Amtsniederlegung - Anmeldebefugnis des niederlegenden GF

  • Hallöle,

    habe folgenden Fall und wollte mir dazu ein paar Meinungen einholen:

    Im HR eingetragene (einzige) GF´in (= Mitgesellschafterin) legt ihr Amt mit Wirkung zum 15.07.2006 nieder. Am 10.07.2006 meldet sie selbst dies zur Eintragung an. Die Anmeldung geht am 18.07.2006 bei Gericht ein.

    :gruebel:
    Die Sache gefällt mir nicht (auch wenn die Eintragung nur deklaratorisch ist), zumal weiter - ohne Darlegung der Notwendigkeit und Dringlichkeit - angeregt (?) wird von Amts wegen einen weiteren Mitgesellschafter zum Not-GF zu bestellen.

    Wollte die Eintragung ablehnen mit der Begründung, dass die Anmeldebefugnis der GF´in sowohl bei derAnmeldung als auch bei Eingang der Anmeldung bei Gericht vorliegen muss.
    Was meint ihr dazu?:konferenz

  • Zitat von eira

    wollte mir dazu ein paar Meinungen einholen



    ... ok, hab grad eine meinung zur hand ;) .

    die ausgeschiedene GFin kann nicht selbst anmelden, wenn sie bereits nicht mehr im amt ist. da HR-anmeldung amtsempfangsbedürftig, ist auf den zeitpunkt des zugangs bei gericht abzustellen.
    vorliegend hat desh. ausgesch. GFin nur anspruch ./. ges. auf unverz. anm.

  • Zitat von oL

    ... ok, hab grad eine meinung zur hand ;) .

    die ausgeschiedene GFin kann nicht selbst anmelden, wenn sie bereits nicht mehr im amt ist. da HR-anmeldung amtsempfangsbedürftig, ist auf den zeitpunkt des zugangs bei gericht abzustellen.
    vorliegend hat desh. ausgesch. GFin nur anspruch ./. ges. auf unverz. anm.

    Grundsätzlich :zustimm:, aber:

    Es gibt aber wohl einige LG'e, die die Anmeldung der Amtsniederlegung durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer selbst in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Amtsniederlegung noch für zulässig erachten. Leider hab ich momentan keine Fundstellen von gerichtlichen Entscheidungen und auch kein juris zur Hand, dort könnte man mal recherchieren. Teils wird diese Meinung auch in der Literatur vertreten: Dr. Erik Kießling / Dr. Hans Eichele, Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers und Registerlöschung, GmbHR 1999, 1165. Folgt man dieser Meinung, wäre der enge zeitliche Zusammenhang im Fall gegeben. Hinsichtlich der Richtigkeit des Registers spricht über die in dem Aufsatz genannten Gründe hinaus auch etwas für diese Meinung ...

    Anregung auf Bestellung NotGF reicht natürlich nicht, schon gar nicht von Amts wegen. Und: Die Voraussetzungen des § 29 BGB entsprechend sind m. E. sehr eng auszulegen, da mit der NotGF-Bestellung in die Autonomie der Gesellschaft(er) eingegriffen wird.

  • Hallo!:)

    Das LG Berlin hat sich auf diesem Gebiet hervorgetan! Fundstelle teile ich morgen mit, da ich zu dieser Zeit nicht mehr im Dienst bin! Wenn der einzige GF in einem zeitlich engen Rahmen, seine Amtsniederlegung anmeldet, auch wenn diese bereits wirksam ist, ist die Anmeldung zu vollziehen. Es gibt zwei Ausnahmen (auch Berlin). Der alleinige Gesellschafter-GF kann sein Amt nicht niederlegen, da dies rechtsmissbräuchlich ist. Dies gilt ebenfalls bei Amtsniederlegung eines Gesellschafter-GF bei vorhanden sein eines weiteren Gesellsellschafters! Fundstellen folgen morgen! Ansonsten ist meine Ansicht: Eintragen! Der Registerrechtspfleger hat eine begrenzte materielle Prüfungspflicht. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, das die Amtsniederlassung unwirksam ist, trage ich Sie ein, auch wenn die Gesellschaft, dann keinen Vertreter mehr hat. Der Gesetzgeber sieht keine Saktionsmöglichkeiten gegen die Gesellschafter vor. Also was soll's. Ein Not-GF wird erst auf Antrag oder Anregung bestellt. :cool:

  • :toot:
    Guten Morgen allerseits!

    Ich hoffe alle haben gut genächtigt!

