Gütergemeinschaft Vorbehaltsgut

  • Die Eheleute A und B leben in Gütergemeinschaft.

    Die Mutter der Ehefrau B übertragt dieser ein Grundstück als Vorbehaltsgut.

    Was wird wird im Grundbuch eingetragen - Hinweis auf Vorbehaltsgut - ?

    Der Ehemann A könnte ja in einigen Jahren die Berichtigung des Grundbuchs, in dem die B allein eingetragen ist, anregen aufgrund Gütergemeinschaft.

  • Schöner/Stöber Rn. 764:

    "Die Vorbehaltsguteigenschaft kann in keinem Falle ins Grundbuch eingetragen werden."

    Also B als Alleineigentümerin eintragen und vielleicht Hinweis im Aktendeckel.

  • Ich hoffe, dass jemand, der mitliest, weiterhelfen kann, nachdem ich seit gestern ohne Ergebnis nach was Brauchbarem recherchiere:

    Grundstück wurde an Ehemann A alleine aufgelassen. A lebt mit Ehefrau B in Gütergemeinschaft. In der notariellen Urkunde wird erklärt: "Ich erwerbe den Vertragsgegenstand als Vorbehaltsgut, und zwar aus Geldmitteln meines Vorbehaltsguts."

    Notar beantragt nun, A als Alleineigentümer "als Vorbehaltsgut" einzutragen. Bin schon mal soweit, dass das so nicht geht.

    Meine Frage: Reicht als Nachweis der Vorbehaltsguteigenschaft die (einseitige) Erklärung des A in der Notarsurkunde?

    Anhaltspunkte dafür, dass eine Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist, gibt es nicht.

  • Wenn ich nach dem Urteil des Reichsgerichts, 5. Zivilsenat, vom 23.01.1918, V 301/17 = RGZ 92, 139-143 (juris), gehe (Leitsatz: „Inwiefern erlangt ein Grundstück, das eine im gesetzlichen Güterstande lebende Ehefrau unter Verwendung von Vorbehaltsgut und in der Absicht erwirbt, es als Vorbehaltsgut zu erwerben, gemäß § 1370 BGB. diese Eigenschaft? Muss die bezeichnete Absicht bei Vornahme des Erwerbsgeschäfts auch erklärt sein?“), reicht die Darlegung der Umstände des Surrogationserwerbs aus, um den Erwerb zum Vorbehaltsgut zu bewerkstelligen.

    Kanzleiter führt dazu im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1418 RN 10, 11 aus (Hervorhebung durch mich):

    10 Nach Abs. 2 Nr. 3 fallen auch Surrogate des Vorbehaltsguts wieder in das Vorbehaltsgut. Der Erwerb auf Grund eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Rechts kann Erwerb kraft Gesetzes oder Erwerb durch Rechtsgeschäft sein…..

    11Für den Erwerb durch Rechtsgeschäft, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht, ist der wirtschaftliche Bezug des Rechtsgeschäfts zum Vorbehaltsgut ausschlaggebend.14 Es muss ein objektiver und subjektiver Bezug vorliegen. Die subjektive Absicht des Ehegatten, das Rechtsgeschäft für das Vorbehaltsgut abzuschließen, genügt nicht. Dazu muss ein objektiver Zusammenhang mit dem Vorbehaltsgut hinzukommen, der aus den Umständen des Einzelfalles – wenn auch nicht notwendig im Außenverhältnis zu dem dritten Geschäftspartner – erkennbar ist.15Ausdrückliche Erklärung des Ehegatten, für das Vorbehaltsgut abzuschließen, ist dafür weder notwendig noch ausreichend.16Rechtsgeschäfte, die sich objektiv auf das Vorbehaltsgut beziehen, sind zB der Verkauf von Gegenständen des Vorbehaltsguts, die Abtretung von Forderungen, die zum Vorbehaltsgut gehören,17 oder der Erwerb mit Mitteln des Vorbehaltsguts.“15
    15 RGZ 92, 139; RG WarnR 1923/24 Nr. 15.
    16 Vgl. RGZ 92, 139


    Sebastian Mai führt dazu in seiner Abhandlung in der BWNotZ 3/2003, 55 ff aus:
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-03-2003.pdf

