Rechtsmittel gegen Erinnerungsentscheidung des Richters

  • Hallo,

    vorhin folgendes Thema:

    Erinnerung gegen Rpfl-Entscheidung
    dann Nicht-Abhilfe Vorlage der Kammer
    die hilft auch nicht ab

    Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ?
    Tendenz geht zu Nein, aber die schlüssige Begründung fehlt.

    Kann jemand helfen??


    Falls ich in der falschen Abteilung bin bitte verschieben

  • In der ursprüngliche Frage handelte es sich um eine Erinnerung gegen einen KFB (gegen was es dabei genau geht weiß ich nicht).

    Wäre das denn von Belang ?



  • Wäre das denn von Belang ?



    Ich denke schon, denn grundsätzlich ist gegen die Entscheidung des Richters die sofortige Beschwerde zulässig, im Kostenfestsetzungsverfahren aber nicht, da der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Ob eine Rechtsbeschwerde zulässig ist, wird m.E. gerade beim BGH geprüft.

  • Das ist schon von Belang:
    es gibt die 1. Vollstreckungserinnerung, 2. die Erinnerung gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers, in Sachen in denen, hätte sei ein Richter entschieden kein Rechtsmittel gegeben wäre, 3. einfache Beschwerden und 4. sofortige Beschwerden. Alle laufen anders.
    Die Erinnerung gegen einen KFB gibts doch schon lange nicht mehr, das ist doch eine Beschwerde, oder? :gruebel:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • M.E. wäre nur noch die Rechtsbeschwerde möglich, die entweder gesetzlich vorgesehen sein muss (oft im InsO-Bereich) oder vom Beschwerdegericht zugelassen sein muss, § 574 ZPO, die Nicht-Zulassung der Rechtsbeschwerde selbst ist nicht anfechtbar, im FGG-Bereich kenne ich mich nicht aus.

  • ...aber doch Erinnerung, wenn der Beschwerdewert nicht errreicht wurde ?(Verwirr?!?!)

    OK, an die anderen Erinnerungen hatte ich jetzt soweit nicht gedacht, da ich eigentlich und hauptsächlich Kosten mache:oops:

  • Mir ist der Sachverhalt nicht so ganz klar. Es wird gesprochen von einer Erinnerung, welcher die Kammer nicht abhilft. :gruebel:

    Ist der Sachverhalt so: :confused:

    KFB durch Rpfl. beim AG, dagegen Beschwerde (§ 567 II ZPO), Rpfl. hilft nicht ab und legt LG vor, Zurückweisung der Beschwerde durch LG

  • Klingt eher, als ob der RPfl am Landgericht sitzt und einer Erinnerung gegen KFB nicht abhilft und die Kammer die Erinnerung zurückweist (nicht abhilft? HÄ?).


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich will ja nicht meckern. ;)
    Aber ich ärgere mich jedesmal, wenn Rechtsanwälte immer noch Erinnerung gegen meine Beschlüsse einlegen und es heisst doch schon so lange Beschwerde.
    Aber wenn ich sehe das es Rechtspfleger auch nicht können sind die ja direkt entschuldigt. :wechlach:

    So ich versuche mal mich selbts zu zitieren an Erinnerungen gibt es nur noch diese:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das ist schon von Belang:
    es gibt die 1. Vollstreckungserinnerung, 2. die Erinnerung gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers, in Sachen in denen, hätte sei ein Richter entschieden kein Rechtsmittel gegeben wäre, sofortige Alle laufen anders.
    Die Erinnerung gegen einen KFB gibts doch schon lange nicht mehr, das ist doch eine Beschwerde, oder? :gruebel:



    (Hat mit dem Zitieren im beitrag nicht geklappt. )

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Also, ich meine doch auch: Erinnerung ist das Rechtsmittel, das (z. B. wegen zu niedrigen Beschwerdewerts) unzulässig wäre, wenn es sich nicht gegen eine Rechtspflegerentscheidung richten würde (Erinnerung gegen KFB, Beschwerdewert nicht erreicht).


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  • Ich will ja nicht meckern. ;)
    Aber ich ärgere mich jedesmal, wenn Rechtsanwälte immer noch Erinnerung gegen meine Beschlüsse einlegen und es heisst doch schon so lange Beschwerde.
    Aber wenn ich sehe das es Rechtspfleger auch nicht können sind die ja direkt entschuldigt. :wechlach:


    Das sehe ich aber anders.

    § 567 ZPO
    (2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.



    §11 RpflG
    (2) 1Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist die Erinnerung statt. 2Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. 3Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. 4Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

    Bis zum Beschwerdewert 200.- EUR ist das eine Erinnerung. Eine sofortige Beschwerde ab 200.- EUR.

  • Offenbar liegt die Entscheidung des Instanzrichters beim LG vor, welche abschließend ist (Beschwer also unter 200 €), sonst hätte ja das OLG über eine sofortige Beschwerde entscheiden müssen.

  • @ Himmel : wir sind uns völlig einig. Da das Thema bei Fächerübergreifend eingestellt war , hatte ich an den Sonderfall - Beschwerdewert bei KFB- nicht gleich gedacht. Aber das fällt ja auch unter : ein Rechtsmittel bei Richter unzulässig.
    Der Tread zeigt meiner Meinung nach ganz deutlich das Bezeichnung des richtigen Rechtsmittels eine schwierige Materie ist.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Der Tread zeigt meiner Meinung nach ganz deutlich das Bezeichnung des richtigen Rechtsmittels eine schwierige Materie ist.



    Deswegen schreiben auch viele "lege ich gegen den KFB das hierzu statthafte Rechtsmittel ein"

    Einmal editiert, zuletzt von Verzweifel (7. November 2008 um 14:29)

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