Sondernutzungsrecht Bestimmtheitsgrundsatz

  • Hallo an alle,

    ich habe hier eine Teilungserklärung (2006, WEG bereits eingetragen) mit einer Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung:
    "... solange ... Eigentümerin auch nur einer Einheit ist, behält sie sich vor, auf der vom Gebäude nicht bedeckten Grundstücksfläche, welche zum Gemeinschaftseigentum gehört, SNR zu begründe - sei es an Gartenanteilen, sei es für Kfz-Abstellplätze"

    Jetzt habe ich einen Antrag auf Zuschreibung eines SNR: begründet wird ein SNR an der Grundstücksfläche wie sie im Plan (Anlage) gekennzeichnet ist.:confused:

    Ich weiß nicht, ob die Vereinbaung in der TE/GO dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht, ich dachte, die Fläche an der noch SNR begründet werden können, muss genau bestimmt sein? Sonst könnte je auch zB am Zugang zum SE ein SNR begründet werden??

    Kann mir jemand helfen? :gruebel:



  • Jetzt habe ich einen Antrag auf Zuschreibung eines SNR: begründet wird ein SNR an der Grundstücksfläche wie sie im Plan (Anlage) gekennzeichnet ist.:confused:


    Was sagt der Plan? Dort sollte die Fläche gekennzeichnet sein, auf der das SNR ausgeübt werden darf und das reicht aus.

  • Du hast kein Problem mit der Bestimmtheit. In der Teilungserklärung hat sich die teilende Eigentümerin das Recht vorbehalten an sämtlichen Flächen, die nicht mit einem Gebäude bebaut sind, Sondernutzungsrechte zu begründen. Das ist ausreichend bestimmt.

    Der konkrete Umfang des Sondernutzungsrechts wird jetzt bei der Begründung durch die Bezugnahme auf einen Plan bestimmt.

    Zu beachten ist, dass bei dieser Vollmachtslösung im Gegensatz zu den aufschiebend bedingten Sondernutzungsrechten, auch die negative Komponente des Sondernutzungsrechts erst jetzt begründet wird. Dies hat zur Folge, dass alle dinglichen Berechtigten, der Wohnungen, die kein Sondernutzungsrecht erhalten, also durch den Verlust den Mitnutzungsrechts beeinträchtigt sind, der Begründung des Sondernutzungsrechts zustimmen müssen. Der Vorbehalt in der Gemeinschaftsordnung bindet nur die Wohnungseigentümer, nicht Dritte (BayObLG, NZM 2005, 105 = Rpfleger 2005, 136)

  • Der Plan ist eine Flurkarte, in die händisch eine Fläche eingezeichnet und schraffiert wurde

    Aber muss man da als Käufer nicht damit rechnen, dass einem zB ein LKW-Parkplatz vors Wohnzimmerfenster gesetzt wird?? Ist das denn zumutbar??

  • Der Plan ist eine Flurkarte, in die händisch eine Fläche eingezeichnet und schraffiert wurde



    Ist doch prima. Dann ist der Plan doch maßstabsgerecht.

    Aber muss man da als Käufer nicht damit rechnen, dass einem zB ein LKW-Parkplatz vors Wohnzimmerfenster gesetzt wird?? Ist das denn zumutbar??



    Aus diesem Grunde sollte man ja vor Erwerb einer Eigentumswohnung in die Teilungserklärungen und seit dem Sommer 2007 auch in die Beschlusssammlung des Verwalters schauen. Dann sollte man wissen, was auf einen zukommen kann und kann sich überlegen, ob dies die Sache Wert ist. In Deinem Fall muss man mit Gartensondernutzungsrechten und KFZ-Stellplätzen rechnen. Ein LKW ist ohne Zweifel ein KFZ:D.

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