Der Schlusstermin ist am 02.12.2008.
Die Veröffentlichung erfolgte am 05.11.2008.
Am 10.11.2008 reicht der Insolvenzverwalter eine nachträgliche Forderungsanmeldung ein. Die Anmeldung ist bei ihm bereits am 03.11.2008 eingegangen.
Nach dem Aufsatz von Pape (S. 688) ist keine Korrektur des Schlussverzeichnisses mehr möglich. Bedeutet also für mich, dass ich zwar den nachträglichen Prüfungstermin anberaume, aber dem Gläubiger auch mitteilen muss, dass die Aufnahme im Schlussverzeichnis nicht mehr möglich ist. Verfahrt ihr ebenso oder beraumt ihr einen nachträglichen Prüfungstermin an und veröffentlicht das Schlussverteilung erneut?
Nachträgliche Forderungsanmeldung/Schlusstermin
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yuleph -
10. November 2008 um 14:44
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Wo steht denn, dass die Ladungsfrist für die Anberaumung eines nachträglichen Prüfungstermins 2 Wochen betragen muss?
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Wo steht denn, dass die Ladungsfrist für die Anberaumung eines nachträglichen Prüfungstermins 2 Wochen betragen muss?
Nirgends. -
Schockierend ist, dass die Forderungsanmeldung noch vor Veröffentlichung beim Verwalter eingegangen ist und der keinerlei Hinweise an das Gericht gegeben hat.
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Wenn die Ladungsfrist nicht zwei Wochen beträgt, könnte ich den nachträglichen Prüfungstermin doch noch kurzfristig, d. h. spätestens zum 17.11. anberaumen und die Veröffentlichung des berichtigten Verzeichnisses gem. § 188 S. 3 InsO am 18.11 vornehmen lassen. Die 2-Wochenfrist wäre dann gewahrt! Oder?
Andererseits könnte ich mich darauf stützen, dass die Anmeldung verspätet eingegangen ist und die Veröffentlichung bereits erfolgte. Dann müsste der Verwalter für sein Verschulden haften. -
Ich denke - wie im Pape-Aufsatz beschrieben-, dass Du alles tun mußt, um die Forderung noch rechtzeitig zu prüfen. Gerade, da die Anmeldung vor VÖ erfolgt.
Theoretisch nach den Regeln der ZPO beträgt die Ladungsfrist 3 Tage. Du könntest also noch schnell einen Prüfungstermin anberaum. Du mußt nur darauf achten dass nach Prüfung das berichtigte Schlussverzeichnis noch zwei Wochen ausliegen kann. Sprich in deinem Fall muß die Prüfung spätestens am 18.11.2008 erfolgen. Es sei denn, Du bist der Ansicht, dass das berichtigte Schlussverzeichnis auch noch veröffentlicht werden muß. Dann mußt Du ja noch 3 Tage vorher fertig werden (§ 9 I InsO). Das wäre wohl diesen Freitag;). Somit könntest Du also eigentlich auch sagen, Du hast alles versucht, nur es ging nicht mehr.
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