    „..c) Vorbehaltsgut Auch der Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft sieht eine zumindest partielle Gütertrennung vor, denn § 1418 BGB eröffnet die Möglichkeit, Vorbehaltsgut zu schaffen. aa) Entstehung von Vorbehaltsgut Im Absatz 2 der vorstehend zitierten Rechtsnorm sind abschließend48 drei Tatbestände aufgeführt, wie Vorbehaltsgut entstehen kann, nämlich erstens durch eine entsprechende Abrede im Ehevertrag, zweitens bei Gegenständen, die von Todes wegen durch einen Erblasser bzw. unentgeltlich unter Lebenden durch einen Dritten jeweils mit der Bestimmung zugewendet werden, dass jene der Vorbehaltsguteigenschaft unterliegen sollen und drittens durch Surrogation. Erwähnenswert ist im Zusammenhang mit dem § 1418 Absatz 2 Nr. 3 BGB, dass ein Rechtsgeschäft mit Wirkung für das Vorbehaltsgut sich auf dieses beziehen muss, also nicht nur Mittelsurrogation wie bei der Vor- und Nacherbfolge gegeben ist. Neben dem objektiven Tatbestand, dass das Vorbehaltsgut in seinem Bestand durch ein Rechtsgeschäft tangiert wird, muss die subjektive Absicht des Ehegatten hinzukommen, das Rechtsgeschäft für dasselbe abzuschließen49. …
    49 MüKo, Rd-Nr. 11 zu § 1418

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    was trag' ich ein, wenn ein Grundstück durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt wird. Auflassung vom .... URNr. ... oder Ehevertrag vom ..... URNr. oder evtl. auch beides Auflassung/Ehevertrag vom .....URNr.....

    Was fallen für Kosten an?

  • Die Ehegatten waren bislang in Gütergemeinschaft eingetragen. Das Grundstück wird im Wege des Ehevertrages zum Vorbehaltsgut des Ehemannes. Auflassung liegt vor.

  • Einzutragen ist lediglich:

    Aufgelassen am…und eingetragen am…

    Die Grundlage, die zur Beurteilung der Eintragungsfähigkeit geführt hat ist nicht anzugeben. (s. das Gutachten des DNotI, Abruf-Nr. 118129, letzte Aktualisierung: 20. August 2012, Änderungs-Datum 19.09.2012, und den Beschluss des OLG Naumburg 12. Zivilsenat, vom 28.11.2012, 12 Wx 31/12, Rz. 13 („Sonstige verfahrensrechtliche Nachweise und Erklärungen über die Grundlage des Eigentumserwerbs hinaus sind dem Eintragungsvermerk in der Spalte 4 dagegen nach der gesetzlichen Vorgabe fern zu halten, um eine unnötige Überfüllung des Grundbuchs zu vermeiden (z. B. Böttcher in Meikel, a.a.O. l., Rdn. 25 zu § 9 GBV)“
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Für die Eintragung des Eigentumswechsels entsteht die 1,0 Gebühr nach Nr. 14110 KV zum GNotKG. Geschäftswert ist nach § 70 Absatz 2 Satz 1 GNotKG die Hälfte des Wertes des Grundstücks.

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  • Ehefrau ist als Alleineigentümerin eingetragen (Erbfolge), lebt aber in Gütergemeinschaft. Das Grundstück wird jetzt zum Vorbehaltsgut der Ehefrau erklärt und eine entsprechende Auflassung beurkundet. Die Urkunde wird nur z.K. übersandt.

    Müsste man diese Auflassung jetzt eigentlich nicht eintragen, damit sie Alleineigentümerin wird? Sie steht zwar schon als Alleineigentümerin drin, aber der eingetragene Erwerbsgrund stimmt nicht mehr.

    (Das Grundstück soll nach dem Tod der Ehefrau vermächtnisweise ein Dritter erhalten. Spätestens dann stellt sich die Frage nach dem Erfordernis einer Voreintragung.)

  • Ehefrau ist als Alleineigentümerin eingetragen (Erbfolge), lebt aber in Gütergemeinschaft. Das Grundstück wird jetzt zum Vorbehaltsgut der Ehefrau erklärt und eine entsprechende Auflassung beurkundet. Die Urkunde wird nur z.K. übersandt.

