Buchung Grundstück aus anderem Bundesland

  • Hallo Ihr Lieben!

    habe gerade eine merkwürdige Sache auf den Tisch bekommen:
    Ein angrenzendes Bundesland bittet mich, das in ihrem Grundbuchblatt gebuchte Grundstück meiner Gemarkung zu übernehmen und bei uns einzubuchen.

    WIe soll ich das denn nun machen? Habe mir vorgestellt, dass ich das betreffende Grundstück bei uns einbuche mit "übertragen aus X Blatt Y" und dem GBA im Nachbarbundesland mitteilung mache, und um eintragung eines entsprechenden Abschreibungsvermerkes bitte.
    Ist das so korrekt? oder darf ich das so nicht handhaben?

  • schon, aber zwischen dem zuschreibungsvermerk und dem abschreibungsvermerk liegen unter umständen mehrere Tage, was man im allgemeinen ja nicht hat. Aber eine andere Methode fällt mir gar nicht ein..

  • Wenn das Grundstücke zu "Deiner" Gemarkung gehört, musst Du es m.E. sogar übernehmen, da das andere GBA beim Abverkauf dieses Flurstücks dafür kein neuen Blatt anlegen kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe hier keinen Unterschied in der Handhabung zur Übernahme eines Grundstücks von einem Nachbar-GBA desselben Bundeslandes. Wenn das Grundstück zu Eurer Gemarkung gehört, hat es ja bei einem fremden GBA eigentlich eh nichts zu suchen, falls nicht eine Ausnahme nach § 4 GBO vorliegt.
    Du solltest daher dem anderen GBA mitteilen, dass Bereitschaft zur Übernahme des Grundstücks besteht und in welches Grundbuchblatt es übernommen werden soll. Sodann wird das andere GBA die Abschreibung vornehmen und Du kannst das Grundstück bei Dir eintragen. So kenne ich das jedenfalls. :gruebel:

    Life is short... eat dessert first!

  • Bei der Übernahme eines Grundstücks von einem anderen GBA trägt das aufnehmende GBA aufgrund der Eintragungsmitteileilung über die Abschreibung ein.

    Dann macht das aufnehmende GBA wiederum Mitteilung an das abgebende GBA, damit dort ggf. die Blattnummer des aufnehmenden Blattes ergänzt werden kann (falls diese vorher nicht bereits bekannt war).

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei der Übernahme eines Grundstücks von einem anderen GBA trägt das aufnehmende GBA aufgrund der Eintragungsmitteileilung über die Abschreibung ein.

    Dann macht das aufnehmende GBA wiederum Mitteilung an das abgebende GBA, damit dort ggf. die Blattnummer des aufnehmenden Blattes ergänzt werden kann (falls diese vorher nicht bereits bekannt war).



    So machen wir das auch:daumenrau

  • Danke, habe das entsprechende GBA mal angeschrieben, die eintragung (abschreibung) vorzunehmen. Mal sehen, ob sie meckern, ich solle zuerst eintragen..

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