Rechtsmittel gegen Erinnerungsentscheidung des Richters

  • Das gleiche wie ich, nur schöner und wunderbar zitiert. :abklatsch


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich möchte mich hier kurz einklinken:
    Ich habe in einer Nachlasssache die Erinnerung gegen meine eigene Kostenrechnung zurückgewiesen.

    Beschwerde ist gegen meinen Zurückweisungsbeschluss bislang nicht eingelegt worden.Glücklicherweise habe ich mit Rechtsbehelfen nicht viel Kummer, aber mich traf heute die plötzliche Erkenntnis, dass ich die Entscheidung über die Erinnerung einem Kollegen hätte überlassen müssen.
    Ich bin nicht sicher, wie ich jetzt verfahren soll?

  • Die Richtervorlage einer Erinnerung ist absolute Mindermeinung des LG Essen, anno domini 1971. Die h. M. wird bei Korintenberg/Lappe § 14 KostO Rn. 85 (13. Aufl.) aufgeführt. Aus sonstigen Gründe finde ich erst recht keinen Grund für eine Richtervorlage - höchstens, wenn jetzt die Beschwerde kommt und der Streitwert unter 200,01 Euro liegt, dann hat der Grundbuchrichter endlich wieder was zu tun, was hier durchaus vorkommt.

    Ich habe länger über Elfis Sache nachgedacht. Die Kommentare schreiben leider nichts zu den Folgen. Das BayObLG Rpfleger 1974, 391 argumentiert u. a. mit § 54 VwGO und § 10 RPflG, die beide wiederum auf § 41 ZPO verweisen. Eine vom kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richter durchgeführte Amtshandlung ist allerdings nicht nichtig, sondern anfechtbar und begründet lediglich einen Rechtsbehelf bereits aus diesem Grunde (Baumbach/Hartmann § 41 ZPO Rn. 6; Zöller/Vollkommer § 41 ZPO Rn. 16). Zu demselben Resultat kommt auch BeckOK Posser/Wolf/Kimmel VwGO § 54 Rn. 43.

    Ergebnis: wirksam, aber anfechtbar. Solange daher keine Beschwerde kommt, sehe ich nichts veranlasst. Kommt doch noch eine, so würde ich durch den zuständigen Kollegen eine neue Entscheidung über die Erinnerung herbeiführen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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