    Hier nun die versprochenen Fundstellen:

    KG Berlin 23. Zivilsenat Beschluss vom 01.11.2000 Az: 23W3250/00
    GmbHR 2001,147

    LG Berlin Kammer für Handelssachen Beschluss vom 22.07.1992 Az: 98T25/92 Rpfl. 1993/202

  • :dankeschofür die Denkanstöße.
    Also ist wie immer mal wieder alles streitig und man kann sich aussuchen, welcher Auffassung man sich anschließt. (Hat ja auch was für sich.):2gruebel:

  • Ich hoffe eine nicht zu "dumme" Frage:oops:, aber HR - wie schon mehrfach betont - überhaupt nicht mein Ding. Ist fast wie Stenoschreiben.....

    Ich habe hier eine Geschäftsführerin, die ihr Amt niederlegen möchte / muss.

    Die Gesellschaft hat insgesamt zwei Geschäftsfüher und einen Prokuristen. Ein Geschäftsfüher ist alleinvertretungsberechtigt. Der weitere GF (die oben angesprochene Dame) ist nur gemeinsam mit einem weiteren GF oder einem Prokuristen vertretungsberechtigt.

    Die weiteren vertretungsberechtigten Personen (GF und Prokurist) werden sich sträuben, die Anmeldung vorzunehmen!

    Was tun? Die GF kann die Amtsniederlegung nicht selber anmelden. Der vertretungsberechtigte GF wird es nicht tun....

  • Soweit er noch nicht niedergelegt hat, kann er die Niederlegung mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister erklären. Ist zulässig und er kann dann selbst noch anmelden.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Soweit er noch nicht niedergelegt hat, kann er die Niederlegung mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister erklären. Ist zulässig und er kann dann selbst noch anmelden.



    O.K., dass er die Niederlegung mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Eintragung ins HR erklärt, kann ich nachvollziehen. Aber als nicht allein vertretungsberechtigter GF kann er doch die Anmeldung gar nicht abgeben, oder irre ich mich so?????? Hilfe....

  • Stimmt, hab da wohl die beiden GF verwechselt. Wenn ich mich recht erinnern, hat der niederlegende GF einen Anspruch drauf im HR gelöscht zu werden und müsste also notfalls den anderen verklagen, um eine Anmeldung zu erreichen. Oder einfach mal die Niederlegung dem Registergericht mitteilen. Wenn man Glück hat, fordern die den anderen zur Anmeldung auf und leiten ggf. ein Zwangsgeldverfahren ein.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Stimmt, hab da wohl die beiden GF verwechselt. Wenn ich mich recht erinnern, hat der niederlegende GF einen Anspruch drauf im HR gelöscht zu werden und müsste also notfalls den anderen verklagen, um eine Anmeldung zu erreichen. Oder einfach mal die Niederlegung dem Registergericht mitteilen. Wenn man Glück hat, fordern die den anderen zur Anmeldung auf und leiten ggf. ein Zwangsgeldverfahren ein.



    Genau das war meine erste Idee. Die Amtsniederlegung dem HR anzeigen und mitteilen, dass der vertretungsberechtigte GF die Anmeldung zum HR verweigert. Natürlich unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen (Amtsniederlegungsschreiben, Zustellungsurkunden sowie Aufforderungsanschreiben mit Fristsetzung an vertretungsberechtigten GF).

  • Wenn die Geschäftsführerin ihre Niederlegung nicht mit sofortiger Wirkung erklärt, sondern mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister, könnte sie selbst anmelden. Das wird hier aber wohl daran scheitern, dass die Geschäftsführerin nicht alleinvertretungsberechtigt ist.

    Der verbleibende Geschäftsführer ist gem. § 39 GmbHG verpflichtet, Änderungen in der Person der Geschäftsführer anzumelden.

  • Wenn die Geschäftsführerin ihre Niederlegung nicht mit sofortiger Wirkung erklärt, sondern mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister, könnte sie selbst anmelden. Das wird hier aber wohl daran scheitern, dass die Geschäftsführerin nicht alleinvertretungsberechtigt ist.

    Gemäß § 39 GmbHG haben die Geschäftsführer die Pflicht, Änderungen in der Person der Geschäftsführer anzumelden. Anmeldepflichtig sind auch Niederlegungen.



    Das ist klar. Aber was tun, wenn die Anmeldung nicht erfolgt? Wird das HR nach Kenntnis der Niederlegung tätig (Aufforderung)??????

  • Bezüglich der Anmeldepflicht muss zwischen der öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht gegenüber dem Handelsregister und der Allgemeinheit und der gesellschaftsrechtlichen Pflicht im Verhältnis zur Gesellschaft unterschieden werden.

