "Aufladen" für nicht möglich halte und deshalb nach Vorlage des Bescheides die AV löschen werde.

  • zunächst wurde jetzt die Eintragung der AV für die NLG und zugleich die Löschung der AV des ursprünglichen Vertragspartners beantragt.

    Aber wie gesagt, ohne Vorlage des rechtskräftigen BEscheides des Landkreises über die Ausübung des Vorkaufsrechts und lediglich mit Verweis auf die Fundstelle im Demharter. Den Bescheid als Unrichtigkeitsnachweis in Form des § 29 GBO halte ich jedoch für zwingend erforderlich.

    Hatte/Habe halt nur Bedenken, ob dies ausreicht oder ich nicht wirklich die Löschungsbewilligung benötige, wegen der BGH Entscheidung. Wobei ich in diesem Fall ein "Aufladen" für nicht möglich halte und deshalb nach Vorlage des Bescheides die AV löschen werde.

    Darf ich mal fragen, ob da noch was "nachgekommen" ist?

    Habe gerade genau den gleichen Fall auf den Tisch bekommen und will eigentlich auch nach dem Bescheid des Landkreises in Form des § 29 GBO löschen...

  • Ich hänge mich mal mit folgendem Fall dran:

    Der RA des ET (Kläger im Zivilverfahren) legt mir eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils vor und beantragt, die Löschung der für den Beklagten in Abt.II eingetragenen AV. Im VU steht: Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung der AV ... zu erteilen.

    Die AV wurde eingetragen aufgrund eines Vertrags "Tausch eines Grundstücks gegen noch zu errichtende Sondereigentumseinheiten. Offensichtlich wurde vom Vertrag zurückgetreten. Es wurde vereinbart, dass bei Rücktritt der bisher gezahlte Kaufpreis gegen Abgabe einer Löschungsbewilligung zurück zu zahlen ist.

    Eine Löschungsbewilligung ist nur für die Eigentumsumschreibung im Vertrag enthalten.

    Kann ich die AV aufgrund des VU löschen?

  • Hallo,
    ich hänge mich hier mal dran:

    Im Grundbuch ist eine nicht befristete Auflassungsvormerkung für zwei Berechtigte als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Der gesicherte Anspruch resultiert aus einem Verkaufsangebot, welches bis zum Datum X angenommen werden konnte. Das Angebot durfte nur vor dem beurkundenden Notar angenommen werden und der Verkäufer wurde verpflichtet einer möglichen Verlängerung des Angebots zuzustimmen. Außerdem wurde der Verkäufer bevollmächtigt bei nicht angenommenem Angebot nach Ablauf der Frist die Löschung der Vormerkung zu bewilligen.
    Ich habe nun die Bewilligung der Erben der Verkäufer (nebst Erbnachweis) auf Löschung der Vormerkung vorliegen, da die Frist seit über zwanzig Jahren abgelaufen ist.

    Ich bin mir hier unsicher wie ich vorgehen sollte, hätte jemand eine Idee?

    Vielen Dank im Voraus!

    Lg

  • Die Vollmacht ist unabhängig von der Angebots-/Annahmesituation erteilt und auch nicht durch den Tod des Verkäufers erloschen ?

    In welcher Form liegt Dir die Vollmacht denn vor ? Ggf. in Ausfertigung, ausgestellt auf den Verkäufer ?

    Kann Dir der beurkundende Notar von damals noch dienstlich (mit Siegel) erklären, dass das Angebot nicht angenommen wurde, da es ja nur vor ihm angenommen werden konnte ?

  • Wenn sie dir den Unrichtigkeitsnachweis vorlegen, kannst du löschen. Jedoch muss sich dieser aus der Akte (offenkundig) oder aus den eingereichten Unterlagen (Beibringung) ergeben. Eine Amtsermittlung durch Anfragen beim Notar und weiteren Beteiligten sehe ich hier nicht.

  • Gut, aber diese Sachen liegen Sophie doch nicht vor.

    Mein letzter Satz ist keine Aufforderung zur Amtsermittlung. Wenn der damalige Notar nicht mehr amtiert, kann er keine Erklärung abgeben, die .... natürlich der antragstellende Notar oder die antragstellenden Beteiligten beibringen müssen.

    Wie willst Du ohne den damaligen Notar nachweisen, dass das Angebot nicht angenommen wurde ?

    Die Vormerkung wurde offenbar unbefristet zur Eintragung bewilligt.

  • Die Vollmacht ist unabhängig von der Angebots-/Annahmesituation erteilt und auch nicht durch den Tod des Verkäufers erloschen ?

    In welcher Form liegt Dir die Vollmacht denn vor ? Ggf. in Ausfertigung, ausgestellt auf den Verkäufer ?

    Kann Dir der beurkundende Notar von damals noch dienstlich (mit Siegel) erklären, dass das Angebot nicht angenommen wurde, da es ja nur vor ihm angenommen werden konnte ?

    Die Vollmacht ist wie folgt formuliert:
    "Unter Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB bevollmächtigtder Käufer den Verkäufer, für den Fall, dass der Käufer das Verkaufsangebot biszum Ende der Annahmefrist nicht angenommen hat, die Löschung der Vormerkung zubewilligen und zu beantragen."
    Die Vollmacht wurde in einem Kaufvertrag erteilt und davon liegt mir eine Ausfertigung vor. Nach meinen Recherchen gibt es den Notar auch noch.

    Ich habe auch schon überlegt ob ich das einfach so lösen kann...

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