Rechtsnachfolgeklausel

  • Hallo ,

    die Firma X ist Rechtsnachfolgerin der Firma Y. Es wurde daher im Jahre 2004 eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt . Die Rechtsnachfolge wurde durch die notariell beglaubigte Abtretungserklärung des Notars XY nachgewiesen.
    Die Firma X stellt nun den Antrag die bereits im Jahre 2004 erteilte Rechtsnachfolgeklausel aufzuheben und eine neue Rechtsnachfolgeklausel aufgrund einer mittlerweile eingetretenen Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge zu erteilen. Die Offenkundigkeit ist aufgrund der Veröffentlichung der Abtretungserklärung im Bundesanzeiger eingetreten ( Veröffentlichung erfolgte im Jahre 2005 ).

    Ich frage mich nun, ob es überhaupt möglich ist die " alte " Klausel aufzuheben und eine neue Klausel zu erteilen. Mangelt es da nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis ?

  • Über den Antrag auf Erteilung einer RNF-Klausel ist entschieden, somit sehe ich wie du kein RSB mehr für die offenkundige Klausel.
    Mir ist auch nicht ganz klar, was das bringen soll. Kostentechnisch ist es egal, ob die Abtretungserklärung noch oder die neue Klausel überhaupt zugestellt werden muss.

    Um was für einen Titel und welche titulierten Ansprüche geht es denn überhaupt?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Es handelt sich um ein Versäumnisurteil und einen Kostenfestsetzungsbeschluss .

    Die Begründung für die Erteilung einer neuer Rechtsnachfolgeklausel ( nunmehr aufgrund Offenkundigkeit ) lautet wie folgt : Aufgrund der Vielzahl von Forderungen, die an die Antragstellerin abgetreten wurden, ist die erteilte Klausel unter Beachtung der Vorschriften der §§ 750 iVm 193 ZPO nicht praktikabel. Die Originalurkunde, welche für die Vollstreckung nur in einem Exemplar zur Verfügung steht, müsste bei jeder Maßnahme mit zugestellt werden, während sich die anderen Verfahren bis auf unbestimmte Zeit in der Warteschleife befinden .

  • D.h., die haben aufgrund der selben Abtretungsurkunde eine Vielzahl an Titeln umschreiben lassen und nun soll die Klausel abgeändert werden, damit nicht bei jedem Vollstreckungsgericht diese Urkunde nebst Zustellungsnachweis vorgelegt werden muss.

    Das Argument find´ich nachvollziehbar.
    Wenn die Veröffentlichung i.O. ist, würde ich vermutlich ohne großes Trara und unter Vorlage der erteilten vollstreckbaren Ausfertigung neu umschreiben.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich bin mir nicht sicher, ob wir so ohne weiteres einer Klauseumschreibung zustimmen sollten.

    Selbst in unserem Gericht kommen jetzt Massen an Umschreibungen an. Die betroffenen Aktennummern gehen von 12900100000190 bis 159797 00001750 !!!!

    Zu überlegen wäre, ob der Gerichtsvollzieher nicht auch die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge durch Vorlage des Bundeszentralregisterauszuges ausreichen würde, um auf die Vorlage der Notarbescheinigung zu verzichten.
    Der Bundeszentralregisterauszug wurde den Verfahren ebenfalls vorgelegt. Aus diesem ergibt sich eindeutig, aufgrund welcher Notarbescheinigung (Notar, Datum, Nr.) die Rechtsnachfolge eingetreten ist. Also könnte ein unmittelbarer Vergleich mit der bisherigen Klausel erfolgen.

    Hat jm., vielleicht ein GVZ damit bereits Erfahrungen gemacht?
    Was meint Ihr? :gruebel:

    Abgesehen davon ist es weiterhin höchst fraglich, ob ein Rechtsschutzbedurfnis auf Klauselumschreibung gegeben ist, zumal zum Zeitpunkt der Klauselerteilung die Offenkundigkeit noch nicht bestand.

