Nießbrauch

  • Einen habe ich noch! Mir liegt ein Kaufvertrag vor, wo neben der Auflassung von 2 Grundstücken (unterschiedliche Bücher) ein Wohnungsrecht, dann eine Rückauflassungsvormerkung als höchstpersönlicher, nicht vererblicher und übertragbarer Anspruch, der ein Verfügungsverbot enthält, auf Lebenszeit beschränkt mit Todesnachweis und Streich Nr. 3 ein Nießbrauch für den Fall, wenn der Veräußerer von der befristet bedingten Rückübertragung keinen Gebrauch macht, Beginn nach dem Tode des Erwerbers eingetragen werden soll!! Gut ne! Wer möchte sich äußern? Allen aber zunächst eine warmen Feierabend!

  • Sofern die RückAV mit Löschungserleichterung eingetragen werden soll, ist dies zu beanstanden (Eintragung nicht möglich, vgl BGH DNotZ 1992,569; DNotZ 1996, 453; LG Kleve RNotZ 2005,269).
    Dass der Nießbrauch bedingt ist, ist unmittelbar einzutragen. Die Rangfolge der einzutragenden Rechte ist regelmäßig in der Urkunde bestimmt, falls nicht, ist wohl Gleichrang anzunehmen.

  • Der BGH hat die Eintragung einer Löschungserleichterung bei der Vormerkung wiederholt abgelehnt (BGHZ 117, 390 = Rpfleger 1992, 287 = DNotZ 1992, 569; BGHZ 130, 385 = FGPrax 1995, 225 = DNotZ 1996, 453). Zu den rechtlichen Auswirkungen der Auffassung des BGH und zu Vorschlägen im Hinblick auf die Lösung von Altfällen gibt es einen sehr interessanten und lesenswerten Aufsatz von Wufka (MittBayNot 1996, 156). Die dort gemachten Vorschläge werden von der notariellen Praxis in der Regel dadurch umgesetzt, dass der Erwerber bevollmächtigt wird, nach dem Ableben des Übergebers (= Vormerkungsberechtigten) unter Vorlage einer Sterbeurkunde die Löschung der Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen. Bei Altfällen (also bei Vormerkungen mit eingetragener Löschungserleichterung) ist auch in Erwägung zu ziehen, die unzulässige Löschungserleichterungsklausel in eine Löschungsvollmacht umzudeuten (BayObLGZ 1997, 124 = FGPrax 1997, 91; BayObLGZ 1998, 254 = Rpfleger 1999, 71; Frank MittBayNot 1997, 217; Amann DNotZ 1998, 6).

  • Guten Morgen, und danke für die Literaturhinweise. Mit dem Beginn des Nießbrauches nach dem Tod des Erwerbers gibt es keine Bedenken? Tritt der Fall ein haben die Veräußerer neben dem Wohnungsrecht noch den Nießbrauch.

  • Der Veräußerer will sich gegen unberechtigte Verfügungen über das Objekt absichern und darin wohnen und zusätzlich nach dem Tod des Erwerbers zB die Miete kassieren dürfen, fall er nicht mehr dort wohnt oder falls das Objekt eine weitere Wohnung hat.
    Worin liegen deine Bedenken? Was genau hälst du für unzulässig?

    Zur Löschungserleichterung ist oben schon alles gesagt. Wobei ich der Meinung bin, dass es an der Zeit wäre, etwa per Gesetz eine "allgemeine" Löschungserleicherungsklausel für jede Art Recht einzuführen. Dafür gibt es in der Praxis offenbar ein dringendes Bedürfnis. Und der Streit über Rückstände und dergl. hätte endlich ein Ende.

  • Wäre - jenseits gesetzlicher Methodik* und rechtlicher Dogmatik - in der Tat eine feine Sache.

    Genau deshalb glaube ich nicht, dass wir das je erleben werden.

    * selten geworden, vgl Rote Liste juristischer Erscheinungen

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zum Inhalt des Nießbrauchs noch eine kurze Frage zur Klarstellung:

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Nießbrauch nur entstehen soll, wenn der AV-Berechtigte von seinem (entstandenen!) Recht zur Rückübertragung keinen Gebrauch macht, sondern auch, wenn der betreffende Rückübereignungsfall überhaupt nicht eintritt. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie den Inhalt der Entstehensbedingung des Nießbrauchs betrifft.

    Ansonsten bestehen gegen die Eintragung des Nießbrauchs (neben dem Wohnungsrecht) aus den bereits von "blue" genannten Gründen keine Bedenken. Ich glaube allerdings, dass der Nießbrauch hier sowohl aufschiebend bedingt als auch aufschiebend befristet ist. Die Bedingung besteht in dem Nichteintritt der Rückübereignungsvoraussetzungen bzw. in der Nichtausübung des Rechts bei erfüllten Rückübereignungsvoraussetzungen und die aufschiebende Befristung besteht darin, dass der Nießbrauch erst mit dem Ableben des Erwerbers entsteht (was kein ungewisses, sondern ein gewisses Ereignis ist, von welchem nur nicht feststeht, wann es eintritt).

    Also: "Nießbrauch -bedingt und befristet- für ..."

  • für blue:

    Ist okay, kommt nur so selten vor. Danke, habe aber eh eine Zwischenvfg. wegen der Vormerkung und der Ränge zu fertigen, so dass ich den Eintrag noch gut formulieren kann.



  • Die Rückübertragung können die Veräußerer aus mehreren Gründen verlangen. Der Nießbrauch soll nur entstehen, wenn die Veräußerer im Fall des Vorverstreben des Erwerbers von dem Rückübertragungsverlangen abstand nehmen.
    Die Notarin betont dann weiter, dass der Nießbrauch mit dem Tode des Erwerbers beginnt. Dies ist doppelt und war so verwirrend.

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