Gegenstandswert bei 4142 VV RVG

  • Ich bearbeite u.a. auch Strafentschädigungssachen.
    Dort werden natürlich auch RA Gebühren geltend gemacht, und so komme ich als blosser "Strafvollstrecker" desöfteren in Verlegenheit, wenn die Richtigkeit der geltend gemachten RA Gebühren festzustellen ist. Gerade seit dem RVG stosse ich häufiger mal an meine Grenzen :oops: .

    Lange Rede kurzer Sinn. Ein RA beantragt eine Verfahrensgebühr bei Einziehung (hier: Führerschein) nach 4142 VV RVG. Er setzt ohne weitere Begründung einen Gegenstandswert von 5.000,- Euro an. Das kommt mir etwas hoch vor, mir fehlen aber Richtwerte. Mein Kommentar (Gerold/Schmidt, 16. Auflage) hilft auch nicht weiter.

    Gibt es hier Erfahrungswerte, Rechtsprechung, Meinungen ?!

    Vielen Dank !

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