Wie # 13 (was sonst... :D). Habe diese Woche gerade eine Erinnerungszurückweisung erhalten.
Rechtsmittel gegen Erinnerungsentscheidung des Richters
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Verzweifel -
6. November 2008 um 13:11
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Ich will ja nicht meckern.
Aber ich ärgere mich jedesmal, wenn Rechtsanwälte immer noch Erinnerung gegen meine Beschlüsse einlegen und es heisst doch schon so lange Beschwerde.
Aber wenn ich sehe das es Rechtspfleger auch nicht können sind die ja direkt entschuldigt.
Das sehe ich aber anders.§ 567 ZPO
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
§11 RpflG
(2) 1Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist die Erinnerung statt. 2Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. 3Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. 4Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
Bis zum Beschwerdewert 200.- EUR ist das eine Erinnerung. Eine sofortige Beschwerde ab 200.- EUR.Das gleiche wie ich, nur schöner und wunderbar zitiert.
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Ich möchte mich hier kurz einklinken:
Ich habe in einer Nachlasssache die Erinnerung gegen meine eigene Kostenrechnung zurückgewiesen.Beschwerde ist gegen meinen Zurückweisungsbeschluss bislang nicht eingelegt worden.Glücklicherweise habe ich mit Rechtsbehelfen nicht viel Kummer, aber mich traf heute die plötzliche Erkenntnis, dass ich die Entscheidung über die Erinnerung einem Kollegen hätte überlassen müssen.
Ich bin nicht sicher, wie ich jetzt verfahren soll? -
Musst du das nicht dem Richter vorlegen?
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Die Richtervorlage einer Erinnerung ist absolute Mindermeinung des LG Essen, anno domini 1971. Die h. M. wird bei Korintenberg/Lappe § 14 KostO Rn. 85 (13. Aufl.) aufgeführt. Aus sonstigen Gründe finde ich erst recht keinen Grund für eine Richtervorlage - höchstens, wenn jetzt die Beschwerde kommt und der Streitwert unter 200,01 Euro liegt, dann hat der Grundbuchrichter endlich wieder was zu tun, was hier durchaus vorkommt.
Ich habe länger über Elfis Sache nachgedacht. Die Kommentare schreiben leider nichts zu den Folgen. Das BayObLG Rpfleger 1974, 391 argumentiert u. a. mit § 54 VwGO und § 10 RPflG, die beide wiederum auf § 41 ZPO verweisen. Eine vom kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richter durchgeführte Amtshandlung ist allerdings nicht nichtig, sondern anfechtbar und begründet lediglich einen Rechtsbehelf bereits aus diesem Grunde (Baumbach/Hartmann § 41 ZPO Rn. 6; Zöller/Vollkommer § 41 ZPO Rn. 16). Zu demselben Resultat kommt auch BeckOK Posser/Wolf/Kimmel VwGO § 54 Rn. 43.
Ergebnis: wirksam, aber anfechtbar. Solange daher keine Beschwerde kommt, sehe ich nichts veranlasst. Kommt doch noch eine, so würde ich durch den zuständigen Kollegen eine neue Entscheidung über die Erinnerung herbeiführen. -
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