Rückauflassungsvormerkung Rechtsnachfolger

  • Wir möchten folgenden Anspruch durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch sichern:

    Der Veräußerer hat das Recht, die Rückübertragung des Vertragsobjekts zu verlangen, wenn der Erwerber oder sein Rechtsnachfolger über das Vertragsobjekt ohne Zustimmung des Veräußerers verfügt.

    Die zuständige Rechtspflegerin stört sich unter Berufung auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 4. Juli 2008 (20 W 131/08) nun am "Rechtsnachfolger". Für die Sicherung eines Auflassungsanspruchs gegen den Einzelrechtsnachfolger nach dessen Eigentumserwerb bedarf es hiernach der Bewilligung und Eintragung einer neuen Vormerkung.:( Letztlich ging es bei dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt aber nicht um die Eintragung einer neuen Vormerkung, sondern um die beabsichtigte Inhaltsänderung einer bereits eingetragenen Vormerkung.

    Bislang wurde unsere vorstehende Formulierung über Jahre hinweg problemlos eingetragen. Wie seht ihr das?

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, geht es doch bei der fraglichen Regelung erst mal nur um die Bedingung, nach welcher der Übertragungsanspruch entsteht. Da kann m.E. das Verhalten jedes Dritten als Auslöser einer Rückübertragungsverpflichtung vereinbart werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich meine, dass es nicht möglich ist, da der Vertrag zu Lasten Dritter geht: Schöner/Stöber, 14. Auflage, Rdnr. 1493 m.w.N. (Fußnote 92).

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Ich kenne das auch nur so, daß hinsichtlich der "Rechtsnachfolger" nur Verpflichtungen zur Bestellung neuer Vormerkungen etc. in die Verträge kommen. Da gegen diese derzeit kein Anspruch besteht, gibt es auch keine Vormerkung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sandy und FED:

    Wo ist denn überhaupt gesagt, dass auch der Rechtsnachfolger (derzeit) Schuldner sein soll?!

    Es steht doch in #1 nur, dass eine Vormerkung bestellt werden soll, nach der der Veräußerer das Recht hat, die Rückauflassung zu verlangen, wenn ...
    Und dann folgen die Bedingungen.

    Daraus folgt für mich nicht, dass die Rechtsnachfolger hier schon zu Schuldnern dieser Ansprüche gemacht werden sollen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn er nichts schuldet, kann auch keine Vormerkung gegen ihn wirken. Gegen den jetzigen Eig. kann man doch nicht jetzt einen Rückübertragungsanspruch konstruieren für einen Fall, wo er nicht mehr Eigentümer (und damit leistungsfähig) ist. Der gesetzliche Rechtsnachfolger ist an den Anspruch gebunden so er schon besteht und der rechtsgeschäftliche ist ohnehin erst da, wenn mit Zustimmung des Vormerkungsberechtigten erworben wurde. Oder habe ich da jetzt einen Denkfehler?

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  • Der Veräußerer hat das Recht, die Rückübertragung des Vertragsobjekts zu verlangen, wenn der Erwerber oder sein Rechtsnachfolger über das Vertragsobjekt ohne Zustimmung des Veräußerers verfügt.



    Ich verstehe den Anspruch so, dass auch, wenn der jetzige Eigentümer nicht mehr Eigentümer ist, sondern der Rechtsnachfolger verfügt, der Anspruch geltend gemacht werden soll. Dann würde/müsste sich der Anspruch aber gegen den Eigentümer in spe richten. Und das kann jetzt noch nicht vereinbart werden.

    Wenn sich der Anspruch aber nur gegen den jetzigen Schuldner richten soll, ergibt die Verpflichtung m.E. keinen Sinn, denn der jetzige Eigentümer kann dann nicht mehr erfüllen. Ich glaube nicht, dass das so von den Beteiligten gewollt ist.

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  • Letztlich müsste im Falle der Rechtsnachfolge ja bestimmt werden, was mit der Vormerkung passiert. Übernahme oder Löschung. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge ist der Fall klar. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Im Falle der Sonderrechtsnachfolge muss dies durch notarielle Urkunde erfolgen. Entweder wäre die Vormerkung hierbei zu löschen, oder der Sonderrechtsnachfolger übernimmt sie. Nachdem auch künftige Ansprüche durch Vormerkung gesichert werden können, müsste es doch gehen. Oder hab ich jetzt einen Denkfehler?

