Mal wieder: Einigungsgebühr

  • Hallo,

    da es mich erwischt hat und ich nun Beratungshilfesachen bearbeiten "darf", mal eine Frage an euch:

    Der Antragstellerin wurde Beratungshilfe bewilligt bzgl. der eines Widerspruchs gegen einen Änderungsbescheid des Landkreises. Auf ein Schreiben der Anwältin wurde der Änderungsbescheid erneut abgeändert.

    Nun beantragt die Anwältin die Erstattung einer Einigungsgebühr nach VV 2508.

    Zulässig oder nicht???

    Ich danke schon mal für eure Hilfe... :)

  • Dass gegenständlich eine Einigung vorliegt kann ich mir nicht vorstellen.
    Ggf. gibt es eine Erledigungsgebühr wenn das "Schreiben" des RA als Rechtsmittel für eine Abänderung sorgte; zu klären ist allerdings die Notwendigkeit der Vertretung (dafür ist der SV etwas dünn).

  • Ansonsten "Erledigungsgebühr", wenn
    in einem Verwaltungsverfahren auf Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt dieser kausal deswegen ganz oder zum Teil aufgeoben/geändert wird.
    Im Verwaltungsverfahren ohne Verwaltungsakt hingegen nicht.

  • Ich häng mal meine Frage hier an:

    Versorgungsunternehmen hat Forderung gegen X. X geht zum RA, der stellt BerH-Antrag und mein Vorgänger hat bewilligt und auch 99,96 € festgesetzt.

    Nun kommt ein Antrag auf Festsetzung der Einigungsgebühr, weil zwischenzeitlich "eine Einigung" erzielt wurde. Und zwar folgende:

    Mittlerweile gab es wohl auch eine Anzeige wegen Betrugs in der Sache und nun wird vereinbart, dass X 1000 € (in Raten) zahlt. Dann wird auf weitere Schritte verzichtet und die geltend gemachten Forderungen sind erledigt.

    Ich hab im Kopf, irgendwo hinten, dass bei Ratenzahlungsvereinbarung keine Einigungsgebühr entsteht. Wie seht ihr das?

  • So isses..... Es mangelt am gegenseitigen Nachgeben....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • So isses..... Es mangelt am gegenseitigen Nachgeben....



    Was aber für das Entstehen einer Einigungsgebühr nicht (mehr) erforderlich ist...

    Entscheidend dürfte wohl eher sein: Ist das Versorgungsunternehmen in irgendeiner Art und Weise von seiner ursprünglichen Forderung abgegangen? Oder sind die 1.000 Schleifen, die X nun zahlen soll, schon von Anfang an geltend gemacht worden? Dann dürfte es sich - Ratenzahlung hin oder her - bei der "Einigung" um ein Anerkenntnis handeln.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • :gruebel: ups..... Stimmt, SORRY!!!!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • und reicht mir zum Nachweis der Einigungsvorschlag des Rechtsanwalts oder würdet ihr euch da noch andere Unterlagen anfordern???



    Mir reicht in aller Regel der anwaltliche Vorschlag aus - wenn auch die restlichen Vss. der Nr. 1000 erfüllt sind -, da ich dann davon ausgehe, dass die Gegenseite den Vorschlag angenommen hat. Wenn Du aber Zweifel daran hast, ob die Einigung auch tatsächlich zu Stande gekommen ist, kannst Du weitere Glaubhaftmachung verlangen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • und reicht mir zum Nachweis der Einigungsvorschlag des Rechtsanwalts oder würdet ihr euch da noch andere Unterlagen anfordern???



    Mir reicht in aller Regel der anwaltliche Vorschlag aus - wenn auch die restlichen Vss. der Nr. 1000 erfüllt sind -, da ich dann davon ausgehe, dass die Gegenseite den Vorschlag angenommen hat. Wenn Du aber Zweifel daran hast, ob die Einigung auch tatsächlich zu Stande gekommen ist, kannst Du weitere Glaubhaftmachung verlangen.



    Woher weißt Du dann, dass der Vorschlag angenommen wurde? Vorschläge kann der RA viele machen, dafür gibts keine Einigungsgebühr.

    Abgerechnet wird nach Beendigung der Angelegenheit. Wo hier das Problem sein soll, den gegengezeichneten Vergleich vorzulegen, verstehe ich nicht. :gruebel:

  • Abgerechnet wird nach Beendigung der Angelegenheit. Wo hier das Problem sein soll, den gegengezeichneten Vergleich vorzulegen, verstehe ich nicht. :gruebel:



    Latürnich kann man das so machen, da habe ich überhaupt keine Bedenken. Wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass ich hierbei nicht sooo streng bin. Hast Du schlechte Erfahrungen damit gemacht oder häufiger schon Fälle gehabt, in denen dann nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Gegenseite den Vergleich angenommen hat?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hast Du schlechte Erfahrungen damit gemacht oder häufiger schon Fälle gehabt, in denen dann nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Gegenseite den Vergleich angenommen hat?



    Ja.

    Das fängt ja schon damit an, dass der Vergütungsantrag reintrudelt mit dem beigefügten Vergleichsvorschlag. Wat denn nu? Angelegenheit beendet? Zwischenverfügung. Antwort: Doch, Angelegenheit beendet, hatten den vergleich so abgesprochen, wie der Vorschlag lautet. Zwischenverfügung: Na dann leg doch mal vor. Und es kehrte Ruhe ein ...

  • Hast Du schlechte Erfahrungen damit gemacht oder häufiger schon Fälle gehabt, in denen dann nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Gegenseite den Vergleich angenommen hat?



    Ja.

    Das fängt ja schon damit an, dass der Vergütungsantrag reintrudelt mit dem beigefügten Vergleichsvorschlag. Wat denn nu? Angelegenheit beendet? Zwischenverfügung. Antwort: Doch, Angelegenheit beendet, hatten den vergleich so abgesprochen, wie der Vorschlag lautet. Zwischenverfügung: Na dann leg doch mal vor. Und es kehrte Ruhe ein ...



    Dann kann ich das natürlich verstehen. Und wenn Liquidation und Vergleichsvorschlag dasselbe Datum trügen, würde ich bestimmt auch zwischenverfügen. ;)

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    (Gotthold Ephraim Lessing)

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