Wegfall der Gesamthaft

  • Tag zusammen

    Aufgrund der derzeit herrschenden erhöhten Temperaturen kann ich mich nicht entscheiden. Deshalb die Frage an euch:
    Reicht es, wenn nach Wegfall der Gesamthaft (alle belasteten Grundstücke nun auf ein und demselben Blatt) der Vermerk in der Veränderungsspalte eingetragen wird, dass die mithaftenden Grundstücke von Blatt X hierher übertragen wurden oder vermerkt man das auch in der Spalte 2 der Abt.3?

    Danke im Voraus.

  • Ich mache immer beides; also sowohl den Vermerk in der Veränderungsspalte z.B. "Das mithaftende Grundstück Blatt 1234 ist nunmehr hierher übertragen und unter der lfd. Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses gebucht. Eingetragen am ..." und Ergänzung der neuen Nr. in Sp. 2 (im Beispiel also "5").
    Ob man das so muss, weiß ich nicht. Ich finde es jedenfalls so am übersichtlichsten, da man direkt aus den Hauptspalten der Abt. III sehen kann, dass BVNr. 5 mit haftet.

    Außerdem röte ich die alten Mithaft-Blattnummern im Text Sp. 4.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Genau wie Ulf, ich ändere/ergänze bei Veränderung des Belastungsgegenstandes auch immer in Sp.2 und im obigen Fall auch in Sp.4 (röten der nicht mehr mithaftenden Blattnummern). Das mit Sp.2 ist zwar nicht notwendig, da sich die Veränderung ja aus Sp.5-7 ergibt, aber zur eigenen Sicherheit und zur Übersichtlichkeit mach ich es schon.

  • MWSAD
    Eine kurze Antwort ist bei 31° (Büro) gerade noch drin:
    Aus Erfahrung rate ich dir dringend, die Eintragung auch in Sp. 2 vorzunehmen! Ich ergänze Sp. 7 noch dahingehend, dass die Mithaft in Blatt x damit erloschen ist.

  • VORSICHT

    Ich denke, man muss zwei Fallgestaltungen unterscheiden, von denen hier aufgrund der gestellten Frage bisher nur eine behandelt wurde, und zwar diejenige, bei welcher die Grundschuld das einzige Recht ist, das zusammen mit BVNr.5 übertragen wird. In diesem Fall würde ich die Spalte 2 berichtigen (immer sinnvoll), die Mithaft in Spalte 4 röten und in den Spalten 5-7 den von Ulf vorgeschlagenen Vermerk eintragen. Man kann auch vermerken, dass die Mithaft in Blatt X erloschen ist und das Recht nunmehr an den BVNrn. 2 und 5 lastet. Die Formulierung ist Geschmackssache, sofern nur die materielle Rechtslage zutreffend verlautbart wird.

    Das vorstehend Gesagte kann aber nicht gelten, wenn zusammen mit BVNr.5 noch weitere an diesem Grundstück lastende Rechte aus dem bisherigen Mithaftgrundbuch übertragen werden, die weder bisher noch künftig (auch) an BVNr.2 lasten. Da man sich aufgrund des Vermerks in den Spalten 5-7 wegen § 46 Abs.2 GBO ja erspart, die Grundschuld in den Spalten 1-4 im Wege der Übertragung aus dem bisherigen Grundbuchblatt neu vorzutragen, würde dieser Vermerk aufgrund der von der hM bejahten Rangeinheit von Haupt- und Veränderungsspalten des Grundbuchs nämlich zum Ausdruck bringen, dass die Grundschuld an BVNr.5 den Vorrang vor den aus dem bisherigen Mithaftgrundbuch übertragenen Rechten hat, was natürlich keinesfall zutrifft. In diesem Fall muss somit noch zusätzlich vermerkt werden, dass die Grundschuld den anderen in Abt.II und III übertragenen Rechten an BVNr.5 im Range nachgeht. Außerdem ist dieser Rangvermerk auch bei allen anderen übertragenen Rechten anzubringen (Rangvermerke immer bei allen beteiligten Rechten).

    Entsprechendes gilt, wenn die anderen übertragenen Rechte zwar schon an BVNr.2 gelastet haben, die Rangverhältnisse an BVNr.2 und BVNr.5 aber bisher verschieden waren. Wie der Rangvermerk in einem solchen Fall zu gestalten ist, hängt vom Einzelfall ab. Auch hier wäre der Rangvermerk bei allen beteiligten Rechten zu buchen.

  • Moin Leute

    Gestern wars eindeutig zu heiß.
    Zunächst mal meinen Dank an alle Schreiber für die schnelle Hilfe.
    @ juris 2112
    Belastet waren die Grundstücke nur mit der Gesamtgrundschuld. Keine weiteren Belastungen in Abteilung II oder III. uff

    Hab jetzt den Vermerk in der Veränderungsspalte und in der Spalte 2 eingetragen.

  • Zitat MWSAD:

    Belastet waren die Grundstücke nur mit der Gesamtgrundschuld. Keine weiteren Belastungen in Abteilung II oder III. uff

    Dann gibt es ja kein Problem mit der grundbuchmäßigen Verlautbarung des Rangs. Trotzdem hoffe ich, dass meine Ausführungen in #7 nicht völlig nutzlos waren.

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Bisher hatte ich:
    Blatt 1: Flst. A
    II/1 Geh- u Fahrtrecht
    III/1 Grundschuld Gesamthaft Blatt 2
    Blatt 2: Flst. B
    II/1 Dienstbarkeit
    III/1 Grundschuld Gesamthaft Blatt 1

    Jetzt wird das Flst A auf Blatt 2 übertragen.

    Mein Plan war:

    1. Flst A auf Blatt 2 übernehmen, in Abt II das Geh- und Fahrtrecht mit dem Vermerk "eingetragen und hierher übertragen am"
    2. In der Veränderungsspalte Abt. III den Vermerk, dass das mithaftende Grundstück von Blatt 1 hierher unter BVNr. 2 übertragen wurde. Eine Mithaft an Blatt 1 besteht nicht mehr.
    3. Flst ergänzen in Spalte 2 der Abt. III und neues Blatt bei der Gesamthaft in Spalte 4 ergänzen. Alte Gesamthaftstelle röten.

    Frage a: ändert ihr die Gesamthaft Blätter in Spalte 4?

    Frage 2: was muss man jetzt wg dem Rang von Grundschuld und Dienstbarkeit beachten?
    Ich weiß nicht genau, was man da vermerken muss. Ich denke, beide Dienstbarkeiten sind viel älter als die Grundschuld. Daher war es für mich ohne Rangvermerk klar, dass diese der Grundschuld vorgehen.

    Danke schon mal ☺

    Folgendes sollte ich noch erwähnen:
    In einem mir bereits vorliegenden Antrag nach 8 Weg werden die Grundstücke unter Ausdehnung der Belastungen in Abt. II vereinigt.

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