Kurierkosten im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • Nicht selten, werden im einstweiligen Verfügungsverfahren durch die Antragsteller Kurierkosten für die Übersendung des Antrages an das Gericht bzw. des Beschlusses an den Gerichtsvollzieher geltend gemacht.
    Ich setze diese mit dem Hinweis auf die Besonderheiten des e.V-verfahrens (Eilbedürftigkeit blabla) auch fest.
    Bis gestern "beschwerdelos".
    Da ich nun aber zu einer etwas fundierten Begründung gezwungen bin, suche ich nach (möglichst) obergerichtlichen Entscheidungen.
    Beck-Online / Gerold Schmidt konnten mir nicht helfen.

    Könnt Ihr?

    Danke!

  • Ich hab (auch in HH) sowas noch nicht gehabt. :) Würd ich auch ablehnen, weil die GVZ-Verteilerstelle im Haus ist und zumindest bei den diversen Stadtteilgerichten die Verteilung i.d.R. funxt. Und ggf kann der Antrag ja auch per Fax übermittelt werden.

  • Auch ich höre von solchen Kurierkosten zum ersten Mal. Aus dem Bauch heraus neige ich ebenfalls zur Absetzung. Als zwingend notwendig erachte ich derartige Kosten nicht.

  • Habe ich auch einmal abgesetzt. Wozu gibt es denn Fax-Geräte ud die Post. Wenn es wirklich brennt, wird der Antragsteller schon ein Fax auftreiben, und sei es bei seinem Heimat-AG.

  • Hm, merkwürdig.
    Im Bereich des LG HH ist dies definitiv gängige Praxis.
    Es gibt ja auch Entscheidungen die in diesem Zusammenhang entstandene Kosten für erstattungsfähig halten:


    Bsp.:

    Zitat


    <H3>Flugkosten, die durch die Zustellung einer einstweiligen Verfügung durch eine von dem Prozessbevollmächtigten beauftragte Botin entstanden sind, können ausnahmsweise notwendig i.S. von § 788 ZPO sein. (Leitsatz der Redaktion)



    OLG Hamburg, Beschluß vom 7. 7. 2004 - 8 W 154/04



    Hinsichtlich meines, etwas anders gelagerten Falles hilft mir diese Entscheidung allerdings nicht weiter ...
    Ich meine auch schon ähnliche Entscheidungen hinsichtlichen Kurieren gesehen zu haben, finde sie nur nicht mehr ....:oops:

    @Erzett: Es geht dabei natürlich nicht um Zustellungen am Ort des Prozeßgerichts.
    </H3>

  • Zitat von Erzett

    Andreas Ausnahmen bestätigen die Regel. Aber eA betreffen doch meist örtlich nahe Beteiligte, insoweit ist ein Kurier nicht erforderlich.



    Hier handelt es sich aber meist um große deutsche Telekomunikationsunternehmen (Bonn, D-dorf, Berlin etc.) die sich gegenseitige mit Unterlassungsverfügungen überziehen, und in diesem Zusammenhang auch meißt derartige Kosten verursachen.

    Es gab auch nie ein Problem, hier allerdings war die Zeit zwischen Abmahnung und e.V. ein wenig länger, was die eine Seite mal wieder veranlasst den Anderen eins reinzudrücken ...

  • Zitat von Andreas72



    Hier handelt es sich aber meist um große deutsche Telekomunikationsunternehmen (Bonn, D-dorf, Berlin etc.) die sich gegenseitige mit Unterlassungsverfügungen überziehen, und in diesem Zusammenhang auch meißt derartige Kosten verursachen.
    ..



    Da würde ich das Bedürfnis einer sofortigen Zustellung nicht sehen. Es ist doch nicht die Gesundheit einer/s Beteiligten in Gefahr. Da bin ich ja mal gespannt, was die hins. der Notwendigkeit vortragen. :D

  • und ich Trottel renn immer zum Gericht :gruebel:

    Ich sollte mehr fliegen...?

    Dafür nerv ich auch solange bis die Akte angelegt wurde und ein Aktenzeichen hat :strecker

    Ne, im Ernst Zustellung ans gericht per Fax dürfte schneller gehen als per Kurier - und dazu noch günstiger. und nachdem ich die Entscheidungen meist 4 Stunden später hab, erübrigt sich das nachschicken per Post nachzuschicken. ;)

  • Zitat von Bine1

    Ne, im Ernst Zustellung ans gericht per Fax dürfte schneller gehen als per Kurier - und dazu noch günstiger.



    Mag sein, ich spreche von mehrseitigen (und damit meine ich nicht 3 oder 4) Anträgen, mit Stapelweisen Anlagen. (Storyboards, mehrfarbigen Ausdrucken)
    Derartige Sachen lassen sich nunmal nicht mal eben faxen.

    Zitat von Bine1

    und nachdem ich die Entscheidungen meist 4 Stunden später hab, erübrigt sich das nachschicken per Post nachzuschicken.




    Das ist in Fällern, in welchen der Antragstellervertreter am Ort des Prozeßgerichts sitzt, ja auch richtig.
    Wie beschrieben sitzt der Antragsteller in den von mir genannten Fällen im Rheinland, der Antragsgegner in Berlin, und ich in Hamburg.
    (ähnlich verhielt es sich auch bei dem "Flugfall")

    Ist ja auch egal, da mir hier wohl niemand recht weiterhelfen kann.
    Trotzdem: Danke ...

  • Ähnliches zum Thema:

    Die Kosten einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher sind trotz der Möglichkeit einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt erstattungsfähig, wenn die zustellende Partei ein berechtigtes sachliches Interesse an schneller und sicherer Zustellung hat; dies ist bei der Zustellung einer im Beschlußwege erlassenen einstweiligen Verfügung der Fall.
    KG, Rpfleger 1981, 121

    Die Notwendigkeit der Heranziehung eines auswärtigen (hier: Leipziger) Anwalts zum Zwecke der Zustellung der einstweiligen Verfügung kann ausnahmsweise zu bejahen sein, wenn die einstweilige Verfügung in den neuen Bundesländern zugestellt werden muß, ein telefonischer oder postalischer Kontakt mit Gerichten und Gerichtsvollziehern nicht zustande kommt und die Beauftragung eines Anwalts am Ort der Zustellung die einzige Möglichkeit ist, die Versäumung der Vollziehungsfrist mit Sicherheit zu vermeiden.
    OLG Frankfurt, JurBüro 1991, 1347

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