  • Künftige Ansprüche sind sicherbar, wenn eine vom Verpflichteten (wäre hier der Dritte!) einseitig nicht mehr zerstörbare Bindung an das Rechtsgeschäft besteht, Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rz. 1489.

    Die Lösung scheint mir der Ansatz der Bedingung zu sein, wenn man es auf die Gesamtrechtsnachfolger beschränkt, s. dazu Rz. 1484 und 1489 ab "Vormerkungsfähig sind daher:"

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  • Letztlich müsste im Falle der Rechtsnachfolge ja bestimmt werden, was mit der Vormerkung passiert. Übernahme oder Löschung. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge ist der Fall klar. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Im Falle der Sonderrechtsnachfolge muss dies durch notarielle Urkunde erfolgen. Entweder wäre die Vormerkung hierbei zu löschen, oder der Sonderrechtsnachfolger übernimmt sie. Nachdem auch künftige Ansprüche durch Vormerkung gesichert werden können, müsste es doch gehen. Oder hab ich jetzt einen Denkfehler?



    "Falls der durch Vormerkung zu sichernde Anspruch sich gegen den gegenwärtigen Eigentümer “und seinen Rechtsnachfolger“ richten soll, wird man den Ausdruck “Rechtsnachfolger“ regelmäßig im Sinne von “Gesamtrechtsnachfolger“ auszulegen haben, da eine Erstreckung auf Sonderrechtsnachfolger im Eigentum ja gar nicht möglich ist (Amann DNotZ 1995, 252, 259; Schippers MittRhNotK 1998, 69, 75; MünchKomm/Wacke Rn 18 Fn 86; DNotI-Gutachten, DNotI-Report 2001, 113, 115). Im übrigen ist der Versuch einer Erstreckung der Verpflichtung auf die etwaigen Einzelrechtsnachfolger aber auch gar nicht erforderlich, weil sich die vormerkungsgesicherte Forderung ja auch im Falle einer Veräußerung des vormerkungsbelasteten Grundstücks nach §§ 883 Abs 2, 888 Abs 1 zu Lasten des neuen Eigentümers oder eines späteren Singularsukzessors durchsetzen läßt (BGHZ 156, 274, 278; OLG München NotBZ 2007, 102 f = DNotZ 2007, 296, 298; Amann DNotZ 2007, 298, 299; Oppermann RNotZ 2004, 84, 87). Wegen des Identitätsgebots auf der Passivseite erlischt der Vormerkungsschutz, wenn der Schuldner das vormerkungsbetroffene Recht mit Zustimmung des Gläubigers, aber ohne gleichzeitige privative Schuldübernahme des Erwerbers auf einen Dritten überträgt (OLG Frankfurt Urt v 13. 10. 2005 – 20 W 286/05 [juris, Rn 26 ])." - Staudinger/Gursky, § 883 BGB Rn. 61.

    Zur Möglichkeit der Schuldübernahme zusammen mit dem Eigentumswechsel s. auch Schöner/Stöber (14. Auflage) in Rn. 1493

  • Hallo,

    ich bin mir bei den folgenden Formulierungen auch unsicher:

    "Der Erwerber und seine Gesamtrechtsnachfolger sind verpflichtet ...", "Ein Rückforderungsgrund liegt vor, sobald der jeweilige Inhaber des übertragenen Miteigentumsanteils ...." "Ein weiterer Rückforderungsgrund liegt vor, wenn die Beteiligten länger als sechs Monate getrennt leben...."

    Ich dachte, dass nur der Erwerber sich zum jetzigen Zeitpunkt verpflichten kann, da nur sein Eigentum im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung von der künftigen Änderung betroffen ist. Dass die Erben später in sämtliche Verpflichtungen des Erwerbs eintreten, ist mir klar. Ich hätte hier aber gerne eine Änderung dahingehend, dass "und seine Gesamtrechtsnachfolger" gestrichen wird, da diese sich nicht verpflichten können.

    Auch weiß ich nicht so ganz, was ich von dem "jeweiligen Inhaber" halten soll. Ist das einfach Teil der Bedingung, die für mich weiter unbeachtlich ist? Oder ist es hier so zu werten, dass es ein Anspruch gegen einen künftigen Eigentümer darstellen soll, der nicht eintragbar ist?

    Ich danke euch für Anregungen/Ideen/Lösungen/Meinungen/...
    :)

  • Ich hätte hier aber gerne eine Änderung dahingehend, dass "und seine Gesamtrechtsnachfolger" gestrichen wird, da diese sich nicht verpflichten können.