    Die öffentlich-rechtliche Pflicht besteht zum Schutz der Allgemeinheit und kann mit Verhängung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden (§ 14 HGB). Der öffentlichen Anmeldepflicht unterliegen alle deklaratorischen Tatsachen, wozu eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (§ 39 GmbHG) gehört.

    Der Geschäftsführer ist demnach in Deinem Fall ggbf. mit Zwangsgeld durch das Registergericht dazu anzuhalten, die deklaratorische Tatsache der Niederlegung der Geschäftsführerin anzumelden.

  • Bezüglich der Anmeldepflicht muss zwischen der öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht gegenüber dem Handelsregister und der Allgemeinheit und der gesellschaftsrechtlichen Pflicht im Verhältnis zur Gesellschaft unterschieden werden.

    Die öffentlich-rechtliche Pflicht besteht zum Schutz der Allgemeinheit und kann mit Verhängung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden (§ 14 HGB). Der öffentlichen Anmeldepflicht unterliegen alle deklaratorischen Tatsachen, wozu eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (§ 39 GmbHG) gehört.

    Der Geschäftsführer ist demnach in Deinem Fall ggbf. mit Zwangsgeld durch das Registergericht dazu anzuhalten, die deklaratorische Tatsache der Niederlegung der Geschäftsführerin anzumelden.



    Damit ist mir doch sehr geholfen. Vielen Dank.

  • Muss diesen Uraltbeitrag mal aufwärmen.

    Habe eine ähnliche Problematik.

    Ehemaliger Allein-GF hat sein Amt niedergelegt. Diese Niederlegung allerdings nicht an die Ausstragung im HR geknüpft.

    Gesellschaft wurde nun aufgefordert, die Niederlegung notariell zum HR zu erklären. Frist ist ergebnislos abgelaufen.

    Man kann nun wohl die Gesellschaft auf Vornahme dieses Erklärung verklagen.

    Ich sehe das Problem, dass die/ der GF der Gesellschaft im Zweifel nicht bekannt sind, da der HR-Auszug nach wie vor, den "alten" GF ausweist.

    Hat evtl. jemand Rechtsprechung zu dieser Thematik (insb. wäre ein Klage/ Antragsmuster hilfreich).

    Parallel habe ich überlegt, den Sachverhalt dem HR mitzuteilen, vlt. führt dies dazu, dass es von Amts wegen eine Berichtigung vornimmt oder Zwangsgeld nach § 14 HGB in Betracht zieht.

  • Hi, die Anmeldung ist zwingend durch einen Geschäftsführer vorzunehmen, wenn die GmbH führungslos ist, wird es glaub ich auch nichts bringen, sie darauf zu verklagen. Die GmbH an sich kann ja nicht zum Notar rennen :gruebel: Die Anmeldepflicht geht auch nicht auf Gesellschafter über.

    Der GF macht sich u.U. schadensersatzpflichtig, wenn er zur Unzeit niederlegt ohne vorher für seine Nachfolge zu sorgen. Aber das ist eine andere Baustelle.

    Es kommt ein Not-GF in Frage mit dem Aufgabenkreis, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen. Laut HRP reicht dies als wichtiger Grund aus. Aber diese Bestellungen sind seit GNotKG schweineteuer geworden, findet ihr nicht auch. Ich meine 1300 € für einen Beschluss??

    Zu deinem letzten Absatz: Wen soll denn das gericht mit Zwangsgeld ermutigen, wenn der einzige GF weg vom Fenster ist?? Und von Amts wegen berichtige ich sowas nicht, naja man könnte mal über § 395 FamFG nachdenken.

  • Der fehlende (eingetragene !!!) GF macht mir halt auch Kopfzerbrechen. Faktisch existieren 2 GF, die die Geschäfte tatsächlich führen. Aber reicht das ?

    Danke für den Hinweis auf § 395 FamFG !

  • Ich bin etwas über die Konstellation verwirrt.
    Wer hat die Gesellschaft zur Anmeldung aufgefordert? Das Registergericht?
    Oder weiß das Registergericht möglicherweise gar nichts von einer wirksamen Amtsniederlegung?

    Die beiden, die als GF agieren - sind sie denn von den Gesellschaftern als GF bestellt oder machen sie "einfach nur die Arbeit"?
    Dann vertreten sie die Gesellschaft aber nicht wirksam ...

  • Der nicht mehr angestellte GF hat die UG aufgefordert, Mitteilung an das Registergericht zu machen. Das Registergericht hat davon keine Kenntnis. Der ehemailige GF kann auch grds. nicht mehr ggü. dem Registergericht die Niederlegung erklären.

    Es handelt sich um eine UG. Die Gesellschafter leiten nunmehr faktisch die Geschäfte der UG.

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