  • Da muss ich jetzt mal blöd fragen: Ín der Rechtsnachfolgeklausel steht doch drin (bei uns jedenfalls), auf welcher Grundlage sie erteilt wurde. Dass die dem Schuldner mit zugestellt werden muss, ist schon klar. Aber das wird ja nur 1x gemacht und üblicherweise gleich nach Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel.
    Muss aber die notarielle Abtretungserklärung tatsächlich bei jeder Vollstreckungsmaßnahme wieder mit vorgelegt werden? Der Sinn erschließt sich mir da nicht so ganz. Und dann sehe ich auch keinen Grund, hier eine neue Klausel zu erteilen.


  • Muss aber die notarielle Abtretungserklärung tatsächlich bei jeder Vollstreckungsmaßnahme wieder mit vorgelegt werden? Der Sinn erschließt sich mir da nicht so ganz.



    Ja, damit das jeweilige Vollstreckungsorgan prüfen kann, ob der zutreffende RN-Nachweis auch an den Schuldner zugestellt wurde.

  • Ehrlich gesagt, ich blick das auch nicht - auf der ZU steht ausdrücklich, dass auch die Klausel zugestellt wurde.

    Da muss doch bei Vollstreckungsmaßnahmen keiner mehr prüfen, ob die zu Recht erteilt wurde oder nicht. Nach der Ansicht bräuchte ich ja die Klausel am Ende gar nicht erteilen, wenn das vom Vollstrecker nochmal alles geprüft würde...

  • Das steht eindeutig im Gesetz: § 750 Abs. 2 ZPO, dürfte also keinen Diskussionsbedarf darüber geben, wie in der Praxis zu verfahren ist. Dies ist Zwangsvollstreckungsvoraussetzung, ohne die nicht vollstreckt werden darf.
    Im Übrigen prüft nicht das klauselerteilende Gericht, ob die Klausel und Nachweisurkunden (im Parteibetrieb!) zugestellt wurden, sondern das Vollstreckungsgericht und zwar bei jeder erneuten ZV-Maßnahme.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • den Spass hatte ich die Tage auch mit Forderungen der Brief und Paketbank. Hab die Offenkundigkeit dann aber in die Klausel genommen, zumal mir zumindest vom Antragsteller alles bereits vorformuliert zugeschickt worden ist und mein oersönlicher Aufwand gegen Null ging (abgesehen von der Prüfung der Bundesanzeigerseiten)

  • Genau so'n Antrag hatte ich heute auch erstmals aufm Tisch. Hab ich ja vorher noch nie gesehen - im Bundesanzeiger bekanntgemachte Abtretungserklärung. Die vorgefertigte Vollstreckungsklausel fand ich etwas aufdringlich.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Hallo zusammen,
    so einen Antrag habe ich jetzt auch gerade auf dem Tisch, auch mit der vorbereiteten Klausel.
    Da steht aber jetzt drin, daß die vorherige Klausel aufgehoben wird. Eigentlich würde ich ja die alte Klausel gerne einfach nur ergänzen oder klarstellen oder berichtigen. Wie habt ihr das gemacht? Habt ihr einfach eine neue Klausel gemacht und die dann auch mit den Titeln verbunden? Und habt ihr dann noch was zu der "alten" Klausel gesagt?

    Wow, mein erster Beitrag- ganz schön aufregend- dann mache ich mal direkt den nächsten im Vorstellungsthread

  • Ich bin ebenfalls erstmals mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden. Zu der alten Klausel habe ich gar nichts gesagt, weil es dazu nichts zu sagen gibt. Insbesondere erfolgt auch keine Aufhebung. Den vorformulierten Kram habe ich ignoriert und schön brav meine eigene Version verwendet. Einfach die neue Klausel erteilen und Bezugnahme auf die Offenkundigkeit, mit dem Titel verbinden und fertig.

  • Das finde ich richtig. Das Vorformulierte würde ich auch nicht blind übernehmen. Bei mir in meinem Fall ist wahrscheinlich gar keine Offenkundigkeit gegeben. :teufel: :D


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich würde auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Rechtsnachfolgeklausel sehen. Die Gläubigerseite hat eine Titelumschreibung bereits erwirkt, und damals bewusst diesen Weg der Umschreibung gewählt.
    Wenn es so umständlich und wenig praktikabel ist, warum wurde damals dieser Weg gewählt ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!