BGH: Beiordnung einer RA- Sozietät ist zulässig

  • Bin soeben auf eine mich überraschende neue BGH-Entscheidung gestoßen, die für jeden PKH-Anwender von Interesse sein könnte: BGH, Beschluss vom 17.09.2008, IV ZR 343/07.

    Demnach kann nun nicht nur eine Anwaltspartnerschaft, sondern auch eine Anwaltssozietät beigeordnet werden. § 121 ZPO bedürfe insoweit einer verfassungskonformen Auslegung.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (12. November 2008 um 21:58) aus folgendem Grund: Entscheidung verlinkt

  • Buäh, bei ca. 2 von Tausend Alk-Gehalt gelesen und für schlecht befunden.

    1) An wen zahl ich nun die PKH aus ? RA oder RA-Sozietät
    2) Wer muss die Erklärung nach$ 55 RVG abgeben ?


    Und ich weiss nun gaaaanz sicher, warum der BGH in der Festung untergebracht ist.....

    @Dino13: Kein Kommentar erforderlich :teufel::teufel::wechlach::wechlach:

  • Na, wenigstens hat man dann nicht mehr das Problem: Was tun, wenn der RA aus der Kanzlei ausgeschieden ist.

    BTW: $ 55 ist auch nicht schlecht. :D


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S



  • Ich übernehm das mal:

    " Eben BGH :wall:"

  • Oh man, wie praxisferner wollen die Zukunft eigentlich noch entscheiden ?

    Ich habe für mich schon länger die goldene Vorgehensweise gefunden:

    Rechtliches Problem erkennen, nach entsprechender BGH-Entscheidung suchen, genau gegenteilig entscheiden, und schon ist die eigene Entscheidung mit Sicherheit richtig.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Na, wenigstens hat man dann nicht mehr das Problem: Was tun, wenn der RA aus der Kanzlei ausgeschieden ist.


    Wieso denn das nicht? Damit fangen die Probleme doch erst an. Wer soll denn wie prüfen, wer "nur" Anwalt ist und wer Sozietät? Und wenn zwei Sozialisten sich streiten und danach getrennte Kanzlei aufmachen?
    Und wen schreibt man dann beim KFB nach § 126 ZPO ins Rubrum? Die seit Jahren längst verstorbenen Moorleichen auf dem Briefkopf dann doch wohl auch? Da freuen sich die Vollstrecker, wenn der BGH verlangt, nicht hinreichend individualisierbare Titel zu erlassen.


  • 1) An wen zahl ich nun die PKH aus ? RA oder RA-Sozietät ==> An den, der zuerst beantragt. Der Schnellste gewinnt. ;)
    2) Wer muss die Erklärung nach$ 55 RVG abgeben ? ==> Alle, und dann wird der Mittelwert genommen. :)

    Na, wenigstens hat man dann nicht mehr das Problem: Was tun, wenn der RA aus der Kanzlei ausgeschieden ist.
    Das war doch bisher kein Problem. Der Anspruch war personengebunden und hatte nichts mit der Kanzlei zu tun. Nur der beigeordnete RA hat Geld bekommen, egal wo er arbeitet. 


    Ansonsten fehlen mir hier echt die Worte. Was sind das nur für Deppen! :behaemmer

  • Oh man, wie praxisferner wollen die Zukunft eigentlich noch entscheiden ?

    Ich habe für mich schon länger die goldene Vorgehensweise gefunden:

    Rechtliches Problem erkennen, nach entsprechender BGH-Entscheidung suchen, genau gegenteilig entscheiden, und schon ist die eigene Entscheidung mit Sicherheit richtig.




    Das nenne ich mal ein praxisorientiertes Vorgehen.
    Manchmal habe ich echt den Eindruck, das "da oben" der Bezug zur Praxis verlorengegangen ist.

  • Auf den ersten Blick erscheinen die Argumente in der Entscheidungsbegründung doch ganz beachtlich, auch wenn das vom BGH erkannte Problem in der Praxis bisher wenn überhaupt eher von theoretischer Natur war.
    Das bequemt sicher nicht für die tägliche Praxis, doch deswegen muss es ja noch lange nicht falsch sein. Neben anderen aktuellen Baustellen eine weitere, die sich hoffentlich auch irgendwann einmal in pe§§sy niederschlägt.

    Anmerkung zu dem vorhergehenden Moderatorinnenbeitrag #9 verbunden mit der Anregung an das Moderatorenteam, inhaltliche Auseinandersetzungen künftig auf sachlichere Art und Weise fortzuführen:

    Depp ist laut Wikipedia:

    • eine umgangssprachliche Bezeichnung für einen einfältigen Menschen, nicht ganz so dumm wie ein Trottel .

    Die so gescholtenen sind Richter am obersten Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

    2 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (13. November 2008 um 11:47)

  • Wenn das OLG Celle den § 121 Abs. 1 ZPO nach dem Wortlaut anwendet überzeugt das den BGH nicht? :gruebel: Verfassungskonforme Auslegung? :gruebel:


    Na toll, warum streiten wir uns eigentlich bei der GG so?

    Dann braucht doch in einem KFB nach § 126 nur die Sozietät aufgeführt sein, reicht das den Vollstreckern?


  • Als Zivilrechtspfleger erlasse ich dann einen solchen KFB und im Grundbuchamt weise ich den Antrag für die Zwangssicherungshypothek zurück.

