kann ein ungezeugtes kind erben?

  • Hallo in die Runde,
    habe einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung vorliegen, das Interessante daran ist, dass das Kind am Sterbetag noch nicht gezeugt war. Verstorben ist der Cousin des Vaters des Minderjährigen im Mai 2005. Die Nachlassrechtspflegerin ist der Meinung, dass eine Erbausschlagung erforderlich ist, da dem inzwischen geborenen Kind (Juni 2006)durch Ausschlagungserklärung seines Vaters jetzt die Erbschaft anfallen würde.
    Für mich ist diese Auffassung neu, ich bin bisher davon ausgegangen, erben kann nur, wer zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits gezeugt war.
    Was meint ihr dazu?
    Gruß, Tine.

  • Die Auffassung der Rechtspflegerin des NachlG ist nicht zutreffend. Erbfähig ist nur, wer im Zeitpunkt des Erbfalls zumindest gezeugt war (§ 1923 Abs.2 BGB). Ob das Kind im Zeitpunkt der Erbausschlagung durch den potentiellen Erben gezeugt war, ist unerheblich, weil das Kind sein Erbrecht nicht vom Ausschlagenden, sondern nur vom Erblasser selbst ableiten kann. Der Fall liegt also nicht anders, als wenn der Vater des Kindes einen kraft Vereinbarung nicht auf seine Abkömmlinge erstreckten Erbverzicht abgegeben hätte (§ 2349 BGB) und es zu beurteilen gilt, ob das Kind aufgrund des Erbverzichts als unmittelbarer Erbe nach dem Erblasser berufen sein kann. Dieser Vergleich sollte auch die Rechtspflegerin des NachlG überzeugen.

  • Wenn die Erbausschlagung nicht schon aus den bereits genannten Gründen ins Leere ginge, wäre für sie evtl. nach § 1643 Abs.2 S.2 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen trotzdem keine Genehmigung erforderlich.

    Also: Keine Genehmigung, weil Erbausschlagung mangels Erbfähigkeit des Ausschlagenden auch mit Genehmigung ins Leere ginge. Und hilfsweise keine Genehmigung wegen § 1643 Abs.2 S.2 BGB, weil dem Kind die Erbschaft erst durch die Ausschlagung des Vaters anfiel, sofern der Vater die alleinige elterliche Sorge hat oder gemeinsame elterliche Sorge der verheirateten oder unverheirateten Elternteile besteht.

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