Kein Antrag Verlängerung Kostenstundung

  • Habe den Schuldner zwei Mal aufgefordert, einen Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung zu stellen. Schuldner stellt sich mal wieder tot.

    Würdet ihr jetzt irgendeinen Zurückweisungsbeschluss erlassen oder die Kosten einfach zu Soll stellen?

  • Ich habe in solchen Fällen die Kosten zum Soll gestellt und mich auf den Standpunkt gestellt, dass ich einen Antrag, den ich noch gar nicht habe, auch nicht zurückweisen kann.



    Ich habe nur dahingehend Magenschmerzen, dass, wenn ich jetzt die Kosten zu Soll stelle, der Schuldner wieder mit irgendwelchen Ausreden angerannt kommt und einen Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung stellt.

  • Ich habe in solchen Fällen die Kosten zum Soll gestellt und mich auf den Standpunkt gestellt, dass ich einen Antrag, den ich noch gar nicht habe, auch nicht zurückweisen kann.



    Ich habe nur dahingehend Magenschmerzen, dass, wenn ich jetzt die Kosten zu Soll stelle, der Schuldner wieder mit irgendwelchen Ausreden angerannt kommt und einen Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung stellt.



    Dieses Spielchen kannst Du nie verhindern.

    Wieso forderst Du ihn überhaupt auf einen Verlängerungsantrag zu stellen? Ich würde ihn erstmal zur Zahlung auffordern. Wenn er nicht zahlen kann, wird er sich schon rühren.

  • Ich habe gerade das gleiche Problem und werde der Schuldnerin, da bereits mindestens eine einfache Zahlungsaufforderung erfolgt ist, die Kosten nunmehr zum Soll stellen.

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Wir sehen hier die Kostenstundungsanträge nicht nur für das Insolvenzverfahren, sondern auch für das RSB- Verfahren. Ich lasse nie nen neuen Antrag stellen. Ich stunde immer aufgrund des Ursprungsantrags weiter. Die finanzielle Situation des Schuldners wird sich kaum geändert haben.
    Es sei denn, der Verwalter teilt mir was anderes mit.
    Klappt bei uns eigentlich immer gut.

  • Wir sehen hier die Kostenstundungsanträge nicht nur für das Insolvenzverfahren, sondern auch für das RSB- Verfahren. Ich lasse nie nen neuen Antrag stellen. Ich stunde immer aufgrund des Ursprungsantrags weiter. Die finanzielle Situation des Schuldners wird sich kaum geändert haben.
    Es sei denn, der Verwalter teilt mir was anderes mit.
    Klappt bei uns eigentlich immer gut.



    Mir gehts eigentlich um die Verlängerung der Kostenstundung nach Erteilung der RSB. Hier fordert die Literatur einen gesonderten Antrag des Schuldners, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, § 4b Rn. 8; Kohte in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, § 4b Rn. 7.

  • Wir sehen hier die Kostenstundungsanträge nicht nur für das Insolvenzverfahren, sondern auch für das RSB- Verfahren. Ich lasse nie nen neuen Antrag stellen. Ich stunde immer aufgrund des Ursprungsantrags weiter. Die finanzielle Situation des Schuldners wird sich kaum geändert haben.
    Es sei denn, der Verwalter teilt mir was anderes mit.
    Klappt bei uns eigentlich immer gut.



    Mir gehts eigentlich um die Verlängerung der Kostenstundung nach Erteilung der RSB. Hier fordert die Literatur einen gesonderten Antrag des Schuldners, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, § 4b Rn. 8; Kohte in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, § 4b Rn. 7.



    Aaaaach so. Ja, nee, klar. Da will ich auch, dass sich der Schuldner rührt.
    Wir schreiben immer den Schuldner an, wie er sich denn die Kostenbegleichung vorstellt. Es wird einmal erinnert und wenn dann keine Reaktion kommt, zum Soll gestellt. Klappt aber in der Regel ganz gut, wenn man den androht, dass das Geld sonst zwangsweise beigetrieben werden müsste. :teufel:
    ich denke nämlich, von Gerichtsvollziehern usw. haben die erstmal genug.



  • Mir gehts eigentlich um die Verlängerung der Kostenstundung nach Erteilung der RSB. Hier fordert die Literatur einen gesonderten Antrag des Schuldners, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, § 4b Rn. 8; Kohte in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, § 4b Rn. 7.



    Dem müsste wohl gefolgt werden, denn aus §§ 4a I, 4 b I InsO, § 114 ZPO ergibt sich nichts anderes.


    Bisher habe ich es wie Mausejule gehalten und dem Schuldner die Kosten für die Dauer nach der Erteilung der RSB weiter gestundet.
    Die meisten Akten lege ich aber bald nach der Erteilung der RSB weg, weil mich der Aktenstand fast immer von der Aussichtslosigkeit der Einziehung überzeugt.

    Ob es Sinn macht, wage ich zu bezweifeln, aber man wird wohl vor einer Soll-Stellung der Kosten, den Schuldner auf die Möglichkeit eines Antrag auf Verlängerung der Stundung hinzuweisen haben.

    Und hoffen, dass kein Antrag kommt.
    Und falls doch, weiterhin von der Aussichtslosigkeit der Einziehung überzeugt sein, dem Antrag stattgeben und die Akte wieder weglegen.

  • Wir schreiben den Sch. nach erteilter RSB sinnngemäß wie folgt an: Es sind xxx Kosten offen, die jetzt fällig werden. Kostenrechnung geht demnächst zu, es sei denn, er beantragt binnen 3 Wochen Verlängerung, dann bitte anliegenden Vordruck ausfüllen und Belege einreichen.

    Wir legen die Akte 6 Wochen auf Frist. Kommt kein Antrag erfolgt die Sollstellung. Es ist tatsächlich so, dass dann bisher immer die Leute die Kosten gezahlt haben. Meine Kollegin hatte es wohl lediglich ein Mal, dass danach der Antrag kam und die Kostenrechnung wieder aufgehoben werden musste.

  • Meine Kollegin hatte es wohl lediglich ein Mal, dass danach der Antrag kam und die Kostenrechnung wieder aufgehoben werden musste.



    Und diesen Mist muss man doch irgendwie vermeiden können. Ich sehe es nicht ein, wenn die Sollstellung raus ist und sich der Schuldner dann doch mal dazu aufrafft und dann den Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung stellt, dann die Sollstellung wieder zu löschen und ihm die Verlängerung zu bewilligen. Irgendwann muss doch mal Schluss sein.

  • Ja, das ist mir auch noch ein Rätsel, dass der Schuldner sozusagen jederzeit noch die Verlängerung der Stundung beantragen kann.
    Ich mache noch Familienkosten und kenne daher auch das Phänomen: Keiner rührt sich zur Anhörung, sondern erst wenn die Rechnung da ist.

    Habe aber auch noch keine Lösung zu genannten Problematik gefunden.

  • Mir ist bei genauer Betrachtung aufgefallen, dass ein Schuldner der nach § 850 c ZPO unpfändbares Einkommen hat durchaus nach den PKH-Vorschriften zur Ratenzahlung verpflichtet wäre. Deshalb bin ich dazu übergegangen vor der Stundung für das RSB-Verfahren ein ZP1 vom Schuldner ausfüllen zu lassen und siehe da, in 50% der Fälle ergibt sich Raten die Pflicht zur Ratenzahlung :)

    Im Idealfall habe ich dann mit RSB-Erteilung die Kosten vollständig eingezahlt... und kann die Akte auf Nimmerwiedersehen weglegen

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!