    Wir haben (ich vermute eher Dank Judica, die respektablen Überlegungen des BGH vermute ich bei meinem Amtsrichter nicht) hier inzwischen viele dieser Beiordnungen.
    Wie geht man denn in der Praxis damit um? Läßt man sich den Sozietätsvertrag vorlegen? Und wenn ein Sozius ausscheidet?

  • Genau, die Fragen habe ich auch, wie damit praktisch umgehen. Muss man sich einen Vertretungsnachweis für die Sozietät oder sonstige Gesellschaft vorlegen lassen? Wen nehme ich bei § 126 ZPO rein? Was bei Kanzleien mit 200 RAen auf dem Briefkopf/ Rückseite? Was machen wenn zwischendurch RAen ausscheiden, neu hinzutreten?

    Was, wenn die 2er Sozietät sich teilt und beide RAe beantragen? Einfach nach dem Motto "Wer zuerst kommt.." scheint mir sehr fragwürdig. Oder der eine PKH-vergütung beantragt und der andere § 126 ZPO....

    Mir graut...:confused:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es mag Aufgabe des Richters in seinem Beiordnungsbeschluss sein, die Soziusse:D namentlich zu benennen, die beigeordnet werden wollen. Ansonsten sind es wohl die, die es zum Zeitpunkt der Antragstellung waren. Diese können die Vergütung dann m.E. nur gemeinsam geltend machen bzw. müssten bei dem Ausscheiden einzelner Anwälte deren Einverständnis mit der Abgrechnung vorlegen. Ob nun aufgrund der BGH-Entscheidung Anwaltssozietäten in nennenswerter Zahl eine derartige Beiordnung vorantreiben werden, wage ich wegen der damit verbundenen Praktikabilitätsgründe zu bezweifeln. Der Folgeaufwand in der Festsetzung und ggf. Vollstreckung dürfte abschreckend genug sein. In dem BGH-Fall ging es jedoch um zwei "miteinander verbundene" Anwälte, die auf eine derartige Beiordnung Wert legten. Sei es drum, der BGH sagt dann auch kann, was hier nicht die Qualität von muss haben muss.

  • Ich häng meine Frage hier mal an.

    Im Jahr 2006 für eine Zwangsvollstreckung im Rahmen der PKH beigeordnet wurde RA X. Aufgetreten und abgerechnet hat RA Y. Das ist damals nicht aufegfallen, Vergütung wurde ausgezahlt...
    Bezi bekommt Akte im Rahmen der PKH-Überprüfung und meckert rum, das geht so nicht, RA Y ist nicht beigeordnet, die Vergütung ist zurückzufordern.

    Dem RA wird dies mitgeteilt, Rückzahlungsaufforderung geht raus.

    Nun will RA Y eine nachträgliche Beiordnung der Sozietät, hilfsweise legt er Beschwerde gegen das Schreiben (Rückzahlungsaufforderung) ein.

    1. nachträgliche Beiordnung (vielmehr Änderung der Beiordnung) nach Abschluss des Verfahrens dürfte ausscheiden oder?
    2. Erinnerung gegen formloses Schreiben dürfte unzulässig sein. Wie ist hier weiter vorzugehen?

    RA begründet sein Schreiben u.a. mit obiger BGH-Entscheidung und der Entscheidung des OLG Naumburg vom 28.09.2009, 3 WF 220/09.
    Der Leitsatz dieser Entscheidung spiegelt m. E. in keinster Weise den Inhalt wieder und den Sinn obiger BGH-Entscheidung lass ich jetzt mal dahingestellt, aber ich denke, hier sind dem RA Y durch seine Vertretung Gebühren entstanden, die er auch irgendwie abrechnen können muss.
    Es widerstrebt mir, den RA nachträglich um seine Gebühren zu bringen, also was tun?
    Danke für eure Meinungen!

  • Kann nicht nach Rückzahlung der "richtige" Anwalt einen Vergütungsantrag stellen? Das wird doch möglicherweise intern ausgeglichen. Oder würde der BeZi da mit dem Verjährungsjocker kommen?

    Und ist das nicht eine zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs.1 GKG?

  • Also mit dem GKG hat das nichts zu tun.
    Aber mal rein praktisch gedacht. kann Ra X nicht erklären, dass er keine Ansprüche geltend macht und/oder er seinen Anspruch an Ra Y abgetreten hat oder dass er die Zahlugn an Ra Y als Erfüllung ansieht oder so etwas.
    Sind die Recthsanwälte noch in einer Sozietät? Änderung der Beiordnung geht m. E. nicht mehr.

  • Also mit dem GKG hat das nichts zu tun.
    Aber mal rein praktisch gedacht. kann Ra X nicht erklären, dass er keine Ansprüche geltend macht und/oder er seinen Anspruch an Ra Y abgetreten hat oder dass er die Zahlugn an Ra Y als Erfüllung ansieht oder so etwas.
    Sind die Recthsanwälte noch in einer Sozietät? Änderung der Beiordnung geht m. E. nicht mehr.



    So in der Art sind auch meine Überlegungen :gruebel:.
    Brauch waber was handfestes, um diese auch begründen zu können...

    RA X und Y sind noch in einer Sozietät.
    In seiner "Erinnerung" versichert der RA auch, dass der Landeskasse keine höheren Kosten entstehen werden...

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