    Müsste man diese Auflassung jetzt eigentlich nicht eintragen, damit sie Alleineigentümerin wird? Sie steht zwar schon als Alleineigentümerin drin, aber der eingetragene Erwerbsgrund stimmt nicht mehr.

    (Das Grundstück soll nach dem Tod der Ehefrau vermächtnisweise ein Dritter erhalten. Spätestens dann stellt sich die Frage nach dem Erfordernis einer Voreintragung.)

    Wenn sie das Grundstück nicht ausdrücklich zum VOrbehaltsgut erworben hat (durch entsprechende Bestimmung in einer Verfügung von Todes wegen), dann war das Grundbuch bisher unrichtig.

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  • Schon klar, das war nicht die Frage. Hab unter dem Stichwort "fehlender Motivationszusammenhang" bei beck Münchner Kommentar zu § 873 BGB RNr. 109 gefunden, dass das Eigentum ohne weitere Grundbucheintragung erworben wird, wenn der wahre Berechtigte (hier: Ehegatten in Gütergemeinschaft) dem Buchberechtigten (hier: Ehefrau) das Grundstück auflässt. (BGH, Urteil vom 12. 1. 1973 - V ZR 98/71 (Hamm); a.A. Staudinger 2018, RNr. 213, aber auf letzteren hab ich keinen Zugriff).
    Vielleicht kann man das hier anwenden und es bedarf tatsächlich keiner Eintragung der neuen Grundlage in Spalte 4 (bzw. vielleicht dann nur eine Formalie, die man im Wege der Richtigstellung kostenfrei eintragen kann).

  • RNr. 767 bezieht sich aber doch auf den Fall, dass ein Ehegatte als Alleineigentümer eingetragen ist und er bei Vermerk der Gütergemeinschaft (zusammen mit dem "neuen" Ehegatten) nochmal neu vorgetragen werden soll. Das versteh ich aufgrund des vorletzten Satzes dieser Randnummer so, da das Datum des (neuen) Ehevertrags (nicht Auflassung wie 45 sagt) eingetragen werden soll.
    Bei Erklärung zum Vorbehaltsgut und Auflassung an den einen Ehegatten trägt man ja die Auflassung und nicht den Ehevertrag ein (falls nicht beides in einer Urkunde enthalten ist).
    Oder versteh ich das falsch?

  • RNr. 767 bezieht sich aber doch auf den Fall, dass ein Ehegatte als Alleineigentümer eingetragen ist und er bei Vermerk der Gütergemeinschaft (zusammen mit dem "neuen" Ehegatten) nochmal neu vorgetragen werden soll. Das versteh ich aufgrund des vorletzten Satzes dieser Randnummer so, da das Datum des (neuen) Ehevertrags (nicht Auflassung wie 45 sagt) eingetragen werden soll.
    Bei Erklärung zum Vorbehaltsgut und Auflassung an den einen Ehegatten trägt man ja die Auflassung und nicht den Ehevertrag ein (falls nicht beides in einer Urkunde enthalten ist).
    Oder versteh ich das falsch?

    Entweder man ist der Ansicht, dass vor dem Grundgedanken des § 879 Abs. 2 BGB auch vorliegend die Einigung der Eintragung nachfolgen könne oder man hält die Eintragung wegen § 873 BGB noch für erforderlich. Im letztgenannten Fall würde das Ergebnis so aussehen, wie oben angegeben. Man wird sich halt entscheiden müssen. Zur bloßen "Klarstellung" der Sp. 4 gibt es schon Threads. Unter Hinweis auf OLG München.

  • a.A. Staudinger 2018, RNr. 213, aber auf letzteren hab ich keinen Zugriff).

    Nur am Rande: Der Staudinger steht in jurisweb zur Verfügung - oder habt ihr in Bayern keinen Zugriff auf juris?

    Hamma scho. Hatte ich nur bis jetzt noch nie reingeschaut :oops:

    Was der Staudinger in der RNr. 213 entgegen BGH schreibt, hört sich irgendwie besser an (§ 873 BGB verlangt die Eintragung DER Rechtsänderung. Man kommt nicht daran vorbei, dass Einigung und Eintragung dieselbe Rechtsänderung zum Gegenstand haben müssen).

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