Feststellung vors.beg. unerlbte. Hdlg. obwohl kein RSB-Antrag gestellt?


  • Ich denke, auf eine Schlüssigkeitsprüfung kommt es hier nicht an.
    Geprüft wird der erforderliche Tatsachenvortrag zur vbuH vom IV / IG (tia?) - ist er überhaupt da oder ist er nicht.

    Bei "meinem" Gericht reicht das Kreuz ohne jeglichen Tatsachenvortrag. :cool:

  • Damit bist Du auf der Linie des LG-Düsseldorfs. Allerdings ist die Entscheidung des BGH, dass die Anmeldung hinsichtlich des "Attributs" (huch) nur die Bestimmbarkeit des Anspruchs erweisen muss, nicht aber eine schlüssige Anmledung lange danach erfolgt.
    Meine bisher klare Auffassung ist mittlerweile völlig in's Wanken geraten.... bin noch in der Meinungsfindung

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Professor Dr. Martin Ahrens - NZI 2016, 121

    Keine Anmeldung als privilegierte Forderung ohne Restschuldbefreiungsantrag


    Zitat


    Insgesamt erweist sich die Rechtslage als durchaus komplex. Allein aus der Fassung der §§ 174 II, 175 II InsO kann noch keine überzeugende Lösung gewonnen werden. Die Funktion der Anmeldevorschriften spricht jedoch dafür, nur bei einem Restschuldbefreiungsantrag eine qualifizierte Anmeldung zuzulassen und den Schuldner entsprechend zu belehren. Dies gilt gleichermaßen für die Fälle, in denen der Schuldner keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat, wie bei einer Verwerfung seines Antrags als unzulässig.

  • siehe auch AG Aurich vom 03.12.2015, 9 IN 145/15, ZInsO 2016, 290

    Ich halte dies aber für zu kurz gegriffen insbesondere mit der Begründung, dass aufgrund fehlender Beantragung der RSB eine Belehrungspflicht entfallen würde. Zwar ist zuzugeben, dass eine Belehrung nach § 175 II InsO leer läuft, wenn man keine RSB beantragt hat. (die ja, lt. Gesetzgeber, auch noch individuell zu erfolgen hat).

    Was aber, wenn zuvor der Hinweis nach § 20 II InsO versäumt wurde?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich belehre auch aus dem Grund immer, dass ein Titel für eine bevorrechtigte Pfändung geschaffen wird, egal ob ein Antrag auf RSB gestellt wurde oder nicht.

    Naja, oben wurde ja diskutiert, ob so´n schnöder Tabellenauszug überhaupt geeignet ist für die bevorrechtigte Pfändung mangels Richterdraufsicht. So á la Entscheidungen zum VB.

  • Hallo,

    zu diesem Thema habe ich folgende Entscheidung gefunden:

    AG Köln, Beschluss vom 01.12.2016, 73 IN 485/15 (ZInsO 2017, 109-112)

    Leitsatz:
    1. Die Deliktseigenschaft einer Gläubigerforderung kann bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet werden (Anschluss an AG Aurich Beschluss vom 3. Dezember 2015, 9 IN 145/15, NZI 2016, 143).

    2. Aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug, durch den eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO festgestellt worden ist, besteht nicht die Möglichkeit, gemäß § 850f Abs. 2 ZPO (oder auch § 850d Abs. 1 ZPO) qualifiziert in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.

    3. Insoweit bedarf es eines Titels, der eine Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen lässt. Diese Berechtigung ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen; die ihm obliegende Prüfung kann durch eine bloße Behauptung des Gläubigers nicht ersetzt werden.

  • Mein InsO-Richter hat mich diesbezüglich im gleich gelagerten Fall auch gehalten, ich hatte mich in der Begründung weitestgehend auf den Ahrens-Aufsatz gestützt, allerdings hatte er sich nicht Mühe gemacht, das selbst großartig zu begründen, weshalb man es nicht veröffentlichen lassen kann.

    In der Einzelzwangsvollstreckung wurde auch nie von den Krankenversicherungen sofortige Beschwerde eingelegt, wenn ich die Tabellenauszüge nicht privilegiert vollstreckt habe ...

  • Hallo, ich würde gerne mal wissen, nachdem einige Jahre ins Land gezogen sind, wie jetzt so unter den hiesigen Kollegen die Verfahrensweise sich eingestellt hat: Schuldner hat kein RSB-Antrag gestellt und jetzt liegen mehrere FA mit Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor.

    Wird (weiterhin) nicht belehrt ? oder hat da jemand seine vorherige Ansicht umgestellt? Ich bin da auch noch so langer zeit noch nicht ganz mit mir im Reinen ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • eine Kollegin hätte demletzt genau diese Konstellation und hat sich (und mir) die gleichen Fragen gestellt.

    Letztlich hat sie sich entschieden, die Deliktseigenschaft Einzug in die Tabelle nehmen zu lassen und den Schuldner über sein Widerspruchsrecht zu belehren,
    weil sie dem Gläubiger insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht absprechen wollte, weil man ja gem. BGH privilegiert aus dem Auszug vollstrecken kann

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • eine Kollegin hätte demletzt genau diese Konstellation und hat sich (und mir) die gleichen Fragen gestellt.

    Letztlich hat sie sich entschieden, die Deliktseigenschaft Einzug in die Tabelle nehmen zu lassen und den Schuldner über sein Widerspruchsrecht zu belehren,
    weil sie dem Gläubiger insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht absprechen wollte, weil man ja gem. BGH privilegiert aus dem Auszug vollstrecken kann

    Ich mache es auch schon jahrelang genau so

  • wir sind uns bei unserem Gericht auch nicht einig (was sehr selten ist). Ich weise den Feststellunsanspruch auf Restschuldbefreiungsfestikeit zurück, da es in Ermangelung des RSB-Antrags am Feststellungsinteresse mangelt (eigentlich können ja nur Zahlungsansprüche angemeldet werden, m.E. ist es hier aber ein Feststellungsanspruch). Desweiteren prüfe ich nicht den Verschuldensgrad bei einer Anmeldung aus vbUH. Dies auf die Argumente dieser Entscheidung stützend:
    https://openjur.de/u/2151889.html
    Aber dies lässt sich auch ganz anders beurteilen.....
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
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  • Ich belehre nach wie vor nicht und weise die vbuH zurück. Hatte ich allerdings lange nicht mehr, dass jemand auf die Aufnahme bestanden hat.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich belehre nach wie vor nicht und weise die vbuH zurück. Hatte ich allerdings lange nicht mehr, dass jemand auf die Aufnahme bestanden hat.

    Nee, hatte ich auch nicht (mehr).

    Vielen Dank allen "Antwortern".

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  • Ich habe mich bisher immer um die Problematik "gedrückt" indem ich den Gläubiger angeschrieben habe, dass der Schuldner keinen RSB-Antrag gestellt hat und er überlegen soll, das Attribut der vors. beg. unerlaubten Handlung etc. zurückzunehmen. Bisher kam immer eine Rücknahme.

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