Kein Antrag Verlängerung Kostenstundung

  • Hmm, wenn uns einer Raten bietet, dann nehmen wir die auch (auch wenn er keine zahlen müsste). Machen aber die Zivler und Famler auch. Revisor ist auch damit einverstanden. Ich glaub langsam wir sind :teufel:, was aber für den Staatssäckel gut ist.
    Überprüfen tun wir alle zwei Jahre nach AO weitere Stundung

  • Ich vertrete nach wie vor die Ansicht, dass es einem Schuldner zumindestens zuzumuten ist, einen Antrag auf weitere Kostenstundung zu stellen, aber das Thema hatten wir ja schon.

  • Und nachdem wir von den meisten Schuldnern nichts mehr hören und auch in diesen Verfahren nichts von der Kasse hören, scheint ja irgendwie Geld für die Kosten da zu sein, denn niedergeschlagen (find den Ausdruck brutal, nur mal so angemerkt) werden die Kosten auch nicht


    Woher wisst ihr, dass die Kosten nicht niedergeschlagen werden? Käme dann eine Mitteilung zur Akte? Ich frag nur mal so interessehalber, weil mir das völlig unglaublich erscheint, dass ihr so wenig Probleme mit der ganzen Sache habt.

    @rainermdvz: Wenn man den Gesetzestext liest, könnte man schon auf einen Antrag verzichten, denn in § 4b Abs. 1 InsO steht ja, dass die Stundung verlängert werden kann. Insofern könnte der Ursprungsantrag für alles reichen. Wir verlangen trotzdem einen Antrag, ich denke, das ist vertretbar. Schließlich hab ich dann alle Unterlagen vom Schuldner selbst beisammen, manche Treuhänderberichte sind ja nicht so richtig ergiebig und die Frage, ob etwas fürs Verfahren an pfändbaren Beträgen anfällt oder ob PKH zu bewilligen ist, sind ja zwei verschiedene paar Schuhe. Anhand der TH-Berichte dürfte eine Berechnung regelmäßig nicht möglich sein, so dass mir gar nix anderes übrig bleibt, den Schuldner seine Verhältnisse offen legen zu lassen.
    Wenn noch nie was da war und absehbar auch nichts reinkommt, könnte man natürlich auf die ganze Arbeit verzichten, aber da selbst solche Schuldner hin und wieder freiwillig Raten zahlen, kann man´s ja wenigstens versuchen :teufel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Und nachdem wir von den meisten Schuldnern nichts mehr hören und auch in diesen Verfahren nichts von der Kasse hören, scheint ja irgendwie Geld für die Kosten da zu sein, denn niedergeschlagen (find den Ausdruck brutal, nur mal so angemerkt) werden die Kosten auch nicht


    Woher wisst ihr, dass die Kosten nicht niedergeschlagen werden? Käme dann eine Mitteilung zur Akte? Ich frag nur mal so interessehalber, weil mir das völlig unglaublich erscheint, dass ihr so wenig Probleme mit der ganzen Sache habt.

    @rainermdvz: Wenn man den Gesetzestext liest, könnte man schon auf einen Antrag verzichten, denn in § 4b Abs. 1 InsO steht ja, dass die Stundung verlängert werden kann. Insofern könnte der Ursprungsantrag für alles reichen. Wir verlangen trotzdem einen Antrag, ich denke, das ist vertretbar. Schließlich hab ich dann alle Unterlagen vom Schuldner selbst beisammen, manche Treuhänderberichte sind ja nicht so richtig ergiebig und die Frage, ob etwas fürs Verfahren an pfändbaren Beträgen anfällt oder ob PKH zu bewilligen ist, sind ja zwei verschiedene paar Schuhe. Anhand der TH-Berichte dürfte eine Berechnung regelmäßig nicht möglich sein, so dass mir gar nix anderes übrig bleibt, den Schuldner seine Verhältnisse offen legen zu lassen.
    Wenn noch nie was da war und absehbar auch nichts reinkommt, könnte man natürlich auf die ganze Arbeit verzichten, aber da selbst solche Schuldner hin und wieder freiwillig Raten zahlen, kann man´s ja wenigstens versuchen :teufel:



    Im groben ist es bei uns auch so. Ich meine auch, dass das notwendig ist, da die Voraussetzungen andere als während der WVP sind. Denn die Verlängerung richtet sich nach den PKH-Vorschriften. Ergo: ind er WVP kommt bei 950.- € nix rein, da unterhalb der Pfändungstabelle. Bei der Tabelle zu § 115 ZPO kann sich da aber eine Rate ergeben.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Wenn noch nie was da war und absehbar auch nichts reinkommt, könnte man natürlich auf die ganze Arbeit verzichten, aber da selbst solche Schuldner hin und wieder freiwillig Raten zahlen, kann man´s ja wenigstens versuchen :teufel:



    Sollstellungen habe ich ganz, ganz selten, da ich lieber den Schuldner nerve einen Antrag zu stellen, da, wie schon Mosser sagt, die § 115ff ZPO ertragreicher für die Staatskasse sind.

  • Erfahrungswerte: es kommt immer mal was rein....
    Anweisungen der Bezirksrevisoren: hm, da hab ich eh ein Prob mit. Die Verlängerung der Kostenstundung - einschließlich der Ratenzahlung erfolgt durch das Gericht. Da bin ich schon der Ansicht, dass ich als Gericht und nicht als weisungsgebundener Kostenbeamter tätig bin. (allerdings lege ich stets sehr großen Wert auf die Auffassung unserer Revisoren !); bin mir da aber über das Verhältnis zwischen "Tätigkeit als Insolvenzgericht" und Tätigkeit als Kostenbeamter nicht wirklich im Klaren !.
    Kurzfassung:
    Antrag auf Verlängerung nicht erforderlich jedoch Nachweis über die pers.wirtsch. Verh.; wer die nach Mahnung nicht abgibt = Sollstellung
    I.d.F., in denen Raten gezahlt werden wollen aber nicht müssen, weise ich darauf hin.
    In Fällen einer Ratenzahlungspflicht wird was ausgedealt (sozialverträglich aber auch mit Blick auf die 48 Monate).
    Wenn nach Einschätzungsprärogative nicht zu erwarten ist, dass eine Ratenzahlungspflicht sich ergeben wird § 10 KostVfg analog (den Vermerk versehe ich stets mit einer kurzen - zumeist formularmäßigen - Begründung).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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