IN Verfahren zu Unrecht als IK eröffnet

  • Verfahren wird als IK eröffnet, es stellt sich nunmehr heraus, dass der Schuldner nebenbei selbständig werkelt, also sind die Voraussetzungen des IN Verfahrens gegeben.

    Soweit ich weiß, ändert die einmal gewählte Verfahrensart nichts, das Verfahren bleibt also IK.

    Aber:

    Sind dem Verwalter (Treuhänder) nun auch die Hände gebunden, er kann also nicht anfechten und auch keine Beträge nach den §§ 170 ff. InsO zur Masse ziehen?

    Gerade im Hinblick auf die oftmals erfolgreiche Anfechtung wäre eine "Umqualifizierung" anzustreben.

    Vorschläge???

  • Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Ziel, sich mit der Anfechtung beauftragen zu lassen.

    Im Übrigen sollte es nach meinem Bauchgefühl nicht darauf ankommen, wie der Schuldner im eröffneten Verfahren sein Brot verdient, sondern worauf die Schulden, die zur Insolvenz geführt haben, beruhen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Ziel, sich mit der Anfechtung beauftragen zu lassen.

    Im Übrigen sollte es nach meinem Bauchgefühl nicht darauf ankommen, wie der Schuldner im eröffneten Verfahren sein Brot verdient, sondern worauf die Schulden, die zur Insolvenz geführt haben, beruhen.


    Seh ich anders, allein entscheidend dürfte sein, ob der Schuldner derzeit einer selbständigen Tätigkeit nachgeht. Ob die Schulden dabei sämtlichst privat veranlasst sind, ist dabei m.E. ohne Belang.....

  • Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Ziel, sich mit der Anfechtung beauftragen zu lassen.

    Im Übrigen sollte es nach meinem Bauchgefühl nicht darauf ankommen, wie der Schuldner im eröffneten Verfahren sein Brot verdient, sondern worauf die Schulden, die zur Insolvenz geführt haben, beruhen.




    Seh ich anders, allein entscheidend dürfte sein, ob der Schuldner derzeit einer selbständigen Tätigkeit nachgeht. Ob die Schulden dabei sämtlichst privat veranlasst sind, ist dabei m.E. ohne Belang.....



    Ich bin davon ausgegangen, dass der Schuldner nach Eröffnung eine selbständige Tätigkeit aufnimmt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ rainer:

    Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt der Eröffnung. Wie schon gesagt, war ich davon ausgegangen, dass der Schuldner im Verfahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • BGH IX ZB 62/05:

    Zitat

    Dabei kann dahin stehen, ob das Insolvenzgericht einen auf die falsche Verfahrensart bezogenen Antrag als unzulässig zurückzuweisen oder das Verfahren von Amts wegen in der gegebenen Verfahrensart zu eröffnen hat (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 5 Rn. 6; Römermann in Nerlich/Römermann, aaO § 304 Rn. 36 ff). Die im Eröffnungsbeschluss getroffene Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche Verfahrensart eingreift, ist - sofern die Verfahrenswahl überhaupt der Anfechtung unterliegt (vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 8) - jedenfalls mit Ablauf der Beschwerdefrist unangreifbar (vgl. BGHZ 113, 216, 218). Demzufolge kann nachträglich weder ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren noch ein Regelinsolvenzverfahren in ein Verbraucherinsolvenzverfahren umgewandelt werden.

  • Wie der Teufel es will, bei uns wurde auch ein IN-Verfahren als IK-Verfahren eröffnet. Der "Treuhänder" hat sich gerade bei mir ausgeweint. :D

    Dem Richter schreiben und die Beschlussänderung "anregen". Oben zitierte Entscheidung gleich beilegen, da die Justiz nicht überall ne Standleitung zum ZAP Verlag hat. :teufel:


    Bei mir hats geklappt, ich danke Euch! :daumenrau:daumenrau

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