§ 10 I 2 ZVG und Insolvenz

  • Habe eine Frage#

    Der Insoverwalter hat am 3.4.07 ein WEG freigegeben, das dann kurz drauf in die ZVG ging.
    Jetzt meldet die WEGverwaltung für den termin Ansprüche von vor dem 3.4.07 an
    Geht das oder muß sie die Ansprüche vor dem 3.4.07 in der Inso anmelden?

  • Erstmal musst du prüfen, ob dein Verfahren bereits vor dem 01.07.2007 anhängig war.
    Wenn ja, gilt in diesem Verfahren noch altes Recht.
    Wenn nicht würde ich vom Gefühl her sagen, dass alles was in Rangklasse 2 fällt als "dinglicher" Anspruch hier geltend gemacht werden kann.

  • eben, dinglich geht immer

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • steht das irgendwo mit dem immer ??
    Das ist bei mir auch nur so ein Bauchgefühl gewesen


    zur Info
    der AObeschluss ist vom November 2007
    es gilt also neues Recht

  • steht das irgendwo mit dem immer ??
    Das ist bei mir auch nur so ein Bauchgefühl gewesen



    Grundschulden etc. sind ja Absonderungsrechte im Insolvenzverfahren (§49 InsO). Dem Wortlaut nach würde ich die neue Rangklasse 2 auch als Absonderungsrecht sehen. Das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO gilt ja nur für Insolvenzforderungen, d.h. kann dinglich weiter vollstreckt werden.

  • Die Frage, ob § 10 I Nr. 2 ZVG ein Absonderungsrecht für Hausgelder begründet, stellt sich hier m.E. gar nicht, da diese Forderungen nach dem Sachverhalt lediglich angemeldet sind. Mit der Anmeldung bringt der Anmeldende jedoch zunächst nur zum Ausdruck, daß diese Forderungen bestehen. Und hierauf hat die Insolvenz keinen Einfluß.

  • Die Frage, ob § 10 I Nr. 2 ZVG ein Absonderungsrecht für Hausgelder begründet, stellt sich hier m.E. gar nicht, da diese Forderungen nach dem Sachverhalt lediglich angemeldet sind. Mit der Anmeldung bringt der Anmeldende jedoch zunächst nur zum Ausdruck, daß diese Forderungen bestehen. Und hierauf hat die Insolvenz keinen Einfluß.




    Ja aber wenn zugeteilt würde müßte ich doch zahlen- das wäre dann ok?
    oder muß ich dann die iNso berücksichtigen????

  • Sofern die Voraussetzungen des § 10 I Nr.2 ZVG vorliegen und die Vorrangkriterien glaubhaft gemacht sind, steht die Insolvenz des Schuldners bzw. die Freigabe durch den InsO-Verwalter einer Zuteilung nicht entgegen.

    Zur grundsätzlichen Frage, ob Ansprüche nach § 10 I Nr.2 ZVG auch bei Insolvenz des Schuldners im ZV-Wege durchgesetzt werden können, vgl. Hintzen/Alff ZInsO 2008, 480ff, die ein Absonderungsrecht bejahen.

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