MoMiG (Anmeldung der allgem. Vertretungsbefugnis und Gesellschafterliste)

  • hallo leute...

    habe ein dringendes prob. habe nach musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG) eine UG gegründet und entsprechend Anmeldung elektronisch dem Gericht übermittelt.

    Nun kommt die ZV (vom Richter), dass die allgemeine Vertretungsregelung anzumelden ist gem. § 8 Abs. 4 Nr. 2 GmbHG. Ferner wird moniert, dass die Liste der Gesellschafter fehlt, auch wenn der Gesellschaftsvertrag alle nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG erforderlichen Angaben enthält, zeige die Existenz von § 8 Abs 1 Nr. 1 und Nr. 3 GmbHG, dass neben der Satzung eine besondere Liste einzureichen ist.

    Jetzt bin ich verwirrt... :confused:

    Also ich meine, dass das nicht stimmt, denn die Spezialvorschrift des § 2 Abs. 1a GmbHG n.F. sagt, dass eine Gesellschaft im vereinfachten verfahren gegründet werden kann, wenn sie höchstens 3 gesellschafter und nur 1 GF hat. also wenn es nur einen GF geben darf, dann kann auch nur ein GF allein vertreten oder sehe ich das falsch?! ich hatte angemeldet, dass der GF einzelvertretungsberechtigt und von § 181 BGB befreit ist.

    ferner sagt, § 2 Abs. 1a S. 4 GmbHG n.F. m.E. klar und deutlich aus, dass das musterprotokoll zugleich als liste der gesellschafter gilt. also brauch ich keine gesonderte liste einreichen...

    ich wäre für ganz schnelle einschätzungen dankbar, denn um 10.00 uhr kommt der GF und ich wollte ne reparatur-anmeldung basteln, aber irgendwie sehe ich es nicht ein :D

    tausend dank vorab

  • Guten Morgen!

    Bezüglich der Gesellschafterliste hast Du Recht, das ergibt sich direkt aus § 2 Abs. 2 S. 4 GmbHG. Eine gesonderte Liste ist nicht erforderlich.
    Wir haben aber schon einige Notare darauf hingewiesen, dass es nett wäre, das Protokoll direkt 3x zu übermitteln: als Protokoll, als Gesellschaftsvertrag und als Gesellschafterliste. Ist nicht verpflichtend, aber, wie gesagt, sehr nett, da die Dokumente auch als solche freizugeben sind.

    Bzgl. der Vertretungsregelung hat der Richter aber Recht. Anzumelden ist immer die abstrakte Vertretungsbefugnis aller Geschäftsführer und, falls eine solche vorhanden, die konkrete Vertretungsbefugnis des bestellten Geschäftsführers.
    In dem Punkt ist die Anmeldung also zu ergänzen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • okay, danke... aber wie soll eine allgemeine vertretungsregelung textlich aussehen?

    "Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser vertritt stets einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."

    das wäre mein vorschlag, denn allgemein nach § 35 Abs. 2 GmbHG geht ja nicht, da die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer haben darf!

  • okay, danke... aber wie soll eine allgemeine vertretungsregelung textlich aussehen?

    "Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser vertritt stets einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."

    das wäre mein vorschlag, denn allgemein nach § 35 Abs. 2 GmbHG geht ja nicht, da die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer haben darf!



    Aus Sicht des RegG sehe ich es auch so. Die konkrete Vertretungsregelung ist im Fall der vereinfachten Gründung zugleich die abstrakte Vertretungsregelung bzw. einzutragen ist der ganz unten angegebene Text als abstrakte Vertretungsbefugnis in Sp. 4a) und in Sp. 4b) lediglich der GF mit seinen persönlichen Daten ohne weitere Zusätze.

