Berichtigung Mahnbescheid

  • Ein Mahnverfahren wurde nach Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben. Der Klägervertreter erklärt zur Aufforderung die Klage zu begründen, dass die Bezeichnung des Antragstellers im Mahnbescheid falsch sei und zunächst zu berichtigen ist. Erst dann will er die Klage begründen.

    Die falsche Bezeichnung ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen. Ist für eine Berichtigung des Mahnbescheides der Rechtspfleger des Prozessgerichts zuständig und muss überhaupt eine förmliche Berichtigung des Mahnbescheides statt finden. Der Mahnbescheid ist doch noch kein Titel?

  • Der Klägervertreter erklärt zur Aufforderung die Klage zu begründen, dass die Bezeichnung des Antragstellers im Mahnbescheid falsch sei und zunächst zu berichtigen ist. Erst dann will er die Klage begründen.



    Das halte ich für ziemlichen Käse. Der MB ist kein Titel, sondern ein verfahrenseinleitendes Schriftstück. Die Parteibezeichnung kann nun, während des Klageverfahrens, berichtigt werden.

  • Das verstehe ich jetzt nicht. Wieso hast du die Akte überhaupt auf den Tisch bekommen? Der Rpfl. am Prozessgericht hat m.E. überhaupt nichts damit zu tun. Der Kläger kann mit der Klagebegründung die Korrektur der Parteibezeichnung beantragen. Der MB braucht nicht berichtigt werden. Wozu auch. Gib die Akte an den zuständigen Richter. Wenn der Kläger seine Klage nicht begründen möchte, wird sie eben zurückgewiesen.

  • Das verstehe ich jetzt nicht. Wieso hast du die Akte überhaupt auf den Tisch bekommen? Der Rpfl. am Prozessgericht hat m.E. überhaupt nichts damit zu tun. Der Kläger kann mit der Klagebegründung die Korrektur der Parteibezeichnung beantragen. Der MB braucht nicht berichtigt werden. Wozu auch. Gib die Akte an den zuständigen Richter. Wenn der Kläger seine Klage nicht begründen möchte, wird sie eben zurückgewiesen.



    :dito: dem ist nichts hinzuzufügen :daumenrau

  • Das verstehe ich jetzt nicht. Wieso hast du die Akte überhaupt auf den Tisch bekommen? Der Rpfl. am Prozessgericht hat m.E. überhaupt nichts damit zu tun. Der Kläger kann mit der Klagebegründung die Korrektur der Parteibezeichnung beantragen. Der MB braucht nicht berichtigt werden. Wozu auch. Gib die Akte an den zuständigen Richter. Wenn der Kläger seine Klage nicht begründen möchte, wird sie eben zurückgewiesen.



    :dito: dem ist nichts hinzuzufügen :daumenrau



    :dito:......

  • Das verstehe ich jetzt nicht. Wieso hast du die Akte überhaupt auf den Tisch bekommen? Der Rpfl. am Prozessgericht hat m.E. überhaupt nichts damit zu tun. Der Kläger kann mit der Klagebegründung die Korrektur der Parteibezeichnung beantragen. Der MB braucht nicht berichtigt werden. Wozu auch. Gib die Akte an den zuständigen Richter. Wenn der Kläger seine Klage nicht begründen möchte, wird sie eben zurückgewiesen.



    :dito: dem ist nichts hinzuzufügen :daumenrau



    :dito:......



    Wahrscheinlicht hatte der Richter keine Lust :eek: Soll ja vorkommen :wechlach:. Er müsste sich ja dann damit beschäftigen, ob es tatsächlich eine Berichtigung ist oder ein Wechsel der Partei.

  • Ich hab die Akte vom Richter bekommen und zwar zur Prüfung, ob der Mahnbescheid zu berichtigen ist. Ich schieb die Akte jetzt zurück! Vielen Dank!

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