MoMiG (Anmeldung der allgem. Vertretungsbefugnis und Gesellschafterliste)

  • Nochmals: Es gibt im GmbH-Gesaetz keine gesetzliche Beschränkung auf nur einen Geschäftsfüher. Auch eine UG (haftungsbeschränkt) kann beliebig viele Geschäftsführer haben, deren Vertretungsmacht beliebig festgelegt werden kann. Sie kann auch soviele Gesellschafter haben, wie sie Stammkapital (in Euro) hat. Nur wenn man das vereinfachte und verbilligte Verfahren der Gründung mit Musterprotokoll wählt, gibt es Einschränkungen.


    Dies ist mir klar, geht aber an dem Problem vorbei! Es geht gerade nicht darum, wieviele Geschäftsführer eine UG (haftungsbeschränkt) haben darf oder nicht. Dies ist natürlich genauso unbeschränkt wie bei einer GmbH.
    Die hier diskussionswürdige Auslegung des Gesetzes betrifft nur die Anzahl der Geschäftsführer bei Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH im vereinfachten Verfahren. Auch hier sind sich alle einig, dass bei Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH mit Musterprotokoll diese nur einen Geschäftsführer haben kann. Allerdings wird dann von der herrschenden Meinung argumentiert, dass nach Gründung (sogar vor der Eintragung der Gesellschaft) trotz weiterhin gültigem Musterprotokoll beliebig viele weitere Geschäftsführer bestellt werden dürfen. Und wir halt dies nicht nachvollziehen können (und von der Entstehungsgeschichte des MoMiG herleiten können) sondern meinen, dass die Beschränkung auf einen Geschäftsführer (und drei Gesellschafter) solange gilt, wie die Gesellschaft (nur) ein Musterprotokoll und keinen frei formulierten Gesellschaftsvertrag hat.
    Ungefähr entsprechend hat auch das OLG argumentiert - Natürlich kann eine UG (haftungsbeschränkt) mehrere Geschäftsführer haben. Gibt keine Beschränkung und gut. Mit dem eigentlichen Problem wurde sich nicht auseinandersetzt. Daher verweigern wir unserem OLG auch die Gefolgschaft in dieser Sache, weil sie sich eben zur eigentlichen Problemstellung gar nicht geäußert haben.

  • Nochmals: Es gibt im GmbH-Gesaetz keine gesetzliche Beschränkung auf nur einen Geschäftsfüher. Auch eine UG (haftungsbeschränkt) kann beliebig viele Geschäftsführer haben, deren Vertretungsmacht beliebig festgelegt werden kann. Sie kann auch soviele Gesellschafter haben, wie sie Stammkapital (in Euro) hat. Nur wenn man das vereinfachte und verbilligte Verfahren der Gründung mit Musterprotokoll wählt, gibt es Einschränkungen.


    Dies ist mir klar, geht aber an dem Problem vorbei! Es geht gerade nicht darum, wieviele Geschäftsführer eine UG (haftungsbeschränkt) haben darf oder nicht. Dies ist natürlich genauso unbeschränkt wie bei einer GmbH.
    Die hier diskussionswürdige Auslegung des Gesetzes betrifft nur die Anzahl der Geschäftsführer bei Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH im vereinfachten Verfahren. Auch hier sind sich alle einig, dass bei Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH mit Musterprotokoll diese nur einen Geschäftsführer haben kann. Allerdings wird dann von der herrschenden Meinung argumentiert, dass nach Gründung (sogar vor der Eintragung der Gesellschaft) trotz weiterhin gültigem Musterprotokoll beliebig viele weitere Geschäftsführer bestellt werden dürfen. Und wir halt dies nicht nachvollziehen können (und von der Entstehungsgeschichte des MoMiG herleiten können) sondern meinen, dass die Beschränkung auf einen Geschäftsführer (und drei Gesellschafter) solange gilt, wie die Gesellschaft (nur) ein Musterprotokoll und keinen frei formulierten Gesellschaftsvertrag hat.
    Ungefähr entsprechend hat auch das OLG argumentiert - Natürlich kann eine UG (haftungsbeschränkt) mehrere Geschäftsführer haben. Gibt keine Beschränkung und gut. Mit dem eigentlichen Problem wurde sich nicht auseinandersetzt. Daher verweigern wir unserem OLG auch die Gefolgschaft in dieser Sache, weil sie sich eben zur eigentlichen Problemstellung gar nicht geäußert haben.


    Was denn für eine "eigentliche Problemstellung"? Der Gesetzgeber hat - par ordre de mufti - beschlossen, dass eine Gründung mit einem genau bestimmten Inhalt weniger Notar- und Gerichtskosten nach sich zieht. Sonst nichts. Für alles andere gilt das GmbH-Gesetz. Wenn also die Gesellschafter einer mit Musterprotokoll gegründeten UG(haftungsbeschränkt) beschließen, 15 weitere Geschäftsführer zu bestellen - kein Problem. Wenn sie zu notariellem Protokoll mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen beschließen, dass der Gesellschaftsvertrag um die Worte "Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefugnis einzelner oder aller Geschäftsführer/innen abweichend regeln und/oder einzelne oder alle von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.", dann geht das auch (und sorgt beim Notar für Spaß, weil eine Satzungsbescheinigung erstellt werden muss, obwohl es bisher nur das Musterprotokoll gibt, aber das ist eine andere Baustelle).