    Genau zu dieser Frage wurde folgendes von Notarseite vorgetragen:

    "Gustavus, Rz. 91 (wohl am Samstag, 15.11., erschienen) und Prof. Kanzleiter in Kersten/Bühling § 142 Rz. 50 vertreten die Auffassung, dass bei der vereinfachten Gesellschaftsgründung als abstrakte Vertretungsbefugnis anzumelden ist: "Ist ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie gemeinsam." Als konkrete Vertretungsbefugnis ist anzumelden: "Der Geschäftsführer vertritt einzeln, solange er alleiniger Geschäftsführer ist. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."
    Hintergrund dieser Entscheidung der beiden sei das Europarecht, welches vorsieht, dass abstrakte und konkrete Vertretungsbefugnis im HR unterscheidbar sein müssen. Auf die vereinfachte Gründung sei dies entsprechend anzuwenden."

    In RegisSTAR hinterlegt ist folgender Baustein:
    "Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfts vorzunehmen."

    Dieser ist m.E. allein zutreffend

  • Aus Sicht des RegG sehe ich es auch so. Die konkrete Vertretungsregelung ist im Fall der vereinfachten Gründung zugleich die abstrakte Vertretungsregelung bzw. einzutragen ist der ganz unten angegebene Text als abstrakte Vertretungsbefugnis in Sp. 4a) und in Sp. 4b) lediglich der GF mit seinen persönlichen Daten ohne weitere Zusätze.

    Ja, anders kann es m.E. auch nicht sein...

    In RegisSTAR hinterlegt ist folgender Baustein:
    "Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfts vorzunehmen."

    Dieser ist m.E. allein zutreffend[/quote]

    So habe ich es den GF jetzt auch unterschreiben lassen. Ich bin ja mal gespannt,was die Richterin dazu sagen wird. Vorsorglich (das hiesige Amtsgericht ignoriert derzeit noch die Änderung des § 13 Abs. 2 FGG) hab ich mir noch ne Vollmacht geben lassen, um das ggf. nochmal anzupassen.

    Aber danke nochmal an alle!

  • Welche allgemeine Vertretungsbefugnis bei einer Gründung mit Musterprotokoll gilt, ist nicht so ganz eindeutig zu beantworten (unsere Richter schwanken noch).
    Beispiele aus Hessen:
    Frankfurt trägt ein "Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfts vorzunehmen.", Darmstadt hat bei einer Gründung mit Musterprotokoll eingetragen "Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten."
    Mal schauen, mit welcher Lösung ich mich letztendlich bei unserer ersten Gründung mit Musterprotokoll herumschlagen darf...

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • ...
    Beispiele aus Hessen:
    Frankfurt trägt ein "Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfts vorzunehmen.", Darmstadt hat bei einer Gründung mit Musterprotokoll eingetragen "Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten."
    ...



    Darmstadt hat mE. Unrecht. Die Vereinfachte Gründung ist doch deswegen vereinfacht, weil es nur einen GF gibt, der § 181-befreit ist. Einzelvertretungsberechtigt ist er, weil er der einzige GF ist.
    Weitere GF gibt es bei Gründung nicht, also ist der 2. Satz der Darmstadter Formulierung falsch. Er wird erst nach der Gründung relevant, wenn weitere GF bestellt werden sollen, aber dann ist die Änderung des Muster-Gesellschaftsvertrages bzw. der Muster-Vertretungsregelung mit angesagt.

    Also ganz einfach, oder? :D

  • Der ursprüngliche Gesetzentwurf Bundestags-Drucksache 16/6140 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/061/1606140.pdf enthielt noch eine Anlage 2 mit einem Anmeldungsmuster. Darin heißt es:

    "Die allgemeine Vertretungsregelung lautet wie folgt:
    Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser vertritt
    stets einzeln und ist berechtigt, die Gesellschaft bei der Vornahme
    von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter


    eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten."
    Das Muster ist zwar im endgültigen Gesetz entfallen, weil auch die beurkundungslose Gründungsmöglichkeit weggefallen ist. Ich tendiere aber zu der Ansicht, dass der zitierte Inhalt in die Anmeldung aufzunehmen ist.

  • ...
    Beispiele aus Hessen:
    Frankfurt trägt ein "Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfts vorzunehmen.", Darmstadt hat bei einer Gründung mit Musterprotokoll eingetragen "Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten."
    ...



    Erstmal ein freundliches Hallo an alle.

