Ausschluss der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

  • Habe hier folgendes Problem:

    1/2 Anteil: A
    1/2 Anteil: B, C, D in Erbengemeinschaft

    Nun soll an dem 1/2 Anteil der Erbengemeinschaft A,B,C eingetragen werden, dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses ausgeschlossen ist.

    Ist so etwas überhaupt im Grundbuch eintragbar? Und wenn ja, wie lautet denn dann die Eintragung?

  • hmm.. die erbengemeinschaft ist ja zu 1/2 Miteigentümer.. aber ich denke doch, dass man hier wohl unterscheiden muss, dass hier nur beantragt wird, den Ausschluss der Erbengemeinschaft B,C,D einzutragen, (und das geht nicht?!) und nicht den Ausschluss der Gemeinschaft also der Bruchteilsgemeinschaft A/Erbengem nach § 1010 BGB oder sehe ich das falsch?!

  • Genau, nur die Eintragung des Ausschlusses für den Anteil B,C,D geht nicht, da keine Bruchteilsgemeinschaft. Die Eintragung für A auf der einen Seite und der Erbengemeinschaft B,C,D auf der anderen Seite wäre möglich, ist aber wohl nicht beantragt und bewilligt.

  • Die entsprechende Anwendung des § 1010 I BGB über § 2044 I 2 BGB setzt voraus, dass der Erblasser die Umwandlung der Erbengemeinschaft in Ansehung eines Nachlassgrundstücks in eine Bruchteilsgemeinschaft zwar gestattet, die Teilung dieser Bruchteilsgemeinschaft aber ausgeschlossen hat. Dann wirkt das Teilungsverbot (am Miteigentumsanteil) für die übrigen Miteigentümer, wenn es im Grundbuch eingetragen ist (Palandt/Edenhofer § 2044 Rn. 5; MünchKommBGB/Heldrich § 2044 Rn. 20 mit Darstellung anderer Meinungen; Staudinger/Werner § 2044 Rn. 16).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe jetzt ein Berliner Testament vorliegen und es ist nun der Sohn als einziger Schlusserbe eingesetzt.
    Die Eltern sind beide gestorben und hatten im Testament den Ausschluss der Auseinandersetzung nach § 2044 BGB bestimmt.
    M.E. ist das doch jetzt unbeachtlich, auch nach dem ersten Erbfall eigentlich schon, weil ja immer nur eine einzelne Person Erbe war.

  • Nein, aber es ist ja eine Belastung für den Erben, der wird das freiwillig natürlich nicht beantragen und so habe ich mir die Frage gestellt, ob ich entsprechendes von Amts wegen berücksichtigen müsste, was ich aber nicht denke, weil ich ja nur einen Erben habe.

  • Denke auch, daß das für das Grundbuchamt unerheblich ist. Einmal wird ohne Erbengemeinschaft der Aufhebungsaussschluss hinfällig sein. Zum anderen hat der Ausschluss nur schuldrechtliche Wirkung (§ 137 BGB) und ist von daher für uns unbeachtlich.

  • Nein, aber es ist ja eine Belastung für den Erben, der wird das freiwillig natürlich nicht beantragen und so habe ich mir die Frage gestellt, ob ich entsprechendes von Amts wegen berücksichtigen müsste, was ich aber nicht denke, weil ich ja nur einen Erben habe.


    Ich denke, Du machst Dir zuviel Gedanken. Selbst wenn es eine Erbengemeinschaft gäbe und ein Teilungsausschluss in einem notariellen Testament für diese angeordnet wäre, ist sie nicht im Grundbuch einzutragen.

  • Ich habe nur allgemein darauf hingewiesen, dass auch bei einer Erbengemeinschaft ein angeordneter Teilungsausschluss nicht im Grundbuch einzutragen wäre und das stimmt!

  • Im Testament bestimmen die Erblasser (Eheleute), dass das Kind A jeweils Alleinerbe wird.

    Die Eheleute sind zu je 1/2 Eigentümer.

    Im notariellem Testament wird folgendes bestimmt:

    Die Auseinandersetzung zwischen dem Erben A und dem überlebenden hinsichtlichdes Vermögens, das in Grundstücken besteht, wird ausdrücklich bis zum Tod desLängstlebenden von uns beiden ausgeschlossen.

    Muss ich dies von Amts wegen eintragen im Rahmen der Grundbuchberichtigung?

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