Pflichtverteidigerkosten - Antragsberechtigung

  • Hallo,

    folgendes Problem:

    RA X wird dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Termin erscheint RA Y in Untervollmacht. RA Y beantragt nun auch die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung. RA X und Y sind in Bürogemeinschaft tätig.

    Kann ich aufgrund des Antrags des Y auszahlen? Ich bearbeite erst seit drei Monaten Strafsachen, so was ist mir bislang noch nicht untergekommen. Meine RVG-Kommentare haben mich auch nicht weitergebracht.

    Wer kann helfen?

    Anja

  • Nein, ich würde nachfragen, warum RA Y erschienen ist. X hätte sich entbinden lassen können und Y hätte beigeordnet werden können. Der Anspruch steht jedenfalls X zu. Dieser kann aber zum Beispiel die Terminsgebühr für die HV, die beim Y entstanden ist, als notwendige Auslagen seinerseits abrechnen.

  • RA Y hat m.E. keinen Anspruch. Es wurde ein Rechtsanwalt und keine Kanzlei beigeordnet!
    Sofern der RA sich dagegen beschwehrt, wäre das für mich ein Grund, den nimmer als Pflichtverteidiger zu nehmen.

  • Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist auf seine Person beschränkt. Unterbevollmächtigung ist nicht zulässig (Meyer-Großner, StPO, § 142 Rn. 15). Der Pflichtverteidiger darf die Vertretung nur mit Genehmigung des Gerichts einem anderen überlassen. Das wird wohl (stillschweigend) geschehen sein. Lass doch den Richter die Sache klarstellen. Der Vergütungsanspruch für den Termin steht dann dem bestellten Anwalt zu.

  • hallo,

    grundsätzlich kann ich geo zustimmen, wobei ich etwas probleme hätte eine stillschweigende einverständnis des gerichts zu erkennen, wenn der anwalt nichtmal geschrieben hat das er sich vertreten lassen wird. wobei ich mich allerdings frage, wo den der sinn der ganzen umständlichkeiten, dass eine unterbevollmächtigung nicht möglich ist, liegt.

    Denn das heisst in der praxis dass zb bei krankheit des anwalts entweder der termin verschoben werden muss, oder eben bei langfristigen problemen ein neuer anwalt beigeordnet werden muss.

    ergebnis ist allerdings dasselbe als wenn eine unerbevollmächtigung möglich wäre:der Anwalt wird aus der staatskasse bezahlt.
    also an sich aus meiner sicht völlig unnötige zusätzliche bürokratie :gruebel:


    im vorliegenden fall heisst das dann also:

    1. man ist grosszügig und sieht irgendwo ne stillschweigende genehmigung des Gerichts (schwer erkennbar....)

    oder

    2. man folgt manfreds meinung (im vorliegenden fall eigentlich plausibler, wobei mich das ganze aber im hinblick auf meine obigen ausführungen auch nicht zufriedenstellt, da der anwalt nicht voll bezahlt wird obwohl er geleistet hat. streng nach gesetz allerdings sollte diese variante wohl die richtige sein.....naja, bürokratie :D ).

    gruss

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