    Die müssen sich auch gar nicht verpflichten, sondern treten in die Verpflichtungen des Rechtsvorgägngers an seiner Stelle ein. Daher ja "Gesamtrechtsnachfolge".

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Beschluß des OLG München vom 30. 01 2007; 32 Wx 9/07:

    „ ... Die einzig sachgerechte Auslegung der Eintragungsbewilligung und des ihr zugrunde liegenden Vertrages sieht der Senat darin, dass durch die Auflassungsvormerkung nur der gegenwärtige Eigentümer und seine Gesamtrechtsnachfolger gebunden werden (vgl. MünchKommBGB/Wacke, Rdn. 18 zu § 883 und Fußn. 86, und BGH, NJW 1993, 324, 326); allerdings sind Sonderrechtsnachfolger wie der Ersteher indirekt gemäß §§ 883 Abs. 2 und 3, 888 BGB hierdurch verpflichtet. Diese Konstruktion ist jedenfalls geeignet, den von den Rechtsbeschwerdeführern gewünschten Erfolg zu zeitigen, wenn auch der damit verbundene Kosten- und Beurkundungsaufwand erheblich größer ist (vgl. Amann, DNotZ 2004, 599, 601 ff.). ...“

    Nur ohne das Erfordernis der Auslegung.

  • Ich habe einen Übertragungsvertrag zwischen Ehegatten; derzeit je zu 1/2 eingetragen, nun wird einer der Beiden Alleineigentümer.
    Der übergebende Ehegatte soll das Recht haben die Rückübertragung eines 1/2 Anteils zu verlangen, wenn die Ehe geschieden wird. Hierfür soll eine AV eingetragen werden, was iO ist.

    Zugleich heißt es: Sollte die Übernehmerin vor dem Übergeber versterben und die Ehe so beendet werden, sind die Erben der Übernehmerin verpflichtet das Grundstück zu übertragen.
    Auch dieser Anspruch des Übergebers gegen die zukünftigen Erben soll durch eine AV gesichert werden.

    Handelt es sich hierbei, auch wenn es um die Erben und somit Gesamtrechtsnachfolger geht, nicht um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter? Ich habe mich hierzu nun mehrfach belesen und denke, dass die Absicherung innerhalb einer AV gehen würde, wenn der Anspruch lauten würde, dass die Übernehmerin bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger sich verpflichten..

    Aber eine einzelne Vormerkung, wenn sich der Anspruch ausschließlich gegen die Erben richtet? Das halte ich derzeit für unzulässig. Oder wie seht ihr das?

  • Ich habe einen Übertragungsvertrag zwischen Ehegatten; derzeit je zu 1/2 eingetragen, nun wird einer der Beiden Alleineigentümer.
    Der übergebende Ehegatte soll das Recht haben die Rückübertragung eines 1/2 Anteils zu verlangen, wenn die Ehe geschieden wird. Hierfür soll eine AV eingetragen werden, was iO ist.

    Zugleich heißt es: Sollte die Übernehmerin vor dem Übergeber versterben und die Ehe so beendet werden, sind die Erben der Übernehmerin verpflichtet das Grundstück zu übertragen.
    Auch dieser Anspruch des Übergebers gegen die zukünftigen Erben soll durch eine AV gesichert werden.

    Handelt es sich hierbei, auch wenn es um die Erben und somit Gesamtrechtsnachfolger geht, nicht um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter? Ich habe mich hierzu nun mehrfach belesen und denke, dass die Absicherung innerhalb einer AV gehen würde, wenn der Anspruch lauten würde, dass die Übernehmerin bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger sich verpflichten..

    Aber eine einzelne Vormerkung, wenn sich der Anspruch ausschließlich gegen die Erben richtet? Das halte ich derzeit für unzulässig. Oder wie seht ihr das?


    Inhaltlich das gleiche wie die übliche und zulässige Verpflichtung zur Rückgabe, "wenn der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt". Gegen wen außer gegen die Erben soll sich der Anspruch denn nach dem Tod des Eigentümers bitte richten?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja, grundsätzlich ist mir klar, dass nach dem Tod des Erwerbers nur seine Erben den Anspruch erfüllen können.

    Ich entnehme euren Antworten also, dass eine gesonderte Vormerkung, in welcher ausschließlich die Erben der Erwerberin verpflichtet sind, so eintragungsfähig ist und es eben kein Vertrag zu Lasten Dritter ist?

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