hallo leute...
habe ein dringendes prob. habe nach musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG) eine UG gegründet und entsprechend Anmeldung elektronisch dem Gericht übermittelt.
Nun kommt die ZV (vom Richter), dass die allgemeine Vertretungsregelung anzumelden ist gem. § 8 Abs. 4 Nr. 2 GmbHG. Ferner wird moniert, dass die Liste der Gesellschafter fehlt, auch wenn der Gesellschaftsvertrag alle nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG erforderlichen Angaben enthält, zeige die Existenz von § 8 Abs 1 Nr. 1 und Nr. 3 GmbHG, dass neben der Satzung eine besondere Liste einzureichen ist.
Jetzt bin ich verwirrt...
Also ich meine, dass das nicht stimmt, denn die Spezialvorschrift des § 2 Abs. 1a GmbHG n.F. sagt, dass eine Gesellschaft im vereinfachten verfahren gegründet werden kann, wenn sie höchstens 3 gesellschafter und nur 1 GF hat. also wenn es nur einen GF geben darf, dann kann auch nur ein GF allein vertreten oder sehe ich das falsch?! ich hatte angemeldet, dass der GF einzelvertretungsberechtigt und von § 181 BGB befreit ist.
ferner sagt, § 2 Abs. 1a S. 4 GmbHG n.F. m.E. klar und deutlich aus, dass das musterprotokoll zugleich als liste der gesellschafter gilt. also brauch ich keine gesonderte liste einreichen...
ich wäre für ganz schnelle einschätzungen dankbar, denn um 10.00 uhr kommt der GF und ich wollte ne reparatur-anmeldung basteln, aber irgendwie sehe ich es nicht ein
tausend dank vorab