Nochmals: Es gibt im GmbH-Gesaetz keine gesetzliche Beschränkung auf nur einen Geschäftsfüher. Auch eine UG (haftungsbeschränkt) kann beliebig viele Geschäftsführer haben, deren Vertretungsmacht beliebig festgelegt werden kann. Sie kann auch soviele Gesellschafter haben, wie sie Stammkapital (in Euro) hat. Nur wenn man das vereinfachte und verbilligte Verfahren der Gründung mit Musterprotokoll wählt, gibt es Einschränkungen.
Dies ist mir klar, geht aber an dem Problem vorbei! Es geht gerade nicht darum, wieviele Geschäftsführer eine UG (haftungsbeschränkt) haben darf oder nicht. Dies ist natürlich genauso unbeschränkt wie bei einer GmbH.
Die hier diskussionswürdige Auslegung des Gesetzes betrifft nur die Anzahl der Geschäftsführer bei Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH im vereinfachten Verfahren. Auch hier sind sich alle einig, dass bei Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH mit Musterprotokoll diese nur einen Geschäftsführer haben kann. Allerdings wird dann von der herrschenden Meinung argumentiert, dass nach Gründung (sogar vor der Eintragung der Gesellschaft) trotz weiterhin gültigem Musterprotokoll beliebig viele weitere Geschäftsführer bestellt werden dürfen. Und wir halt dies nicht nachvollziehen können (und von der Entstehungsgeschichte des MoMiG herleiten können) sondern meinen, dass die Beschränkung auf einen Geschäftsführer (und drei Gesellschafter) solange gilt, wie die Gesellschaft (nur) ein Musterprotokoll und keinen frei formulierten Gesellschaftsvertrag hat.
Ungefähr entsprechend hat auch das OLG argumentiert - Natürlich kann eine UG (haftungsbeschränkt) mehrere Geschäftsführer haben. Gibt keine Beschränkung und gut. Mit dem eigentlichen Problem wurde sich nicht auseinandersetzt. Daher verweigern wir unserem OLG auch die Gefolgschaft in dieser Sache, weil sie sich eben zur eigentlichen Problemstellung gar nicht geäußert haben.