Hinterlegung - Verzicht auf Rücknahme?

  • Hallo Leute,

    in Vollstreckungs- und Hinterlegungssachen sind meine Kenntnisse mehr als dürftig und ich brauche Eure Hilfe:

    Durch Beschluß des AG wird die Zwangsvollstreckung aus einem VB gegen Sicherheitsleistung vorläufig eingestellt.

    Der zuständige Rechtspfleger sagt meinem Mandanten, er müsse in dem Antragsformular ( wg. Hinterlegung ) ankreuzen, dass auf die Rücknahme der hinterlegten Summe verzichtet wird, da ansonsten trotz Hinterlegung die Vollstreckung fortgeführt werden könne.

    Hmmm... kommt mir komisch vor; wie kommt der Bursche später wieder an sein Geld, wenn er in der Hauptsache gewonnen hat?


    Vorab schon mal vielen Dank!


    Gruß HansD

  • Die Angabe ob auf die Rücknahme verzichtet wird, ist zwar im Formular so vorgesehen, ist meiner Meinung nach aber nur für befreiende Hinterlegungen nach BGB notwendig. Ich lasse das in anderen Fällen immer streichen. Um sinnlose Diskussionen zu vermeiden soll der Mandant sich halt als Berechtigten mit eintragen, dann kann ohne seine Zustimmung, bzw. Urteil, nicht an den anderen Berechtigten ausgezahlt werden und auf das Recht der Rücknahme verzichten. Der Verzicht ist rechtlich m.M.n. dann eh wertlos.

  • Die Angabe ob auf die Rücknahme verzichtet wird, ist zwar im Formular so vorgesehen, ist meiner Meinung nach aber nur für befreiende Hinterlegungen nach BGB notwendig. Ich lasse das in anderen Fällen immer streichen. Um sinnlose Diskussionen zu vermeiden soll der Mandant sich halt als Berechtigten mit eintragen, dann kann ohne seine Zustimmung, bzw. Urteil, nicht an den anderen Berechtigten ausgezahlt werden und auf das Recht der Rücknahme verzichten. Der Verzicht ist rechtlich m.M.n. dann eh wertlos.



    Das sehe ich genauso. Wobei ich den Antrag bei Sicherheitsleistung wie folgt ausfülle:

    Empfangsberechtigte:
    a. Hinterleger / Beklagter
    b. Kläger

    Und auf das Recht der Rücknahme wird nicht verzichtet. Hatte hier mal das Problem, dass ich für ein bayerisches Gericht die Hinterlegung angenommen habe, die wollten das nicht anerkennen. Kurzes Telefonat mit der kollegin ...;)

  • Unser (Nds.) HS1 sieht unter Ziffer 5 so aus:

    Falls zur Befreiung der Schuldnerin oder des Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt wird:


    a. Bitte in Nr. 3 angeben, warum die Schuldnerin oder der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
    b. Angabe der etwaigen Gegenleistung, von deren Bewirkung das Recht d. in Nr. 4 bezeichneten Gläubigerin oder Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Betrages abhängig gemacht wird
    c. Angabe, ob auf das Recht auf Rücknahme verzichtet wird
    d. Angabe, ob die Gläubigerin oder der Gläubiger von der Hinterlegung benachrichtigt ist (§ 374 Abs. 2 BGB) – Nachweis beifügen –


    Man kann es also in allen anderen Fällen offen lassen oder durchstreichen. Wenn der Schuldner trotzdem auf das Rücknahmerecht verzichtet, würde ich bei Sicherheitsleistungen keine Annahme verfügen, weil dann kein Hinterlegungsgrund vorliegt (dann kann er es ja gleich an die Berechtigten zahlen).

  • Hallo, ich muss das Thema nochmal aufgreifen:

    Habe ein gegen SL vorl. vollstr. Urteil, SL wurde vom Gl. hinterlegt, HL-Antrag und HL-Bescheinigung nebst ZU-Nachweis liegen vor. Als Empfangsberechtigte im Antrag sind der Hinterleger und der Schuldner angegeben. Auf das Recht der Rücknahme hat der Gl. verzichtet. Ist das nicht unlogisch? Der Antrag hätte m. E. so nicht aufgenommen werden dürfen.

    Interessiert mich das als Vollstreckungsorgan? Antrag auf Erlass eines Pfübs wurde gestellt. Würdet ihr den Pfüb erlassen?

    Danke im Voraus :)

  • Hallo, ich muss das Thema nochmal aufgreifen:

    Habe ein gegen SL vorl. vollstr. Urteil, SL wurde vom Gl. hinterlegt, HL-Antrag und HL-Bescheinigung nebst ZU-Nachweis liegen vor. Als Empfangsberechtigte im Antrag sind der Hinterleger und der Schuldner angegeben. Auf das Recht der Rücknahme hat der Gl. verzichtet. Ist das nicht unlogisch? Der Antrag hätte m. E. so nicht aufgenommen werden dürfen.

    Interessiert mich das als Vollstreckungsorgan? Antrag auf Erlass eines Pfübs wurde gestellt. Würdet ihr den Pfüb erlassen?

    Danke im Voraus :)

    Der PfÜb ist m.E. zu erlassen. Schwierigkeiten kann es ggf. dann geben, wenn der Gl. sein Geld von der hinterlegungsstelle zurück haben möchte.

  • Schwierigkeiten kann es ggf. dann geben, wenn der Gl. sein Geld von der hinterlegungsstelle zurück haben möchte.

    Interessehalber, warum könnte es da Schwierigkeiten geben?
    Er hat auf ein Recht verzichtet, dass er sowieso gar nicht hatte. Ist zwar unsinn, macht aber meiner Meinung nach keinen Unterschied. So oder so kein Recht auf Rücknahme.

  • Na wenn das Urteil rechtskräftig wird, kann er ja ohne SHL vollstrecken und wenn im Vorfeld der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, hätte er sein Geld doch zurückbekommen können.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Na wenn das Urteil rechtskräftig wird, kann er ja ohne SHL vollstrecken und wenn im Vorfeld der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, hätte er sein Geld doch zurückbekommen können.

    Ja, aber wieso sollte er es jetzt nicht mehr zurückbekommen können?

  • Du hast ja Recht. Der Gläubiger hat sich ja als Empfangsberechtigten mit abgegeben. Klar bekommt er seine Kohle wieder.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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