    Ich denke, die Darmstädter Variante ist zutreffender. Denn sowohl abstrakt als auch konkret kann die mit dem Musterprotokoll gegründete Gesellschaft auch mehr als nur einen GF haben. Zwar kann mit dem Musterprotokoll nur ein GF bestimmt werden, jedoch kann unmittelbar nach der Gründung ein weiterer GF bestellt werden. Dies berücksichtigt die Frankfurter Variante eben nicht. Und es es nicht richtig, dass die Gesellschaft einen GF hat. Sie kann auch meherere haben, nur halt nicht mehrere aufgrund Musterprokoll bestellter GF.

  • dann wäre jedoch der Gesellschaftsvertrag zu ändern und die Änderung dem Handelsregister anzumelden. deswegen bevorzuge ich die darmstädter variante. wir können hier nicht mit automatismen anfangen, die nicht gestützt sind.

  • Gesellschaftsvertrag ändern ist gut :D - die UG ist ja so arm, die kann sich meistens ja keinen leisten.

    Wie seht ihr das eigentlich:

    Ich habe nun (leider) eine 1 Euronen UG gründen müssen (alle anderen konnte ich bewegen, wenigstens € 12.500 aufzubringen). In der Anmeldung habe ich zur abstrakten Vertretungsregelung angemeldet, dass sich diese nach § 35 Abs. 1 und 2 GmbHG richtet.

    Ganz richtig ist m.E. nämlich die Angabe eines ausformulierten abstrakten Vertretungsverhältnisses nicht. Wenn beispielsweise der Gesetzgeber auf die Idee käme, § 35 II GmbHG zu ändern (z.B. in "sind mehrere GF vorhanden, so vertreten zwei GF die Gesellschaft gemeinsam"), dann wären alle bis dahin vorgenommenen Eintragungen bzgl. des abtrakten Vertretungsverhältnisses unrichtig.

  • Also ich halte die Frankfurter Variante für die einzig richtige. Eine vereinfacht gegründete Gesellschaft kann nur einen GF haben. Wird ein weiterer GF betsellt, muss zuvor die Satzung geändert werden.

    Bei mir würde es also nix mit einer nachträglichen GF Bestellung, sondern nur im Zusammenhang mit einer Satzungsänderung.

  • Tolle Leistung unserer Abgeordneten: :daumenrau
    Das Gesetz ist kaum 14 Tage in Kraft und schon sind Probleme, wo keine sein müssten.

    Die Beschwerdekammern bei den LG's wird's freuen (gibt Pebb§y-Striche) :teufel: :cool:

  • Also ich halte die Frankfurter Variante für die einzig richtige. Eine vereinfacht gegründete Gesellschaft kann nur einen GF haben. Wird ein weiterer GF betsellt, muss zuvor die Satzung geändert werden.

    Bei mir würde es also nix mit einer nachträglichen GF Bestellung, sondern nur im Zusammenhang mit einer Satzungsänderung.

    Das ist interessant. Ich glaube, dass Frankfurt so einträgt wie beschrieben, geht evtl. nur darauf zurück, dass dort "traditionsgemäß" - jedenfalls noch in den Zeiten, als Herr Henkes, jetzt Notar in Dresden, und Herr Schulze, jetzt auch schon i. R. u. ihre Kollegen u. Vorgänger Registerrichter waren - als eines von wenigen Gerichten in Deutschland im HR. nur die konkrete, und gar nicht die abstrakte Vertretungsregelung eingetragen wurde.
    Wenn man das auch heute noch so praktiziert, könnte es sein, dass man in Frankfurt bei der Neuanmeldung eines weiteren GF. nach vorheriger Gründung mit Musterprotokoll keine Satzungsänderung annimmt und es genügt, den Bestellungsbeschluss schriftlich einzureichen (u. öffentl. begl. anzumelden).
    In diese Richtung geht auch die kostenrechtliche Deutung in dem genannten Aufsatz von Regler/Sikora/Tiedtke in MittBayNot 2008, 437 ff., 439 f. = Heft 6 vom Nov./Dez. 2008 (dem überw. folgendend ich in KostO, 4. Aufl. 2008 Dez., § 41 d Rn. 7 am Ende u. § 47 Rn. 8, wo jeweils davon ausgegangen ist, dass die GF.-Bestellung im Musterprotokoll kein "echter" Bestandteil des Ges.-vertrages / Satzung wird (sondern rechtsgeschäftl. Gründungserklärungen "eigener" Art im Sonderfall des ges. Musterprotokolls, vgl. im einzelnen die gen. Aufsätze u. Komment., so dass nachträgl. Änderungen an der GF.-Best. keine Satzungsänderungen sind, was auch für diese sonst zur Anwendung von § 41 d führen könnte = keine Geltung des neuen Mindestwertes von 25.000 Euro für Beschlüsse, sondern dann nur 1 % des Stammkapitals = u. U. 1 % von 1 Euro = 0,01 Euro Wert) u. dem "normalen" Wert nach § 41 c Abs. 4 Nr. 1 unterfallen (1 % des Stammkapitals, aber Mindestwert 25.000 Euro).

