Eintragung Widerspruch -§ 899 BGB- an BGB-Anteil?

  • Ich habe einen Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentums (§ 899 BGB) aufgrund einstweiliger Verfügung vorliegen.

    Eigentümer sind A, B, C und D in BGB-Gesellschaft. Der Widerspruch richtet sich gegen A und soll für B, C und D in BGB-Gesellschaft eingetragen werden.

    Anhand des Balsers und Haegele, Rdnr. 1612 bin ich nun dazu gelangt, eintragen zu können. Ich frage mich nur noch abschließend, ob es möglich ist auf einem Gesellschaftsanteil (nur lastend auf Abteilung I Nr. 1a)) einen Widerspruch einzutragen? Ich sehe kein Problem, frage aber sicherheitshalber doch lieber das Forum; BGB-Gesellschaften sind ja manchmal doch anders.

  • Ich gehe davon aus, dass A, B, C und D bisher "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" im Grundbuch eingetragen sind und dass der Widerspruch für B, C und D aufgrund der vorliegenden einstweiligen Verfügung ebenfalls "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" eingetragen werden soll. Da die BGB-Gesellschaft (nach wie vor) nicht grundbuchfähig ist, kann auch der Widerspruch nicht für die BGB-Gesellschaft als solche eingetragen werden.

    Der Hintergrund der vorliegenden Angelegenheit ist wohl, dass A inzwischen aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und sein Gesellschaftsanteil nunmehr (evtl. infolge Anwachsung) nunmehr den verbleibenden drei anderen Gesellschaftern zusteht.

    Gegen die Eintragung des Widerspruchs am Anteil des A habe ich keine Bedenken. Nichts anderes gilt etwa, wenn A, B, C und D in Erbengemeinschaft eingetragen sind und ein Widerspruch zugunsten von B, C und D eingetragen werden soll, weil A seine Erbenstellung aufgrund Testamentsanfechtung oder Erbunwürdigkeitserklärung ex tunc verliert.

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