Ich habe einen Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentums (§ 899 BGB) aufgrund einstweiliger Verfügung vorliegen.
Eigentümer sind A, B, C und D in BGB-Gesellschaft. Der Widerspruch richtet sich gegen A und soll für B, C und D in BGB-Gesellschaft eingetragen werden.
Anhand des Balsers und Haegele, Rdnr. 1612 bin ich nun dazu gelangt, eintragen zu können. Ich frage mich nur noch abschließend, ob es möglich ist auf einem Gesellschaftsanteil (nur lastend auf Abteilung I Nr. 1a)) einen Widerspruch einzutragen? Ich sehe kein Problem, frage aber sicherheitshalber doch lieber das Forum; BGB-Gesellschaften sind ja manchmal doch anders.
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