    Warum das geht? Na weil es der Gesetzgeber so beschlossen hat. Und warum hat er das beschlossen? Weil er es kann. Und warum kann er es? Weil die bloße Existenz juristischer Personen eine Fiktion ist, die vom Gesetzgeber zugelassen ist und deren Bedingungen der Gesetzgeber regelt. So einfach ist das.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Was denn für eine "eigentliche Problemstellung"? Der Gesetzgeber hat - par ordre de mufti - beschlossen, dass eine Gründung mit einem genau bestimmten Inhalt weniger Notar- und Gerichtskosten nach sich zieht. Sonst nichts. Für alles andere gilt das GmbH-Gesetz. Wenn also die Gesellschafter einer mit Musterprotokoll gegründeten UG(haftungsbeschränkt) beschließen, 15 weitere Geschäftsführer zu bestellen - kein Problem. Wenn sie zu notariellem Protokoll mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen beschließen, dass der Gesellschaftsvertrag um die Worte "Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefugnis einzelner oder aller Geschäftsführer/innen abweichend regeln und/oder einzelne oder alle von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.", dann geht das auch (und sorgt beim Notar für Spaß, weil eine Satzungsbescheinigung erstellt werden muss, obwohl es bisher nur das Musterprotokoll gibt, aber das ist eine andere Baustelle).

    Warum das geht? Na weil es der Gesetzgeber so beschlossen hat. Und warum hat er das beschlossen? Weil er es kann. Und warum kann er es? Weil die bloße Existenz juristischer Personen eine Fiktion ist, die vom Gesetzgeber zugelassen ist und deren Bedingungen der Gesetzgeber regelt. So einfach ist das.

    :daumenrau

  • Es scheint der heutige Zeitgeist zu sein, dass man sich mit den Argumenten der Gegenseite nicht mehr auseinander setzt (setzten möchte). Die beliebteste Begründung für etwas scheint "Is so" zu sein. Und mehr als 40 Zeichen lese ich sowieso nicht. Da bin ich dann raus.

  • Es scheint der heutige Zeitgeist zu sein, dass man sich mit den Argumenten der Gegenseite nicht mehr auseinander setzt (setzten möchte). Die beliebteste Begründung für etwas scheint "Is so" zu sein. Und mehr als 40 Zeichen lese ich sowieso nicht. Da bin ich dann raus.


    Sorry, aber Du hast keine Argumente. "De janze Rischtung passt mer net" ist kein Argument, und das GmbH-Recht enthält auch keinerlei naturrechtliche Komponente, deren Änderung durch den Gesetzgeber geradezu außerhalb der Rechtsordnung wäre.

    Diese Erkenntnis - dass ein Federstrich des Gesetzgebers ganze Bibliotheken zu Makulatur machen kann - gilt für fast alle Rechtsgebiete, und sie sorgt bei Juristen oft für Verstimmung. Was meinst Du, was nach der Schuldrechtsreform los war? Ganze Spezialgebiete hörten auf zu existieren (Ich sage nur Sachmängelgewährleistung). da gibt es dann noch ein paar Rückzugsgefechte und gut ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es scheint der heutige Zeitgeist zu sein, dass man sich mit den Argumenten der Gegenseite nicht mehr auseinander setzt (setzten möchte). Die beliebteste Begründung für etwas scheint "Is so" zu sein. Und mehr als 40 Zeichen lese ich sowieso nicht. Da bin ich dann raus.

    Na ja, mit den Argumenten auseinandergesetzt wurde hier ja schon, wenn ich mir die Postings so ansehe.

    Mir fällt da nur mein Gebet ein:


    Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann,
    den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann,
    und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.


  • Nach eingereichter Beschwerde hat das OLG Rostock nun nochmals entschieden und die hier in Mehrheit vertretene Meinung bestätigt. Und entgegen der Aussage von MV11 hat sich das OLG Rostock in ihrem Beschluss sehr wohl mit der Thematik auseinandergesetzt.

    Ich hoffe, dass das zuständige Handelsregister nunmehr die Eintragung vornimmt.

  • Nach eingereichter Beschwerde hat das OLG Rostock nun nochmals entschieden und die hier in Mehrheit vertretene Meinung bestätigt. Und entgegen der Aussage von MV11 hat sich das OLG Rostock in ihrem Beschluss sehr wohl mit der Thematik auseinandergesetzt.

    Ich hoffe, dass das zuständige Handelsregister nunmehr die Eintragung vornimmt.


    :blumen:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo, hier bin ich mal wieder mit meinem "Lieblings"-Thema Musterprotokoll.

    Folgender Fall:
    Es gab da mal eine UG mit Musterprotokoll. Nun haben sich die Parteien entschlossen, das ganze Ding zu einer "richtigen" GmbH mit normaler Satzung umzuwandeln (also Kapitalerhöhung, Neufassung der Satzung inkl. Änderung der allgemeinen Vertretungsbefugnis etc.). Nach der neuen Satzung kann nun auch durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von den § 181 BGB für Geschäftsführer beschlossen werden.