  • Tolle Leistung unserer Abgeordneten: :daumenrau
    Das Gesetz ist kaum 14 Tage in Kraft und schon sind Probleme, wo keine sein müssten. ...

    Wenn's auch sonst recht konträre Diskussionen um's MoMiG gibt, in dem Punkt sind sich wohl alle einig :cool:.

    Ansonsten bin ich bislang auch der u. a. von MatzeHH dargelegten Auffassung. Mit Musterprotokoll kann die Gesellschaft nur einen GF haben.

    Änderung/Ergänzung: Es gibt wohl aber auch die Auffassung, dass sogar die Gesellschafter der Vor-GmbH gleich unmittelbar nach Beurkundung des Musterprotokolls per privatschriftlichem Gesellschafterbeschluss weitere GF bestellen können. Ich weiß nicht so recht ... :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von RitaGress (25. November 2008 um 13:21) aus folgendem Grund: Änderung/Ergänzung

  • Ich glaube, dass Frankfurt so einträgt wie beschrieben, geht evtl. nur darauf zurück, dass dort "traditionsgemäß" - jedenfalls noch in den Zeiten, als Herr Henkes, jetzt Notar in Dresden, und Herr Schulze, jetzt auch schon i. R. u. ihre Kollegen u. Vorgänger Registerrichter waren - als eines von wenigen Gerichten in Deutschland im HR. nur die konkrete, und gar nicht die abstrakte Vertretungsregelung eingetragen wurde.
    Wenn man das auch heute noch so praktiziert, könnte es sein, dass man in Frankfurt bei der Neuanmeldung eines weiteren GF. nach vorheriger Gründung mit Musterprotokoll keine Satzungsänderung annimmt und es genügt, den Bestellungsbeschluss schriftlich einzureichen (u. öffentl. begl. anzumelden).


    M. W. geht man in Frankfurt davon aus, dass es bei mehr als einem Geschäftsführer einer Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf. Aber nächste Woche weiß ich vermutlich mehr und werde dann berichten.
    Ach ja, und unsere Richter haben sich der Frankfurter Variante angeschlossen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich revidiere meine in #8 geäußerte Ansicht und trage inzwischen folgende allgemeine Vertretungsregelung bei der UG ein:

    "Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein und ist er befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter
    eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
    Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie gemeinsam."

    Meinungen dazu?

  • Für mich nicht ganz nachvollziehbar.
    Die nach Musterprotokoll gegründete UG hat halt nur einen Geschäftsführer, also kann es keine allgemeine Vertretungsregelung geben, in der von mehreren Geschäftsführerin die Rede ist.
    Daher ist meiner Meinung nach nur richtig die allgemeine Vertretungsregelung

    Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen

    Dies ist die einzige vom Gesetzgeber vorgegebene Vertretungsregelung bei der UG nach § 2 Abs.1a 1 GmbH i.V. mit Musterprotokoll - und davon kann zumindest bei der Begründung nicht abgewichen werden.

    Was nach der Gründung der UG passiert (Satzungsänderung, Bestellung mehrer GF),
    interessiert in diesem Zusammenhang nicht, da es hier doch nur um die Ersteintragung einer vereinfacht gegründeten UG geht

    Aber was zerbrech ich mir eigentlich den Kopf, bei uns in felix bavaria ist ja ohnehin der Richter zuständig.

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