§ 11 RVG in Bußgeldsachen

  • Hallo bin neu, brauch mal eure Hilfe:

    Es ist Bußgeldbescheid ergangen, Einspruch wurde eingelegt, Hauptverhandlungstermin wurde bestimmt auf 09.10.2008, am 07.10.2008 legt der RA jedoch das Mandat nieder. In der Verhandlung nimmt der Betroffene den Einspruch zurück. Es gibt keine Kostengrundentscheidung und der RA möchte nun, eine Festsetzung nach § 11 RVG. Ist das möglich? Verfahre ich hier wie in Zivil (Anhörung Mandant)? Brauch ich eigentlich eine KGE? Wird da der Beschluss aus § 11 RVG Zivil genommen?

    Beantragt ist eine Gebühr nach 5100 und 5103 von je 20,00 €. Zudem will der RA eine Dokumentenpauschale nach 7002. Aus der Akte ist jedoch nichts ersichtlich.

    Danke schon im Voraus.

  • Eine Kostenentscheidung brauchst Du nicht.

    Die Gebühren ( hier Mindestgebühren) sind auch i.O. (§ 11 Abs.8 RVG) Welche Vorlage Du benutzt ist eigentlich egal. Diese dürften sich nicht unterscheiden.

    Wichtig ist die Anhörung.( bei uns ZP35)

  • Bin ich denn eigentlich für die Festsetzung zuständig, da der Einspruch doch zurückgenommen wurde oder ist die Verwaltungsbehörde zuständig?

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