    Nun meine Frage:
    Es hat keine Änderung in der Geschäftsführung gegeben. Bleibt die Befreiung von § 181 BGB für den ursprünglichen Geschäftsführer bestehen oder ist diese nun aufgrund der neuen allgemeinen Vertretungsregelung erloschen und müsste erneut beschlossen werden?

    Ich tendiere ja dazu, dass die Befreiung von § 181 BGB für den alten Geschäftsführer Bestand hat, zumindest solange keine Änderung in der Geschäftsführung erfolgt. :gruebel:

  • Es ist schon aufgrund Gesellschafterbeschluß befreit (so h.M. zum Musterprotokoll). Dass man jetzt noch weitere GFs befreien kann, ändert daran nichts.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Auch wenn wir hier dieses Thema abgeschlossen haben, kommt es nun nochmals durch das DiRUG etwas hoch. Der Gesetzgeber hat hier nun als zweite Anlage zu § 2 Absatz 3 GmbHG ab dem 01.08.2022 ein Musterprotokoll für die Gründung einer Ein- und Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation eingeführt. Diese Anlage ist fast mit dem bisherigen (und nicht geänderten Musterprotokoll) identisch, allerdings geht Nr.4 (der ausdrücklich die Benennung von mehreren Geschäftsführern erwähnt) noch etwas weiter:
    "Der Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten."
    Hier wird also in Nr.4 des Musterprotokolls nicht nur die Bestellung von Geschäftsführern abgehandelt, sondern auch eine allgemeine Vertretungsregelung festgelegt.

    Ändert dies die mehrheitliche Ansicht zum bisherigen Musterprotokoll (später Anlage 1 zu § 2 Absatz 3 GmbHG)? Oder ist diese unterschiedliche Regelung des Gesetzgebers ohne tieferen Sinn und dieser hat sinnfrei einmal so und einmal anders Regelungen in die Musterprotokolle geschrieben?

  • Interessant.
    Nach einigem Lesen scheint man unterscheiden zu müssen:
    Anlage 1 betrifft die vereinfachte (Präsenz-)Gründung gem. Abs. 1 a (also Musterprotokoll wie bisher)
    Anlage 2 betrifft ausschließlich die Onlinegründung gem. neuem Abs. 3 - egal, wie viele Gesellschafter und GF betroffen sind.

    Offenbar wird man künftig zwischen normaler Gründung mit "richtigem" Vertrag, vereinfachter Gründung mit dem unveränderten Musterprotokoll und der ausschließlichen Onlinegründung unterscheiden, wobei die Onlinegründung als vereinfachte Gründung (mit entsprechendem Musterprotokoll wie Anlage 1) oder als Gründung mit dem Musterprotokoll wie Anlage 2 oder mit (richtigem) Vertrag möglich sein wird. Das DiRUG enthält auch Änderungen zum BeurkG.

    So habe ich das erstmal verstanden.
    Mal schauen, wie sich das dann ab dem nächsten Jahr entwickelt.

  • Meine Kollegin hat freundlicherweise gebastelt, unter Umgehung aller Urheberrechte stelle ich das hier mal ein:

    Wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, kann, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht zum Geschäftsführer bestellt werden (§ 6 Abs.2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG). Seit dem 01.08.2022 gilt das auch, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, DiRUG BGBl. 2021, 3338ff). Nach § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG hat sich die Versicherung auch auf diesen Umstand zu erstrecken.
    Bitte übermitteln Sie nach entsprechender Belehrung eine ergänzende Versicherung des Geschäftsführers in öffentlich beglaubigter Form.

  • Meine Kollegin hat freundlicherweise gebastelt, unter Umgehung aller Urheberrechte stelle ich das hier mal ein:

    Wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, kann, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht zum Geschäftsführer bestellt werden (§ 6 Abs.2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG). Seit dem 01.08.2022 gilt das auch, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, DiRUG BGBl. 2021, 3338ff). Nach § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG hat sich die Versicherung auch auf diesen Umstand zu erstrecken.
    Bitte übermitteln Sie nach entsprechender Belehrung eine ergänzende Versicherung des Geschäftsführers in öffentlich beglaubigter Form.

    Die Neuregelungen sind jetzt in Kraft getreten.

    Angenommen es wird jetzt folgende Versicherung eingereicht:

    Mir ist gegenwärtig weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare

    Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes,

    Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt, somit auch nicht

    im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft.

    Wenn ausgesagt wird, dass gegenwärtig keine Entscheidung/Urteil vorliegt, hat man ja eigentlich auch ausgesagt, dass keine ausländische Entscheidung/Urteil vorliegt.

    Fordert ihr trotzdem eine Erklärung, die ausdrücklich noch einmal den oben benannten Verweis auf ausländische Entscheidungen/Urteile fordert?

    Hierfür würde sprechen, dass §§ 8 Abs. 3, 39 Abs. 3, 67 Abs. 3 GmbHG ausdrücklich auf diese ergänzenden Regelungen verweisen.

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