Ausübung Rückübertragungsanspruch

  • Hallo,

    hab' hier folgendes:

    In einem Überlassungsvertrag wurde folgendes vereinbart:

    Der Veräußerer ist berechtigt vom Erwerber die unentgeltliche Rückübertragung des Vertragsgrundbesitzes zu verlangen, wenn

    a)...
    b)...
    c) beim Erwerber ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens iSd Insolvenzordnung gegeben ist (Überschuldung, drohende oder vorliegende Zahlungsunfähigkeit et.)

    Zur Sicherung des Anspruchs wurde für den Veräußerer eine AV eingetragen.

    Jetzt wird eine Rückübertragungsurkunde vorgelegt. Dort wird auf den oben genannten Rückübertragungsgrund verwiesen mit dem Hinweis, dass dies nun der Fall sei.

    In Erfüllung der Rückübertragungsverpflichtung wird das also Grundstück auf den Vormerkungsberechtigten übertragen.

    Muss ich was beachten? Oder ist die Rückübertragung problemlos möglich?

  • Die Rückübertragung wird doch bestimmt aufgrund einer im Überlassungsvertrag erteilten Vollmacht erklärt - oder ?
    Diese Vollmacht ist normalerweise eine Auflassungsvollmacht und unbedingt erklärt. Damit wärst Du aus allen Problemen raus.

  • Denen reicht es ja schon aus, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Ein Insolvenzverfahren muss es deswegen noch lange nicht geben. Wenn Du sicher gehen willst, frag' beim Insolvenzgericht nach, auch wenn wir, wie ich meine, das nicht nachzuprüfen haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hab leider nichts wirklich einschlägiges gefunden:

    Papa überträgt vor Jahren an Tochter. Rückauflassungsvormerkung wurde eingetragen. U. a. Ausübung bei: Insolvenz....

    So, nun ist der Fall eingetreten.

    Anfang Febr. ist klar, Beschluss wird erlassen. Vater verlangt schriftlich die Rückübertragung. Bevor der Beschluss der Tochter zugestellt wird, wird bereits in Abt. II Inso-Vermerk eingetragen.

    Rückübertragung soll jetzt beurkundet werden und ich habe leider keine entsprechende Fachliteratur.

    Reicht die Vorlage einer Löschungsbewilligung des Inso-Verwalters?
    Oder muss der Inso-Verwalter bei der Beurkundung der Rückübertragung mitspielen, da er nun verfügungsberechtigt?

    Dass er zustimmen muss, ist für mich klar. Folgendes aus dem Inso-Forum:
    BGH IX ZB 39/05

    Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

    Sollte ich den Sachverhalt zu ungenau geschildert haben, bitte einen Hinweis.

  • Ja, aber muss er am Übertragunsvertrag mitwirken?

    Ist nicht durch die Erteilung der Löschungsbewilligung die Freigabe des Grundstückes erklärt?

  • Wenn er das Grundstück freigibt, mag es sein. Hat er aber bislang nicht getan. Damit fällt und bleibt es aber natürlich in die (der) Insolvenzmasse, und deswegen würde ich erst mal von seiner Verfügungsbefugnis ausgehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich dachte zunächst wirklich, dass die Erteilung der Löschungsbewilligung ausreichen würde.

    Werde jetzt alle drei Parteien auftreten lassen.

    Vielen Dank an Euch.:daumenrau

  • Guten Morgen,

    aufgrund eines Überlassungsvertrages wurde in Abt. II eine Rück-AV für den Veräußerer eingetragen.

    Die Rückübertragung kann unter anderem verlangt werden, wenn der Erwerber verstirbt.

    Dieser Fall ist nun eingetragen.

    Wie läuft denn der weitere Weg generell ab?

    Schriftlicher Antrag der Vormerkungsberechtigten unter Vorlage der Sterbeurkunde und auf Verweisung auf die Überlassungsurkunde die mir ja schon in der nötigen Form in der Grundakte vorliegt? So wurde es ihr vom Notariat mitgeteilt.
    Oder ist der Gang zum Notar unumgänglich?

    Ach ja, die Vormerkungsberechtigte ist auch Alleinerbin nach der Eigentümerin.

    Ich bin noch nicht so lange im Grundbuch und hatte das leider noch nicht.....sorry falls das wieder eine unnötige Frage sein sollte; bin aber noch sooo unsicher :oops:

    Einmal editiert, zuletzt von Lexi (22. November 2021 um 09:26)

  • Grundsätzlich wäre in so einem Fall eine Auflassung nach §§ 873, 925 BGB erforderlich.
    Hier liegt jedoch ein Fall der Konfusion (Identität von Schuldner und Gläubiger des Anspruchs) vor:
    Da die Erwerberin bereits auf Grund der Erbfolge Alleineigentümerin ist,
    kann sie das Grundstück nicht mehr an sich selbst auflassen (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2019, 384).

    Also ist das Grundbuch auf Grund Erbfolge gem. § 35 GBO zu berichtigen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Grundsätzlich wäre in so einem Fall eine Auflassung nach §§ 873, 925 BGB erforderlich.
    Hier liegt jedoch ein Fall der Konfusion (Identität von Schuldner und Gläubiger des Anspruchs) vor:
    Da die Erwerberin bereits auf Grund der Erbfolge Alleineigentümerin ist,
    kann sie das Grundstück nicht mehr an sich selbst auflassen (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2019, 384).

    Also ist das Grundbuch auf Grund Erbfolge gem. § 35 GBO zu berichtigen.

    Herzlichen Dank :daumenrau

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