Wir möchten folgenden Anspruch durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch sichern:
Der Veräußerer hat das Recht, die Rückübertragung des Vertragsobjekts zu verlangen, wenn der Erwerber oder sein Rechtsnachfolger über das Vertragsobjekt ohne Zustimmung des Veräußerers verfügt.
Die zuständige Rechtspflegerin stört sich unter Berufung auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 4. Juli 2008 (20 W 131/08) nun am "Rechtsnachfolger". Für die Sicherung eines Auflassungsanspruchs gegen den Einzelrechtsnachfolger nach dessen Eigentumserwerb bedarf es hiernach der Bewilligung und Eintragung einer neuen Vormerkung.:( Letztlich ging es bei dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt aber nicht um die Eintragung einer neuen Vormerkung, sondern um die beabsichtigte Inhaltsänderung einer bereits eingetragenen Vormerkung.
Bislang wurde unsere vorstehende Formulierung über Jahre hinweg problemlos eingetragen. Wie seht ihr das?