Aufgabenübertragung auf Rechtspfleger

  • Nach einer Verbandsmitteilung hat ein Kollege aus Hamburg eine Übersicht für die Aufgabenübertragungen auf den Rechtspfleger in HRB-, Nachlass- und Betreuungsverfahren in den einzelnen Bundesländern erstellt (Stand: 20.8.2008). Ich stelle sie mal ohne Gewähr hier ein, da vielleicht von allgemeinem Interesse:

    Keine Übertragungen in allen drei Bereichen haben bisher vorgenommen: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, NRW, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

    Baden-Württemberg: HRB ab 1.1.2005, sonst keine Übertragung (hat sicher mit der Notarzuständigkeit zu tun).

    Bayern: Bestellung von Ergänzungsbetreuern und Bestellung eines neuen Betreuers nach dem Tod des bisherigen Betreuers, sonst keine Übertragungen.

    Hessen: HRB ab 1.1.2010, Nachlass ab 1.1.2009, sonst keine Übertragung.

    Mecklenburg-Vorpommern: Nachlass ab 1.4.2008, sonst keine Übertragung.

    Niedersachsen: HRB ab 1.1.2006, Nachlass ab 1.8.2005, für Betreuung nicht bekannt.

    Rheinland-Pfalz: HRB und Nachlass ab 1.1.2009, in Betreuungssachen Übertragung mit Ausnahme der Erstbestellung des Betreuers.

    Thüringen: HRB ab 1.1.2008, vorerst befristet bis 31.12.2013, sonst keine Übertragung.

    Wenn ihr das für die einzelnen Bundesländer bestätigt und wegen neuer Regelungen ergänzt, bekommen wir eine vollständige Liste zusammen, die man immer wieder mal aktualisieren kann.

  • Für Niedersachsen kann ich NL und Betr. (keine Übertragung) bestätigen, allerdings war ich der Meinung, NL und HR wurden gleichzeitig übertragen :gruebel: Vielleicht meldet sich dazu ja noch ein HRler

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Hallo.

    Da nunmehr auch die FHH augenscheinlich die unstreitigen nachlassgerichtlichen Aufgaben, die bisher in die richterliche Zuständigkeit fielen und der Öffnungsklausel des § 19 RpflG unterliegen, auf den Rechtspfleger zu übertragen beabsichtigt :

    Welche positiven, welche negativen Erfahrungswerte konntet ihr aus der erfolgten Übertragung ziehen ?

    Empfindet ihr konkret betroffenen Nachlassrechtspfleger(innen) die erfolgte Aufgabenübertragung als Aufwertung / Anerkennung des Berufsstandes der Rechtspfleger und/oder persönliche Aufwertung / Verbesserung / Erleichterung (keine richterliche "Einmischung") oder überwiegen die auftretenden Probleme / die Mehrbelastung ?

    Welche konkreten Probleme seht ihr im Zusammenhang mit der (für euch erfolgten, für uns u.U. bevorstehenden) Übernahme der bisher im richterlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben ?

    Wie sieht es z.B. mit der Anwendung ausländischen Erbrechts, Fragen der Testierfähigkeit bei unbekannten gesetzlichen Erben und anderen "unstreitigen" Sachverhalten aus, die bisher im richterlichen Zuständigkeitsbereich lagen ?

    Sind bei euch entsprechende Fortbildungmaßnahmen gelaufen oder musstet ihr euch alles selbst erarbeiten?

    Wurde weitergehende Literatur angeschafft ?

    Wurden die Pensen der Nachlassrechtspfleger im Zusammenhang mit den neuen Aufgaben neu berechnet / der Mehrbelastung angepasst und/oder wurden die Stellen aufgewertet ?

    Wie sieht es mit der Entscheidung über selbst beurkundete Anträge (z.B. konkrete Auslegung von Testamenten betreffend, wenn es mehrere Auslegungsmöglichkeiten gibt) aus : Ergeben sich hierdurch Probleme, wie wurden / werden diese bei euch in der Praxis gelöst ? (Hier wurde u.a. vorgeschlagen, es könne ja der geschäftsplanmäßige Vertreter (jeweils) über die vom geschäftsplanmäßig zuständigen Rechtspfleger beurkundeten Anträge entscheiden...?)

    Wurde die nachlassgerichtliche Praxis (Richter / Rechtspfleger) vor erfolgter Übertragung befragt oder zur Stellungnahme aufgefordert ?

    Soweit vorhanden : Könntet ihr mir bitte etwa vorliegende entsprechende Stellungahmen der nachlassger. Praxis (Richter/Rechtspfleger und ggf. natürlich gern auch wahlweise in "neutralisierter" Form) als Mailanhang an thebishop@rechtspflegerforum.de zukommen lassen ?

    Vielen Dank für eure Antworten / Mails im Voraus...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !


  • Reichen die Antworten so auf die Schnelle oder brauchst Du es etwas wissenschaftlicher?

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  • Danke - als ersten Eindruck finde ich die Antworten ergibig, was aber andere Kollegen bitte nicht davon abhalten soll, ihre Erfahrungen ebenfalls preiszugeben und auftretende Probleme im Zusammenhang mit der erfolgten Übertragung anzuführen...

    Eine ca. 20%ige Aufstockung des nachlassgerichtlichen Rechtspflegerpensums erscheint mir i.Ü. verhältnismäßig realistisch; in HH ist das derzeitige Verhältnis im nachlassgerichtlichen Bereich (m.W. ca.) 16 Rpfl.-Pensen zu 3 Ri.-Pensen und die reine Anzahl der Richterverfahren (als Grundlage der Pensenberechnung) dürfte sich durch die Übertragung doch ganz erheblich reduzieren...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zu den selbst beurkundeten Anträgen wäre anzumerken, dass der Rechtspfleger bei Vorliegen der gesetzlichen Erbfolge auch heute schon über sie entscheidet, auch wenn in diesen Fällen eventuell der Zündstoff geringer ausfallen mag.

    Soweit die vorhandene Literatur zum Auslandsrecht (bzw. das Forum) nicht weiterhilft, wird man wohl mit Rechtsgutachten arbeiten müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zu den selbst beurkundeten Anträgen wäre anzumerken, dass der Rechtspfleger bei Vorliegen der gesetzlichen Erbfolge auch heute schon über sie entscheidet, auch wenn in diesen Fällen eventuell der Zündstoff geringer ausfallen mag.

    Sehe ich auch so - das Problem stellt sich in allen Abteilungen (obwohl ich es wie gesagt nicht als Problem ansehe).

    Soweit die vorhandene Literatur zum Auslandsrecht (bzw. das Forum) nicht weiterhilft, wird man wohl mit Rechtsgutachten arbeiten müssen.



    Habe ich auch schon zweimal gemacht.

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